Recht

Grundbegriffe des Arbeitsrechts: die Kündigung

von RA, FA für MedR und ArbR Christian Krapohl, Düsseldorf, moellerpartner.de

Eine Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis für die Zukunft beenden soll. Damit unterscheidet sich die Kündigung von einem Aufhebungsvertrag, der nur einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen werden kann.

Welche Kündigungsarten bestehen?

Die außerordentliche Kündigung führt nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. d. R. als fristlose Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie setzt einen wichtigen Grund (fehlende Zumutbarkeit der Fortführung) voraus.

Die ordentliche Kündigung löst das Beschäftigungsverhältnis fristgerecht, d. h. unter Beachtung der vertraglichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie ist personen-, betriebs- und verhaltensbedingt denkbar. Vorsorglich kann auch mit einer außerordentlichen eine ordentliche Kündigung erklärt werden.

Notwendiger Inhalt der Kündigung

Die Kündigung muss erkennen lassen, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Die Kündigungserklärung muss daher klar und eindeutig, bestimmt und unmissverständlich sein. Grundsätzlich bedarf die ordentliche Kündigung keiner Begründung (ein Begründungszwang besteht in Berufsausbildungsverhältnissen gemäß § 22 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Besteht ein Betriebs-/Personalrat, so ist dieser vor Ausspruch der Kündigung zwingend zu beteiligen (Wirksamkeitsvoraussetzung); eine Abschrift der Stellungnahme ist beizufügen, wenn der Betriebs-/Personalrat der Kündigung widersprochen hat.

Formvorgaben und Zustellung

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit nach § 623 BGB der Schriftform. Die Schriftform wird durch die von einem Kündigungsberechtigten abgefasste und eigenhändig unterschriebene Kündigung gewahrt. Unterschreibt ein Vertreter die Kündigung, muss dies durch einen Vertretungshinweis („i. V.“) hinreichend deutlich werden. Legt ein bevollmächtigter Vertreter mit der Kündigung keine schriftliche Vollmacht vor, kann der Empfänger die Kündigung gemäß § 174 S. 1 BGB zurückweisen. Das gilt nicht, wenn die Vertretungsberechtigung z. B. im Handelsregister eingetragen ist. Eine Kündigung wird mit Zugang wirksam (bei Anwesenden sofort, bei Einwurf in den Briefkasten zu üblichen Postleerungszeiten). Zu Beweiszwecken ist eine Quittierung bzw. nachweisbare Zustellung sinnvoll.

Rechtsmittel gegen Kündigung

Arbeitnehmer können die Kündigung innerhalb von drei Wochen gerichtlich überprüfen lassen, wenn der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz gegeben ist. Ein (absoluter) Sonderkündigungsschutz besteht bei Schwangerschaft, Elternzeit, Pflegezeit und Schwerbehinderung.