Recht

BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich

von RA Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Medizinische Zwangsbehandlungen müssen von Ärzten angeordnet werden. Gesetzliche Regelungen, die eine solche ärztliche Anordnung nicht ausdrücklich vorsehen, verstoßen gegen das Grundgesetz (GG). Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für § 23 Abs. 2 S. 2 Psychischkrankengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (PsychKG M-V) festgestellt (Beschluss vom 19.07.2017, Az. 2 BvR 2003/14). Die betreffende Vorschrift ist zum 30.06.2016 geändert worden.

Sachverhalt

Eine an paranoider halluzinatorischer Schizophrenie erkrankte Patientin erhob Verfassungsbeschwerde gegen eine medizinische Zwangsbehandlung. Die Patientin war in eine geschlossene Abteilung eingewiesen worden. Dort hatte sie unter Zwang mehrere Injektionen eines Antipsychotikums erhalten. Rechtsgrundlage für die Zwangsmaßnahmen war noch das PsychKG M-V in der alten Fassung. Beschwerden der Patientin hatten untere Gerichte mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Patientin uneinsichtig und von ihr ein selbstschädigendes Verhalten zu erwarten sei. Das BVerfG gab der Verfassungsbeschwerde der Patientin statt.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des BVerfG verletzt die Zwangsbehandlung das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG. Die Vorschrift, auf deren Basis die Zwangsbehandlung durchgeführt worden war (§ 23 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V), erfülle nicht die materiellen Anforderungen, die an eine medizinische Zwangsbehandlung zu stellen sind. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sei u. a. die Anordnung und Überwachung einer Zwangsbehandlung durch einen Arzt unabdingbar. Ferner sei ein deutlich feststellbares Überwiegen des Nutzens gefordert. § 23 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V enthalte schon keine Regelung dazu, dass die Anordnung und Überwachung der medizinischen Zwangsbehandlung durch einen Arzt zu erfolgen habe. Die Vorschrift sei daher verfassungswidrig.

FAZIT | Obwohl § 23 Abs. 2 S. 2 Alt. 1 PsychKG M-V inzwischen geändert worden ist, bleibt das Urteil aktuell: Denn es gibt ähnlich problematische Regelungen zurzeit in drei anderen Bundesländern. Die Zwangsbehandlung ist nur auf Basis eines Gesetzes zulässig, das die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Eingriffs bestimmt. Dies erfordert u. a. die Anordnung und Überwachung einer Zwangsbehandlung durch einen Arzt. Weiterhin bedarf es einer vorausgehenden Prüfung der Maßnahme durch Dritte, die von der Unterbringungseinrichtung unabhängig sind. Derart enge Anforderungen an eine Rechtsgrundlage sind in Anbetracht des mit einer Zwangsbehandlung einhergehenden besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriffs sachgerecht und daher angezeigt.