Recht

Ermächtigung für Klinikärzte: Niedergelassene Kollegin erstreitet Fallzahlbegrenzung

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Bei einem in quantitativer oder qualitativer Hinsicht unzureichenden Leistungsangebot der niedergelassenen Vertragsärzte darf die Ermächtigung eines Krankenhausarztes grundsätzlich nicht auf die Überweisung durch Fachkollegen beschränkt werden. Allerdings kann es geboten sein, die Fallzahl der Ermächtigung zu begrenzen, wenn (nur) eine niedergelassene Ärztin noch erhebliche Behandlungskapazitäten aufweist und die Zulassungsgremien von einem darüber hinausgehenden Versorgungsbedarf ausgehen. Denn dadurch lässt sich verhindern, dass Versicherte unter Umgehung der niedergelassenen Ärztin direkt den ermächtigten Krankenhausarzt ansteuern. Dies hat das Sozialgericht (SG) Schwerin mit Beschluss vom 30.08.2016 (Az. S 3 KA 18/16 ER) entschieden. 

Der Fall

Eine niedergelassene Fachärztin für Rheumatologie mit Sonderbedarfs-zulassung wandte sich auf dem Klageweg gegen die Ermächtigung eines Klinik-Kollegen in derselben Stadt zur Diagnostik und Therapie von Patienten mit schweren Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen. Mit einem Eilantrag vom selben Tag versuchte sie, die sofortige Wirkung der Ermächtigung zu verhindern. Nach ihrer Auffassung bestand für die von der Ermächtigung umfassten Leistungen keine Versorgungslücke im ambulanten Bereich, da insbesondere sie selbst aufgrund ihrer bisher nur unterdurchschnittlichen Fallzahlen in der Lage war und ist, die Leistungen zu erbringen. Durch die Ermächtigung des Kollegen (und zweier weiterer Krankenhausärzte) sei ihre Existenzgrundlage gefährdet.

Die Entscheidung

Der Eilantrag der Ärztin hatte teilweise Erfolg. Zwar führte die Interessenabwägung dazu, dass die Ermächtigung beibehalten wurde. Allerdings versah das Gericht die angegriffene Ermächtigung mit einer Fallzahlbegrenzung. Dies sei eine Möglichkeit, der im Verhältnis zur Ermächtigung vorrangigen Bedarfsdeckung durch niedergelassene Vertragsärzte Rechnung zu tragen. Zudem wahre es die Chance der Ärztin, ihre bislang unterdurchschnittliche Fallzahl in den Bereich des Landesdurchschnitts zu steigern, so das Gericht. Andererseits sollte es den ermächtigten Kollegen möglich sein, im Rahmen des begrenzten Kontingents alle schweren Fälle zu versorgen.

PRAXISHINWEIS | Nach gerichtlicher Auflage darf der ermächtigte Klinikarzt unter Berücksichtigung der Abrechnungen der übrigen ermächtigten Krankenhaus-Rheumatologen dort nicht mehr als 600 Behandlungsfälle pro Quartal abrechnen. Bei der Begrenzung orientierte sich das Gericht an den Abrechnungszahlen des ersten Quartals 2016.