Covid: Heilpraktiker können keine Atteste ausstellen, Zahnärzte keine fachfremden Diagnosen stellen

Ein brandenburgischer Schüler wehrte sich gegen die Maskenpflicht – mit Attesten seines Vaters, der Zahnarzt im Ruhestand und Heilpraktiker ist. Erfolglos.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Potsdam stehen Atteste von Heilpraktikern nicht den ärztlichen Zeugnissen gleich, was sich hinreichend aus den unterschiedlichen beruflichen Zugangsvoraussetzungen ergebe.

Ein weiteres Attest, das der Vater als Zahnarzt schrieb, benennt als Diagnosen eine Angst- und Panikerkrankung, ein Schlafapnoe-Syndrom, eine Dyspnoe und eine Mundatmung. Wieweit sich diese Diagnosen auf zahnärztliche Feststellungen gründen, war für das Gericht nicht ersichtlich: Diese Diagnosen obliegen der HNO- oder allgemeinmedizinischen Feststellung – wie im Übrigen auch nicht ersichtlich sei, inwieweit die Schlafapnoe den Antragsteller beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule beeinträchtigen sollte. Hinsichtlich der Feststellung derartiger Krankheitsbilder sei der approbierte (aber beruflich als solcher nicht tätiger) Zahnarzt nicht berechtigt.

VG Potsdam, Beschluss vom 23. 09. 2020 – 6 L 824/20