Recht

EuGH: Auch Rufbereitschaft zu Hause kann Arbeitszeit sein

Der Europäische Gerichtshof hat in einem Urteil seine Rechtsprechung zur Arbeitszeit konkretisiert. Der EuGH hat klargestellt, dass Rufbereitschaft nach dem EU-Arbeitszeitrecht als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn die Erreichbarkeit (Eintreffzeit) und die Möglichkeit, den Aufenthaltsort im Dienst frei zu wählen, vom Arbeitgeber streng reglementiert sind.

Bereitschaftszeit, die ein Arbeitnehmer zu Hause verbringt und während deren er der Verpflichtung unterliegt, einem Ruf des Arbeitgebers zum Einsatz innerhalb kurzer Zeit Folge zu leisten, ist als „Arbeitszeit“ anzusehen. Die Verpflichtung, persönlich an dem vom Arbeitgeber bestimmten Ort anwesend zu sein, sowie die Vorgabe, sich innerhalb kurzer Zeit am Arbeitsplatz einzufinden, schränken die Möglichkeiten eines Arbeitnehmers erheblich ein, sich anderen Tätigkeiten zu widmen, so der EuGH.

[!] Für die nach den ärztlichen Tarifvorschriften zu leistende Rufbereitschaft ergeben sich durch diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen, betont der Marburger Bund: Das Bundesarbeitsgericht hatte schon im Jahre 2002 entschieden, dass nach den deutschen Tarifvorschriften für Ärztinnen und Ärzte keine konkrete Mindest-Eintreffzeit vorgegeben werden darf. Ebenso ist in den Tarifvorschriften eindeutig festgelegt, dass sich der Arzt während des Dienstes seinen Aufenthaltsort frei auswählen kann und diesen dem Arbeitgeber nur anzuzeigen braucht.

Davon abweichende vertragliche Vereinbarungen bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern können allerdings recht schnell zu einer Bewertung des gesamten Dienstes als Arbeitszeit führen!

EuGH, Urteil vom 21.02.2018, Az.: C-518/15