Recht

Entlassmedikation: Was muss der Arzt beachten?

von Dr. Christian Bichler, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei Ulsenheimer & Friederich Rechtsanwälte, München und Berlin, www.uls-frie.de

Im Krankenhaus tätige Ärzte geben ihren Patienten bei der Entlassung aus dem Krankenhaus regelmäßig – wie selbstverständlich – Arzneimittel mit. Sätze wie „Hier bekommen Sie noch ein paar Schmerztabletten für zu Hause“ sind keine Seltenheit. Für Patienten ist das sicherlich angenehm, doch aus rechtlicher Sicht muss sich der Klinikarzt fragen, ob er unzulässig in den Bereich der niedergelassenen Ärzte vordringt. Wann darf der Arzt des Krankenhauses also „Entlassmedikation“ verordnen bzw. abgeben und welche Informationen müssen den Arzneimitteln beigefügt werden? 

Die Verordnung von Arzneimitteln durch das Krankenhaus

Ein Krankenhausarzt ist grundsätzlich berechtigt, seinen Patienten bei der Entlassung nach einem stationären Aufenthalt eine überbrückende Versorgung mit Arzneimitteln zu gewähren. Dabei hat der Krankenhausarzt zwei Möglichkeiten: Zum einen kann er die Arzneimittel unmittelbar an den Patienten abgeben, zum anderen kann er sie ihm verordnen. Beide Wege sind jedoch nicht uneingeschränkt möglich. Das derzeit geltende Recht sieht hierfür jeweils strenge Kriterien vor.

Präzisierung durch das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Mit dem am 23. Juli 2015 in Kraft getretenen GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verordnung von bestimmten Leistungen durch Krankenhäuser und deren Ärzte näher definiert und erweitert. So sieht der § 39 Abs. 1a S. 6 SGB V nun vor, dass Krankenhäuser

  • bei Arzneimitteln eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß der Packungsgrößenverordnung verordnen können,
  • andere Leistungen – das heißt Verband-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, häusliche Krankenpflege und Soziotherapie – für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen verordnen können sowie
  • eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen können.

Somit kann ein Krankenhaus bestimmte Arzneimittelpackungen verordnen – allerdings nur, soweit es für die Versorgung des Patienten unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist.

Falls der Klinikarzt Arzneimittel zur Überbrückung verordnen möchte, muss er beachten, dass sich der Patient die ihm verordneten Arzneimittel in erster Linie in öffentlichen Apotheken zu besorgen hat – und nicht in der Krankenhausapotheke; ihre primäre Aufgabe ist es nämlich, das Krankenhaus und dort vor allem die Stationen zu versorgen. Im Anschluss an die Verordnung von Entlassungsmedikation ist der niedergelassene Arzt wieder für die Verordnungen verantwortlich.

GB-A-Beschluss zur Entlassmedikation vom 17. Dezember 2015

Wie genau die Verordnungspraxis im Zuge des Entlassmanagements ablaufen soll, wird in einem Rahmenvertrag geregelt. Er wird verhandelt zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sowie der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Dieser Vertrag berücksichtigt die vom Gemeinsamen Bundesausschuss entwickelte „Arzneimittel-Richtlinie“ zum Entlassmanagement, die am 17. Dezember 2015 beschlossen wurde. Falls sich die Teilnehmer nicht auf einen Rahmenvertrag einigen, kann das Bundesgesundheitsministerium das Schiedsamt anrufen.

PRAXISHINWEIS | Das Krankenhaus darf im Zuge der Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus Arzneimittel verordnen, wenn

  • es sich um eine „Kleinstpackung“ (meistens „N1“) handelt,
  • die Verordnung unmittelbar nach der Entlassung erforderlich ist, zum den Patienten zu versorgen,
  • der Patient schriftlich eingewilligt hat, dass seine Sozialdaten erhoben, verarbeitet und genutzt werden dürfen – er darf diese Einwilligung nicht widerrufen haben -,
  • der Patient schriftlich informiert wurde, wo die Inhalte und Ziele der Leistungen des Entlassmanagements liegen und warum es hierfür nötig ist, seine Sozialdaten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

 

Die verordneten Arzneimittel müssen in einer öffentlichen Apotheke und nicht in der Krankenhausapotheke abgegeben werden.

 

Abgabe von Entlassmedikation über die Krankenhausapotheke

Von der neu eingeführten Verordnungsmöglichkeit zu unterscheiden ist die – auch schon vor Einführung des § 39 Abs. 1a SGB V existierende – zulässige Abgabe von überbrückender Entlassmedikation über die Krankenhausapotheke. Diese dürfen nach § 14 Abs. 7 S. 3 Apothekengesetz (ApoG) bei der Entlassung von Patienten nach stationärer oder ambulanter Behandlung im Krankenhaus weiterhin die zur Überbrückung benötigte Menge an Arzneimitteln abgeben, wenn im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt.

