Recht

Gericht verwehrt Genehmigung der Anstellung eines bereits voll zugelassenen Vertragsarztes

von Rechtsanwalt Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

Ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) ist mit seinem Begehren gescheitert, einen bereits vollumfänglich zugelassenen Vertragsarzt mit einer weiteren halben Zulassung einzustellen. Nach Zulassungs- und Beschwerdeausschuss versagte auch das Sozialgericht (SG) Düsseldorf die erforderliche Genehmigung (Beschluss vom 28.09.2016, Az. S 2 KA 1445/16 ER).

Der Fall

Das MVZ hatte die Genehmigung zur Anstellung des Allgemeinmediziners mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 13 Stunden (Anrechnungsfaktor in der Bedarfsplanung: 0,5) beantragt. Der anzustellende Arzt war bereits als Mitglied einer Berufsausübungsgemeinschaft im gleichen Planungsbereich mit vollem Versorgungsauftrag (Anrechnungsfaktor: 1,0) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Der zuständige Zulassungsausschuss hatte Bedenken, neben einer vollen Zulassung eine weitere Anstellung im vertragsärztlichen Bereich zu genehmigen und lehnte den Antrag ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren beantragte das MVZ den Erlass der Genehmigung im Wege der einstweiligen gerichtlichen Anordnung.

Die Entscheidung

Doch auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen. Das Gericht machte deutlich, dass einem Arzt nach den Vorgaben des Gesetzgebers und der Rechtsprechung in der vertragsärztlichen Versorgung insgesamt (nur) ein Vertragsarztsitz und (nur) ein voller Versorgungsauftrag zugeordnet ist. Folglich könne ein Arzt auch nur mit einem Vertragsarztsitz zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden, wobei auch eine Zulassung mit zwei halben, örtlich getrennten Zulassungen in Betracht komme.

Neben einer vollen Zulassung sei für eine weitere kein Raum. Einer „Doppelzulassung“ stünden außer der bereits umfassenden Belastung durch einen vollen Versorgungsauftrag auch Aspekte der Bedarfsplanung und der vertragsärztlichen Honorarverteilung entgegen. Dies gelte in gleicher Weise für die zusätzliche Anstellung eines Arztes mit vollem Versorgungsauftrag. Sofern das MVZ an der Anstellung des bereits voll zugelassenen Arztes festhalten wolle, müsse dieser seinen Versorgungsauftrag auf die Hälfte reduzieren.

FAZIT | Der Beschluss entspricht geltendem Recht. Die sich aus § 20 Abs. 1 der Ärzte-ZV ergebende Frage, ob der anzustellende Arzt trotz der Anstellung für seinen originären Versorgungsauftrag noch in hinreichendem Maß zur Verfügung hätte stehen können, stellte das SG daher erst gar nicht. Eine entsprechende Argumentation dürfte auch in vergleichbaren Verfahren ungehört bleiben.