Recht

Diese Rechte haben Patienten an Implantaten und entnommenem Gewebe

von RAin, FAin für MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de

Wird ein Implantat durch ein neues ersetzt oder aus anderen Gründen entnommen, stellt sich die Frage, was aus den „alten“ Implantaten wird. Dürfen die – aufgrund der verwendeten Rohstoffe oder Technik teilweise sehr wertvollen – Implantate von der Klinik entsorgt oder anderweitig verwendet werden? Dürfen ausgebaute Implantate (Metallentfernung) bei anderen Patienten wiederverwendet werden? Anders formuliert: Wem gehört eigentlich das Implantat? OH bietet einen Überblick, welche Rechte der Patienten bestehen und wie sich der Oberarzt bzw. das Krankenhaus richtig verhält.

Eigentum an Implantaten und Körperteilen

Die Frage nach dem Eigentum an Implantaten und Körperersatzstücken ist nicht pauschal zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob das Implantat bereits fest mit dem Körper verbunden ist und ob der Träger lebt oder verstorben ist. Eigentum i. S. des § 903 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann man nur an Sachen begründen.

Zumindest vor der Implantierung sind festsitzender Zahnersatz, Totalendoprothesen, Cochlea-Implantate, Osteosynthesematerialien, Herzschrittmacher etc. unzweifelhaft körperliche Gegenstände, die zunächst auch eigentumsfähig sind. Wem das Implantat in dem Moment vor der Implantierung gehört hat, ob der Krankenkasse, dem Patienten oder dem Krankenhaus, ist letztlich aber nicht entscheidend. Denn in dem Moment, in dem das Implantat eingesetzt und fest mit dem Körper des Patienten verbunden wird, verliert es rechtlich gesehen seine Sacheigenschaft und wird zu einem Teil des menschlichen Körpers – also zu einem Teil des Menschen selbst.

Der menschliche lebende Körper und seine Körperteile sind aber überhaupt nicht eigentumsfähig. Eigentum und Besitz am menschlichen lebenden Körper kennt das deutsche Recht nicht. Daher erlöschen sämtliche zuvor bestehenden Rechte, also z. B. das Eigentum einer Krankenkasse oder Klinik an einem Implantat, mit dem festen Einbau im menschlichen Körper. Allein der Mensch (Patient) selbst hat über seinen Körper – und damit auch über die fest verbundenen künstlichen Körperteile – eine Verfügungsberechtigung, die dem Eigentum vergleichbar ist und Rechte Dritter demgegenüber ausschließt.

Verfügung über Implantate und Körperteile

Trennt sich der Patient wieder von solchen organischen oder künstlichen Körperteilen, etwa abgeschnittenen Haaren, Tumoren, der Plazenta oder einem (defekten) Implantat, wandelt sich die Verfügungsberechtigung über seinen Körper automatisch in Eigentum des Patienten an diesen getrennten Körperteilen um. Wer vor der Implantierung Eigentümer war, ist auch in diesem Zusammenhang unerheblich.

Der Patient darf entscheiden

Damit ist die Frage beantwortet, wie beim Austausch eines Implantats mit dem alten oder defekten Implantat verfahren werden muss: so wie der Patient es wünscht! Es steht ihm also grundsätzlich frei,

  • das Implantat oder Gewebe (abgesehen von etwaigen hygienerechtlichen Vorschriften) mitzunehmen,
  • es dem Krankenhaus zur Entsorgung oder anderweitigen Verwendung zu überlassen oder
  • z. B. auch Organe nach den Vorschriften des Transplantationsgesetzes zu spenden.

Verfügung bedarf keiner besonderen Form

Für diese Verfügung über sein Eigentum bedarf es keiner besonderen Form, sodass der Patient auch durch sein tatsächliches Verhalten konkludent zum Ausdruck bringen kann, was mit dem entnommenen Gewebeteil oder dem alten bzw. defekten Implantat geschehen soll. Zeigt der Patient daher offenkundig kein Interesse daran und verlangt dieses nicht heraus, dürfen der explantierende Arzt und das Krankenhaus davon ausgehen, dass er sein Eigentum aufgibt (sogenannte Dereliktion) oder es dem Arzt oder Krankenhaus übertragen will. Dies hat zur Folge, dass der Arzt oder das Krankenhaus das Implantat grundsätzlich entsorgen oder anderweitig damit verfahren, es sich also aneignen darf.

Patient muss Aufgabe des Eigentums bewusst sein

Dem Patienten muss aber bewusst sein, sein Eigentum aufgeben zu wollen. Bei „Abfallprodukten“ wie defekten Implantaten oder Tumorgewebe ist dies wohl unproblematisch zu unterstellen. Bei Stoffen wie etwa Zahngold oder Prothesen aus wertvollen Materialien hingegen ist Vorsicht geboten. Eine zivilrechtliche Aufklärung über das Eigentum schuldet der Arzt dem Patienten zwar nicht. Jedoch kann der Patient die Aufgabe des Eigentums später möglicherweise mit dem Einwand anfechten, er habe die Tragweite seines Untätigbleibens nicht erfasst. Dann machen sich der Arzt bzw. das Krankenhaus unter Umständen schadenersatzpflichtig, sollten sie das Implantat behalten haben.

PRAXISHINWEIS | In Fällen mit wertvollen Materialien ist es ratsam, den Patienten gezielt zu fragen, ob er Interesse an dem Implantat hat oder nicht. Die Entscheidung des Patienten sollte entsprechend in den Krankenunterlagen dokumentiert werden. Dies gilt für alle dem lebenden Körper entnommenen Implantate und Gewebe, also insbesondere für große und kostspielige Implantate wie Totalendoprothesen oder Osteosynthesematerialien.

Weitere Verwendung entnommener Implantate und Körperteile

Von den Eigentumsverhältnissen unabhängig sind die persönlichkeitsrechtlichen Aspekte bei der Verwendung von entnommenen Körperteilen und Implantaten zu beurteilen. Denn auch für den Fall der Eigentumsaufgabe am Implantat oder Gewebe besteht unabhängig davon das grundrechtlich verbürgte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Patienten fort. Das entnommene Implantat oder Gewebe darf daher nicht in einer Weise verwendet werden, die den Patienten in diesem Recht verletzt. Dies gilt insbesondere für die Aufbewahrung und Verwendung zu Forschungszwecken. Sofern der Arzt in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten (Alter, Geschlecht etc.) und Gesundheitsdaten (Befunde) des Patienten erfasst sowie verwendet und dabei nicht vollständig anonymisiert, ist die schriftliche Einwilligung des Patienten in die Datenerhebung und -verwendung nach § 40 Abs. 2a Arzneimittelgesetz (AMG) erforderlich.

Soll Gewebe zusätzlich zur medizinischen Indikation auch zu rein wissenschaftlichen Zwecken entnommen werden, ist überdies die Einwilligung in den Eingriff als solchen erforderlich. Anderenfalls wäre dieser rechtswidrig. Nach § 40 Abs. 2 AMG ist die Einwilligung schriftlich zu erteilen.

Rechtsbeziehungen nach dem Tod

Bleibt die Frage zu klären, wem das Implantat gehört, wenn der Patient stirbt. Künstliche Körperersatzstücke und Implantate teilen auch nach dem Tod des Patienten das Schicksal des Körpers. Die Leiche nimmt zwar rechtlich gesehen wieder Sachqualität an, jedoch kann daran kein Eigentum begründet werden. Sie fällt auch nicht in den Nachlass. Im Rahmen der Totenfürsorge können die nächsten Angehörigen Bestimmungen treffen und die Leiche z. B. zu wissenschaftlichen Zwecken freigeben.

An Implantaten besteht daneben ein ausschließliches Aneignungsrecht der Erben. Ob es häufig vorkommt, dass Angehörige die Hüftprothese eines verstorbenen Angehörigen behalten wollen, darf allerdings bezweifelt werden. Relevant dürfte dies in der Praxis daher wohl nur bei wertvolleren und leicht zugänglichen Stoffen sein, wie etwa Zahngold.

FAZIT | Unabhängig von der Frage, wie ein Patient versichert ist und wer das Implantat eingekauft hat, wird das Implantat mit der Implantierung Teil seines Körpers und gehört dem Patienten auch nach der Entnahme. Davon ausgenommen sind künstliche Körperteile, die nicht fest mit dem Körper verbunden sind und deshalb auch nicht in diesem aufgehen. Dazu gehören Hörgeräte, Kontaktlinsen, abnehmbare Prothesen oder künstlicher, nicht festsitzender Zahnersatz.

I. d. R. wird der Patient bei Austausch des Implantats oder bei der Entnahme von Gewebe kein Interesse daran haben, sein Eigentum daran geltend zu machen. Eine zivilrechtliche Aufklärung über sein Eigentum schuldet der Arzt zwar auch nicht. Der Patient sollte jedoch in Zweifelsfällen darauf hingewiesen und dies dokumentiert werden, um spätere Unannehmlichkeiten zu vermeiden.