Recht

Bis zu 3.000 € steuer- und abgabenfrei dank Inflationsausgleichsprämie

Die Inflation ist aktuell für nahezu jedermann spürbar, die Verbraucherpreise sind stark angestiegen. Um Arbeitnehmer zu entlasten, hat der Bundestag beschlossen, dass Arbeitgeber ab dem 26.10.2022 bis Ende Dezember 2024 eine steuer- und abgabenfreie Inflationsprämie in Höhe von bis zu 3.000€ auszahlen können.

von Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht VDAA*), Köln

Diese Regelung findet sich etwas versteckt im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ wieder. Genauer gesagt wird das Einkommenssteuergesetz um § 3 Nr. 11c ergänzt, um eine inflationsbedingte Sonderzahlung, frei von Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zu ermöglichen. Die Zahlung einer Inflationsprämie kann nur zum ohnehin geschuldeten Lohn erfolgen und bedarf einer gesonderten Ausweisung. Keinesfalls darf die Zahlung im Wege einer Entgeltumwandlung stattfinden.

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer?

Die Gewährung dieser Sonderzahlung erfolgt auf freiwilliger Basis. Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf Auszahlung der Prämie. Im Falle der Gewährung der Prämie, ist der Arbeitgeber frei in der Höhe, er muss die 3.000 € nicht ausschöpfen. Ebenfalls steht es dem Arbeitgeber frei, die Zahlung in mehrere Teilbeträge aufzuteilen.

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Auszahlung der Prämie käme nur in Betracht, sofern eine tarifvertragliche Einigung getroffen und die Prämie damit Teil des Tarifabschlusses wird. Das Beschäftigtenverhältnis müsste dann aber eben durch einen Tarifvertrag geregelt sein. Eine solche tarifvertragliche Einigung besteht zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht.

Was hat der Arbeitgeber zu beachten?

Falls sich der Arbeitgeber entschließt, dem Arbeitnehmer die Inflationsprämie auszuzahlen, muss er zwingend den Gleichbehandlungsgrundsatz im Blick behalten. Er kann Beschäftigte oder Beschäftigungsgruppen nur von der Zahlung ausnehmen, sofern hierfür ein sachlicher Grund besteht. Einem Betriebsrat würde ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung zustehen.

*) Der Autor ist Mitglied des VDAA Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte