Betriebsrat darf nicht-anonymisierte Gehaltslisten auch ohne Aufsichtsperson einsehen

Dem Betriebsrat sind Lohn- und Gehaltslisten in nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu stellen. Bei der Einsichtnahme dürfen ferner keine Personen anwesend sein, die den Betriebsrat überwachen. Darauf verweist der Bremer Fachanwalt Klaus-Dieter Franzen.

Ein Betriebsrat verlangte Einsicht in die Bruttolohn- und Gehaltslisten. Der Arbeitgeber war lediglich bereit, dem Betriebsrat anonymisierte Listen zur Verfügung zu stellen. Außerdem meinte der Arbeitgeber, dass bei der Einsichtnahme von ihr benannte Personen zugegen sein müssten, da diese als Ansprechpartner zur Verfügung stünden und darauf zu achten hätten, dass keine Abschriften erstellt oder gar mit einem Mobiltelefon Fotos gefertigt würden. Ein solches Vorgehen sei auch aus datenschutzrechtlichen Gründen geboten.

Dem folgte das LAG Mecklenburg-Vorpommern nicht: Die Überwachungsfunktionen des Betriebsrates können nur erfüllt werden, wenn jeweils die Zuordnung zu einem konkreten Beschäftigten möglich ist. Gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und in diesem Zusammenhang Einsicht in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter zu gewähren.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, 15. Mai 2019 – 3 TaBV 10/18, Mitteilung des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte vom 23. August 2019.