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Ärztin mit Schmerzsyndrom kann nicht auf Schonarbeitsplatz verwiesen werden

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Philip Christmann
– www.christmann-law.de

Eine Ärztin, die unter einem neuropathischen Schmerzsyndrom der rechten Hand leidet, also nur einhändig arbeiten kann, ist arbeitsunfähig und kann die Zahlung einer Arbeitsunfähigkeitsrente verlangen. Sie kann nicht auf weniger belastende ärztliche Tätigkeiten verwiesen werden.

Denn ein Arbeitsmarkt für ärztliche Tätigkeiten, die krankheitsbedingt nur einhändig, unter permanenten, als stark limitierend erlebten Schmerzen mittlerer Intensität, in ständiger Schutzhaltung der gebrauchsunfähigen und extrem berührungsempfindlichen Hand sowie bei vollständig freier Zeiteinteilung auf Teilzeitbasis ausgeübt werden können, existiert faktisch nicht.

Rente wegen Arbeitsunfähigkeit? Der Fall

Die zuletzt anästhesistisch tätige 55jährige Allgemeinärztin leidet seit 2007 unter einem chronifizierten neuropathischen Schmerzsyndrom des rechten Unterarms mit bio-psycho-sozialen Konsequenzen, einhergehend mit einer hochgradigen Störung von Kraft, Motorik und Sensibilität der rechten oberen Extremität. Die Hand ist hinsichtlich ihrer Halte- und Greiffunktion nicht mehr einsetzbar. Die für den neuropathischen Schmerz (mit dem maximalen Schweregrad IV auf der einschlägigen Skala nach v. Korff) charakteristische massiv übersteigerte Berührungsempfindlichkeit bedingt eine kontinuierliche Schutzhaltung der Hand und des Unterarms. Es besteht ein Dauerschmerz zu dem mehrfach täglich in unregelmäßigen Abständen Schmerzspitzen hinzuträten. Stress, wie er auch am Arbeitsplatz anzutreffen ist, verstärkt die Schmerzen.

Der Arm bedarf fortwährender Kühlung. Ihr regelmäßiges tägliches Prophylaxe-Programm zur Vermeidung von Schmerzattacken umfasst mindestens vier (im Sommer auch mehr) Meditationseinheiten von 20- bis 30-minütiger Dauer. Die Ärztin hat umfangreiche Therapien der Beschwerden ohne Erfolg durchlaufen. Infolge dieser Gebrechen ist die Ärztin aus Sicht des Gerichts außerstande, eine ärztliche Tätigkeit auszuüben.

Versorgungswerk: Auf die Satzung kommt es an

Welche Tätigkeiten einem Arzt zuzumuten sind, ergibt sich aus der Satzung des beklagten Versorgungswerkes – hier § 10 Abs. 1 Satz 3 SNÄV. Das Erfordernis einer Approbation oder Berufserlaubnis wird danach nicht vorausgesetzt. Eine Verweisungstätigkeit außerhalb des ärztlichen Berufsbildes wird dem Mitglied allerdings nicht zugemutet. Voraussetzung für die Möglichkeit der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit im vorbezeichneten Sinne ist, dass der sich aus den verbliebenen Betätigungsmöglichkeiten ergebende Tätigkeitszuschnitt in der Berufswirklichkeit tatsächlich und nicht nur theoretisch oder in extremen Ausnahmefällen anzutreffen sein muss.

Für solche Stellen gibt es keinen Arbeitsmarkt

Verwiesen werden könne nicht – so die Richter des Oberverwaltungsgerichts Köln – auf Tätigkeiten, die nur in Einzelfällen nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebes geschaffen oder auf spezielle Bedürfnisse eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten worden sind (sog. Nischen- oder Schonarbeitsplätze), sowie auf Tätigkeiten, die auf dem Arbeitsmarkt nur in so geringer Zahl bereit stünden, dass von einem „Arbeitsmarkt“ praktisch nicht mehr die Rede sein könne. Die Möglichkeit einer ärztlichen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis sei der Klägerin bei lebensnaher Betrachtungsweise praktisch nicht eröffnet. Tätigkeiten mit direktem Patientenkontakt schieden wegen der mangelnden Funktionalität einer Hand aus. Tätigkeiten in der medizinischen Verwaltung, der Fort- und Weiterbildung sowie in den diagnostischen Fächern seien denkbar, aber wegen des zusätzlichen Zeitaufwandes u.a. für die Meditationseinheiten kaum praktikabel.

Die Klägerin sei auch nicht in der Lage, aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit ein Einkommen zu erzielen, das zur Sicherung ihrer Existenz ausreichend ist. Eine Tätigkeit als freiberufliche Aktengutachterin komme zwar grundsätzlich in Betracht. Es sei aber ausgesprochen unwahrscheinlich, dass es der Ärztin gelingen könnte, Gutachtenaufträge in einem Umfang zu akquirieren, der es ihr ermöglichen würde, hieraus ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Hiergegen spräche vor allem, dass es ihr in Ermangelung einer abgeschlossenen Fachärztinnenausbildung an fachmedizinischer Kenntnis und Erfahrung fehle, die bei der Vergabe eines Gutachtenauftrags in aller Regel vorausgesetzt würde.

Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 26.10.2017 – 17 A 1163/15

[!] Anmerkung von Rechtsanwalt Philip Christmann:
Da Mediziner eine Vielzahl von Tätigkeiten ausüben können, können dauerhaft erkrankte oder behinderte Ärzte in der Regel eine Tätigkeit (krankheitsbedingt) aufgeben und eine andere wählen, die sie auch mit den krankheitsbedingten Gebrechen ausüben können. Daher kommt es eher selten vor, dass ein Arzt als arbeitsunfähig anerkannt wird. Der vorliegende Fall ist von der Besonderheit geprägt, dass die Ärztin unter einer im Einzelfall die berufliche Tätigkeit ungewöhnlich einschränkenden Erkrankung litt.

Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Arzt auf andere Tätigkeiten verweisen lassen muss (so auch auf Tätigkeiten, für die er keiner Approbation bedürfte) ist die Satzung des betreffenden Versorgungswerkes entscheidend. Die Satzungen der Versorgungswerke regeln diese Fragen durchaus unterschiedlich! Lassen Sie sich in einem solchen Fall also von einem Rechtsamwalt beraten!