Arzt darf darauf vertrauen, dass eine Überweisung der Klinik rechtens ist

Erhält ein Arzt eine Überweisung (die nicht als eine Fälschung erkennbar ist), so darf er darauf vertrauen, dass diese richtig ist. Durfte der überweisende Arzt keine Überweisung vornehmen, so geht dies allenfalls zu Lasten des überweisenden Arztes.

von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg – www.christmann-law.de

Ein MVZ erhielt von einer Abteilung einer Klinik eine Überweisung zur kurativen Mit-/Weiterbehandlung eines psychisch erkrankten Patienten. Diese Klinik-Abteilung war allerdings nicht befugt, Überweisungen auszustellen. Das MVZ behandelte den Patienten gemäß der Überweisung. Die dafür abgerechneten Beträge verlangte die KV aber unter Hinweis auf die fehlende Überweisungsbefugnis zurück. Das Sozialgericht Düsseldorf hob den Berichtigungsbescheid auf: Denn wenn ein Arzt eine (formell korrekte) Überweisung zur kurativen Mit-/Weiterbehandlung erhält, müsse er nicht prüfen, ob der überweisende Arzt bzw. die Klinik berechtigt war, die Überweisung vorzunehmen. Dies zu überprüfen wäre auch zu aufwändig.

Vielmehr sei der überweisende Arzt für die Richtigkeit seiner Überweisung verantwortlich. Die KV muss also bei falschen Überweisungen etc. den überweisenden Arzt bzw. die Klinik in die Haftung nehmen.

Sozialgericht Düsseldorf, 31.07.2019 – S 2 KA 114/17