Recht

Arztbewertungsportale: Nicht alles bieten lassen!

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

Seit die starren Grenzen zwischen ambulanter und stationärer Versorgung aufgeweicht sind, werden vermehrt auch Oberärzte in Teilzeit als „Niedergelassene“ tätig – etwa im klinikeigenen MVZ. Dort begegnen sie einem Phänomen, das zunehmend relevanter wird: Es geht um Online-Bewertungsportale wie www.jameda.de , www.sanego.de oder www.docinsider.de . Echte und angebliche Patienten geben dort ihre Bewertung ab, zum Teil mit Beschimpfungen. Will sich der betroffene Oberarzt hiergegen wehren, stehen die Chancen dafür gar nicht so schlecht. 

Einträge gewinnen immer mehr an Bedeutung

Nach Information des Plattform-Betreibers jameda wurde auf dem Portal www.jameda.de kürzlich deutschlandweit erstmalig die Schwelle von einer Million Bewertungen überschritten. Ihre Richtigkeit vorausgesetzt, unterstreicht diese Meldung, welch beträchtlichen Stellenwert das Portal sowie seine zahlreichen Wettbewerber heute für die Ärzteschaft haben. Dem Unternehmen zufolge hat sich die Anzahl der dort abgegebenen Patientenmeinungen innerhalb von nur eineinhalb Jahren verdoppelt.

Für Ärzte bringt die steigende Zahl an Portaleinträgen und -nutzern nicht nur Positives mit sich. Denn immer wieder kommt es vor, dass die Möglichkeit missbraucht wird, eine ärztliche Behandlung oder den Arzt selbst zu beurteilen. Bisweilen werden Tatsachen verdreht, Lügen verbreitet, Kompetenzen bezweifelt sowie Mediziner beschimpft und beleidigt. Dass der bewertete Arztbesuch tatsächlich stattgefunden hat, muss der Bewertende lediglich versichern, aber zunächst nicht beweisen.

Bewertungsmodell grundsätzlich zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zu dem Thema kürzlich entschieden, dass an der Verwendung öffentlich zugänglicher Daten zur Einrichtung und Bereitstellung eines Arztprofils zu Bewertungszwecken rechtlich grundsätzlich nichts auszusetzen ist. Auch dass die Bewertungsabgabe anonym erfolgt, haben die Karlsruher Richter gebilligt. Wer als Arzt online bewertet wird, hat keinen Anspruch gegen Portalbetreiber, dass dieser Daten zur Identifikation des Bewertenden preisgibt.

Anspruch auf Entfernung rechtswidriger Beiträge

Betroffene Oberärzte sollten sich nicht scheuen, gegen Schmähungen vorzugehen: Sie haben einen Anspruch darauf, dass rechtswidrige Einträge entfernt werden. Denn die Verbreitung falscher Tatsachen und – womöglich geschäftsschädigender – Verunglimpfungen muss niemand dulden. Häufig lässt sich mit anwaltlicher Hilfe auch ohne Klage erreichen, dass entsprechende Einträge gelöscht werden. Gut zu wissen: Sollte es tatsächlich einmal zum Rechtsstreit kommen, lenken Portalbetreiber vor Gericht mitunter freiwillig ein, um nachteilige Urteile zu vermeiden.