Recht

Änderung des § 203 StGB regelt Weitergabe geschützter Daten an externe Dienstleister

von RA und FA für MedR und ArbR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB) machen Sie sich als Arzt (und Berufsgeheimnisträger) strafbar, wenn Sie geschützte Informationen weitergeben, die Sie durch Ihre berufliche Tätigkeit erlangen. Vor diesem Hintergrund birgt die Nutzung externer Dienstleister für Hilfstätigkeiten (z. B. IT-Dienstleistungen), die häufig mit dem Zugang zu sensiblen Daten verbunden sind, ein strafrechtliches Risiko. Eine gesetzliche Neuregelung soll dieses Problem lösen: Die Neufassung des § 203 StGB wurde am 22.09.2017 vom Bundesrat kurz vor Ende der Legislaturperiode noch gebilligt. 

§ 203 Abs. 3 StGB-E: beruflich notwendige Weitergabe von Daten straffrei

Nach dem Entwurf (§ 203 StGB-E) dürfen Krankenhäuser und Krankenhausärzte künftig externen Dienstleistern Zugang zu vertraulichen Daten gewähren, soweit dies zur Erbringung der externen Dienstleistung notwendig ist. Weder der Arzt noch das Krankenhaus machen sich dadurch strafbar.

§ 203 Abs. 4 StGB-E: Anforderungen an die Geheimhaltungsverpflichtung

§ 203 Abs. 4 StGB-E regelt die Strafbarkeit von Datenschutzbeauftragten und von Mitarbeitern externer Dienstleister. Sie dürfen geschützte Informationen ihres Auftraggebers, zu denen sie Zugang erhalten haben, nicht unerlaubt preisgeben. Ärzte und Krankenhäuser als Auftraggeber müssen den externen Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichten, bevor sie ihm Zugang zu geschützten Daten gewähren. Andernfalls machen sie sich strafbar, wenn diese Daten unerlaubt preisgegeben werden. Gleiches gilt auch für die Dienstleister, die weitere Personen für ihre Tätigkeit hinzuziehen.

Empfehlung für Oberärzte: Nehmen Sie § 43e BRAO-E als Richtschnur!

Mangels Befugnis hat der Gesetzgeber Ärzten und Krankenhäusern keine klaren Vorgaben gemacht, wie sie externe Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten sollen. Ärzten und Krankenhausträgern wird deshalb empfohlen, sich an § 43e Entwurf zur Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO-E) zu orientieren (online unter http://tinyurl.com/yaruz6um).

  • Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e Abs. 3 BRAO-E (Zusammenfassung)

Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist

  • 1. der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
  • 2. der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
  • 3. festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen ebenfalls schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.