Bei Patienten, denen häusliche Krankenpflege verordnet wurde, dürfen die zur Überbrückung benötigten Arzneimittel von der Krankenhausapotheke für längstens drei Tage abgegeben werden. Den Ärzten muss somit bewusst gemacht werden, dass nur unter diesen engen Voraussetzungen eine Abgabe von Entlassmedikation zulässig ist. Für einen schlichten Werktag darf eine solche Abgabe nicht erfolgen. Der Patient muss in einem solchen Fall an den Hausarzt bzw. öffentliche Apotheken verwiesen werden.

Kennzeichnung und Aushändigung der Packungsbeilage

Bei der Abgabe von „klassischer“ Entlassmedikation über die Krankenhausapotheke, insbesondere zur Überbrückung von Wochenenden und Feiertagen, handelt es sich in aller Regel nicht um eine vollständige Arzneimittelpackung. Allerdings besteht nur bei vollständigen Arzneimittelpackungen die Sicherheit, dass diese korrekt gekennzeichnet sind und eine Patienteninformation enthalten. Somit stellt sich die Frage, ob die Krankenhäuser der ausgeeinzelten Entlassmedikation ebenso eine Patienteninformation beilegen müssen und ob die Arzneimittel besonders zu kennzeichnen sind.

Arzneimittel aus zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Packungen dürfen nur dann ohne äußere Umhüllung abgegeben werden, wenn auf dem Behältnis bestimmte Angaben gemacht werden. Die erforderliche Kennzeichnung von solchen Teilmengen von Fertigarzneimitteln umfasst: Name und Anschrift der Krankenhaus- bzw. krankenhausversorgenden Apotheke, Name und Firma des pharmazeutischen Unternehmers des Fertigarzneimittels, Bezeichnung des Fertigarzneimittels, Chargennummer des Fertigarzneimittels, Verfalldatum des Fertigarzneimittels und eventuelle Lagerhinweise. Wenngleich diese umfassende Kennzeichnungspflicht auf den ersten Blick praxisfern erscheinen mag, dient sie doch der Patientensicherheit.

Zudem dürfen solche Teilmengen von Arzneimitteln den Patienten nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage (Patienteninformation) mitgegeben werden. Somit besteht für die Krankenhausapotheke die gesetzliche Pflicht, dem Patienten auch bei der Abgabe von Entlassmedikation eine Packungsbeilage mitzugeben. Für die Zukunft ist ohnehin zu erwarten, dass der im sogenannten E-Health-Gesetz-Entwurf (vgl. BT-Drs. 18/5293) vorgesehene Medikationsplan und der elektronische Entlassbrief diese Abläufe unterstützen und erleichtern werden.

PRAXISHINWEIS | Die Klinik darf dem Patienten bei seiner Entlassung die zur Überbrückung notwendige Menge an Arzneimitteln mitgeben, wenn im unmittelbaren Anschluss an eine Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt oder eine Verordnung von häuslicher Krankenpflege vorliegt.

 

Die Krankenhausapotheke trifft die Pflicht, die ausgeeinzelten Arzneimittel besonders zu kennzeichnen und die Patienten mit aktuellen Patienteninformationen zu versorgen. Der Zugriff auf spezielle Datenbanken, die aktuelle Patienteninformationen zur Verfügung stellen, kann hierbei hilfreich sein (zum Beispiel ABDATA). Ein Verstoß gegen § 14 Abs. 7 S. 3 oder 4 ApoG, beispielsweise wenn Arzneimittel abgegeben werden, obwohl im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Werktag folgt und keine häusliche Krankenpflege verordnet wurde, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro sanktioniert werden.

FAZIT | Der Arzt sollte sich in jedem Einzelfall fragen, ob die Abgabe von Arzneimitteln an entlassene Patienten nach den genannten Kriterien zulässig ist. Klarzustellen ist auch, dass der Krankenhausarzt nicht verpflichtet ist, dem Patienten „noch ein paar Tabletten mit nach Hause zu geben“. Im Gegenteil: Die Arzneimittelversorgung außerhalb des Krankenhauses ist grundsätzlich Sache der niedergelassenen Ärzte und Apotheken. Möchte der Krankenhausarzt dennoch den Patienten auch außerhalb der Klinik mit bestimmten Arzneimitteln versorgen, bietet es sich an, die seit Juli 2015 existierende Möglichkeit zu nutzen, ihm eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen zu verordnen.