Erkrankte Ärztin muss Notfalldienst leisten – Vertreter darf entlasten

Ein Vertragsarzt, der aktuell oder dauernd nicht für eine persönliche Übernahme des ärztlichen Bereitschaftsdienstes geeignet ist, bleibt grundsätzlich verpflichtet, den Dienst durch einen „Vertreter“ auf eigene Kosten wahrnehmen zu lassen. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) darf einen solchen Arzt nur zum Dienst einteilen, wenn aufgrund einer normativ abgesicherten Dauervertretung sicher ausgeschlossen ist, dass der Arzt den Dienst selbst versehen muss (Sozialgericht [SG] Marburg, Urteil vom 26.10.2016, Az. S 12 KA 387/15). 

Eine zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie versuchte erfolglos, aufgrund einer remittierten posttraumatischen Belastungsstörung die Befreiung vom ärztlichen Bereitschaftsdienst zu erreichen. Die Erkrankung stehe ursächlich in engem Zusammenhang mit ihrer früheren Tätigkeit als Oberärztin, bei der es zu mehreren Notfalleinsätzen bei Patienten nach Suizidversuch gekommen sei. Um Konfrontationen mit Suiziden zu vermeiden, habe sie sich zur Niederlassung entschlossen.

Das SG Marburg hielt die Klage für unbegründet. Angesichts der Höhe ihrer noch steigenden durchschnittlichen Umsatzzahlen billigte es der Ärztin keinen Anspruch auf die begehrte Befreiung zu. Eine vollständige (ersatzlose) Dienstbefreiung komme nur infrage, wenn eine deutliche Einschränkung der Praxistätigkeit des Betroffenen vorliegt und ihm zudem aufgrund geringer Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden kann, auf eigene Kosten einen Vertreter zu bestellen.