Recht

Freiwillige Impfung mit AstraZeneca? – Vorsicht vor der Haftungslücke!

Hüh und hott bei der Empfehlung des Impfstoffs von AstraZeneca: Zunächst wurde nur Menschen unter 65 Jahren eine Impfung mit dem Vakzin empfohlen, dann eine Impfung nur für mindestens 60-Jährige, anschließend wurden die Impfungen ganz ausgesetzt. Doch die Frage von Verträglichkeit und Impfschäden ist nur die eine Seite der Medaille – die andere ist die Haftungsfrage. Und die sollten Sie kennen!

von Dr. Lars Blady,
Kanzlei Dr. Blady – Medizinrecht für Hamburg

Einen Fall eines Impfschadens hatte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu bewerten. Mit Urteil vom 28. Januar 2021 (L 10 VE 11/16) hatte es zu entscheiden, ob ein Soldat den Staates für Impfschäden bei einer Gelbfieberimpfung haftbar machen kann. Der Fall: Ein Zeitsoldat war im Februar 2010 zur Vorbereitung eines Kampfeinsatzes gegen Gelbfieber geimpft worden. Er machte die durchgeführte Impfung verantwortlich dafür, dass es bei ihm zu einer neurologischen Erkrankung gekommen sei.

Die Fallgeschichte

Rund zwei Wochen nach der Impfung klagte der Soldat über neurologische Beschwerden und eine Pupillenverzögerung. In einem Arztbrief wurden rezidivierende belastungsabhängige Schwindelattacken festgestellt. Bei ihm bestünden schon länger Fixationsschwierigkeiten. Zudem klagte der Soldat bei körperlicher Belastung über ein Unsicherheitsgefühl. Später wurde im Rahmen eines stationären Aufenthalts in einem Universitätsklinikum die Diagnose „Spi- nozerebelläre Ataxie“ gestellt. In der Vorgeschichte heißt es, der Kläger bemerke seit etwa November 2009 eine Verlangsamung seiner schnellen Blickbewegungen.

Das Urteil

Das Landessozialgericht hat die Klage abgewiesen und eine Haftung nach dem Soldatenversorgungsgesetz abgelehnt. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Impfung ursächlich für die beim Kläger auch jetzt noch vorliegende neurologische Erkrankung (Rhombenzephalitis) bzw. deren Residualzustand geworden sei. Es fehle nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ei- nes ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Impfung und der Erkrankung des Klägers. Der Sachverständige habe überzeugend herausgearbeitet, dass die Ursache der Erkrankung des Klägers bis auf den heutigen Tag wissenschaftlich nicht bekannt sei.

Der Anspruch auf Versorgung als Folge einer Impfung setze eine Schutzimpfung als Wehrdienstverrichtung, den Eintritt einer über eine übliche Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung sowie eine – dauerhafte – gesundheitliche Schädigung, also einen Impfschaden, voraus. Zwischen den jeweiligen Anspruchsmerkmalen muss ein Ursachenzusammenhang bestehen. Dies sei vorliegend nicht gegeben.

Übertragbarkeit auf Impfung gegen Sars-CoV-2

Die Entscheidungsvoraussetzungen gelten auch für eine Impfung gegen das Corona-Virus. So heißt es in § 61 Infektionsschutzgesetz, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschaden wahrscheinlich sein müsse, damit ein Haftungsanspruch besteht. Bei den im Zusammenhang mit der Impfung mit dem AstraZeneca-Impfstoff aufgetretenen Sinusvenenthrombosen ist diese Ursächlichkeit zwar nicht sicher, liegt jedoch nahe. Insofern könnte bei entsprechenden vermuteten Impfschäden wahrscheinlich mit guter Erfolgsaussicht auf Haftung nach dem Bundesversorgungsgesetz geklagt werden.

Voraussetzung einer Haftung beachten

Die entscheidende Bedingung für eine erfolgreiche Klage ist jedoch in § 60 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz versteckt: Die Impfung muss nach Nr. 1 von von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen worden sein. Der AstraZeneca-Impfstoff wurde zugelassen und sollte auf Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) sowie mehrerer Wissenschaftlicher Institute (Paul-Ehrlich-Institut und Robert-Koch-Institut) verabreicht werden.

Wird jedoch eine STIKO-Empfehlung zurückgezogen oder beispielsweise die Impfung nur für mindestens 60-Jährige empfohlen, so bedeutet dies: Wer sich entgegen der Empfehlung der STIKO dennoch impfen lässt – etwa unter 60-Jährige – läuft Gefahr, im Falle eines Falles ohne Versorgung dazustehen.

Wer sich entgegen einer STIKO-Empfehlung für eine Impfung mit einem bestimmten Impfstoff entscheidet, obwohl er beispielsweise nicht das empfohlene Mindest- oder Höchstalter hat, läuft Gefahr, bei einem Impfschaden seinen Anspruch nach dem Bundesversorgungsgesetz zu verlieren. Daher sollten die STIKO-Empfehlungen stets befolgt werden.