Recht

Fahrtkostenübernahme nur für den nächsterreichbaren Leistungserbringer

Für die Übernahme von Fahrkosten des Versicherten durch dessen Krankenkasse ist nach § 60 Abs. 1 S. 1 SGB V erforderlich, dass der Transport aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig ist. Nimmt ein Versicherter ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der nächsterreichbaren vertragsärztlichen Leistungserbringer in Anspruch, so hat er die Mehrkosten selbst zu tragen.

Geklagt hatte eine Parkinson-Patientin, die, statt die nächst gelegene Neurologie der Ruppiner Kliniken GmbH aufzusuchen, ein neurologisches Zentrum in Berlin präferierte. Ihre Klage auf Erstattung der Fahrtkosten blieb ohne Erfolg.

Versicherte können zwar zwischen den für die vertragsärztliche Versorgung zugelassenen Leistungserbringern frei wählen (§ 76 Abs 1 S 1 SGB V). Nimmt der Versicherte allerdings ohne zwingenden Grund einen anderen als einen der „nächsterreichbaren an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Einrichtungen oder medizinische Versorgungszentren“ in Anspruch, hat er die Mehrkosten zu tragen (§ 76 Abs 2 SGB V).

Erst wenn die speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten eines Arztes sich in einem besonderen, vom nächsterreichbaren Arzt nicht oder nicht ausreichend vorgehaltenen Leistungsangebot unterscheiden, rechtfertigt dies die Inanspruchnahme eines weiter entfernten Arztes. Und das auch nur, wenn das nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Teil einer zweckmäßigen medizinischen Behandlung der betreffenden Krankheit ist.

Sozialgericht Neuruppin, 19.03.2021 – S 20 KR 125/19
https://is.gd/yGDfTA