Recht

Arzt darf sich auf Befundbericht eines Kollegen verlassen, wenn der nicht offensichtlich falsch oder unplausibel ist

Ein Arzt ist grundsätzlich nur für sein Fachgebiet verantwortlich, er darf also auf sorgfältiges Arbeiten des jeweils anderen Arztes in dessen Fachgebiet vertrauen. Solange also keine offensichtlichen Qualifikationsmängel oder Fehlleistungen erkennbar werden, darf der Arzt sich darauf verlassen, dass auch der Kollege des anderen Fachgebiets seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt, ohne dass insoweit eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht. Gewichtigen Zweifeln hingegen muss der Arzt nachgehen.

von Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin /Heidelberg
www.christmann-law.de

Im Rahmen der Arbeitsteilung zwischen Ärzten überweisen Ärzte ihre Patienten zu anderen Ärzten, damit diese den Patienten in ihrem speziellen Fachgebiet untersuchen/behandeln und dann einen Befundbericht an den überweisenden Arzt schicken. Dieser Befundbericht gibt dann das spezielle Fachwissen des untersuchenden Arztes wieder. Der überweisende Arzt darf sich dabei grundsätzlich auf diesen Befundbericht, den er aufgrund seines eigenen Fachgebiets nur eingeschränkt beurteilen kann, verlassen. Es besteht jedoch die Pflicht zur Koordination der beabsichtigten Maßnahmen durch gegenseitige Information und Abstimmung sowie zur Überprüfung auf Plausibilität und Klärung konkreter Zweifel.


Der überweisende Arzt darf sich also in der Regel auf die Richtigkeit der von dem zugezogenen Facharzt erhobenen Befunde verlassen, muss dessen Befunde aber auf Plausibilität prüfen (Prinzip der horizontalen Arbeitsteilung). Daraus folgt, dass der überweisende Arzt grundsätzlich der (unauffälligen) Befundung durch den Radiologen folgen durfte, wenn diese nicht offensichtlich falsch oder unplausibel war. Das war hier nicht der Fall, weshalb das Gericht eine Haftung des überweisenden Arztes verneinte.

OLG Frankfurt, 16. 07.2019 – 8 U 59/17