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Ihr Bild auf der Krankenhaus-Website: Das sollten Oberärzte wissen

von RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

Umfrageergebnissen zufolge suchen etwa zwei Drittel der deutschen Internetnutzer ihren Arzt über das Internet. Einige Portale zur Arztsuche und -bewertung verzeichnen monatlich mehrere Mio. Besucher. Der „moderne“ Patient setzt auf Information und Vertrauensbildung. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass auch viele Kliniken das ärztliche Personal im Internet, in sozialen Netzwerken oder in Broschüren vorstellen und abbilden. OH erläutert, was in diesem Zusammenhang wissenswert ist und worauf Sie achten sollten.

An der Abbildung von Ärzten besteht reges Interesse

Die gewachsene Bedeutung des ärztlichen Auftritts in der Öffentlichkeit lässt sich daran messen, dass sich offenbar mindestens jeder zweite deutsche Internetnutzer nach einer Arztsuche bereits gegen den Besuch bei einem bestimmten Mediziner entschieden hat. Somit kommt es heute ganz entscheidend darauf an, dass der interessierte Patient weiß, in wessen Hände er sich für eine ärztliche Beratung, Behandlung oder Operation begibt, und dass der Behandler bzw. die behandelnde Institution über einen ebenso informativen wie ansprechenden öffentlichen Auftritt verfügt.

Ein medizinischer Laie ist in der Regel weder vor noch nach einem Klinikbesuch in der Lage, die Qualität Ihrer Arbeit objektiv fachlich zu beurteilen. Folglich ist dem subjektiven Patienteneindruck umso größere Bedeutung beizumessen. So dient die öffentliche Präsentation Ihrer Person und Abteilung letztlich auch der Positionierung, Profilschaffung und -schärfung. Die Homepage ist eine Visitenkarte und ein Grundstein erfolgreichen Marketings. Dies gilt auch in Bezug auf Sie selbst. Ihr Homepage-Auftritt spiegelt Ihre Persönlichkeit und Qualifikation wider. Ihr Abbild steht für die Qualität Ihrer Arbeit. Beantworten Sie für sich die Fragen „Was kann (nur) ich bieten?“ bzw. „Was möchte ich vermitteln?“ und nutzen Sie die Chance, Ihre eigenen Vorstellungen und Fähigkeiten in die Website-Präsentation Ihrer Person und Abteilung einfließen zu lassen.

Teure Fehler vermeiden

Aus praktischer wie rechtlicher Sicht sollten verschiedene Überlegungen erfolgen, bevor Ihr Foto auf einer Website erscheint:

  • Welches Foto von Ihnen soll Verwendung finden?
  • Sollen auf dem Bild Sie allein oder auch andere Personen (Kollegen, Mitarbeiter, Patienten etc.) erscheinen?
  • Es sollte geklärt sein, wer das Foto der Wahl anfertigt und wer entsprechende Nutzungsrechte besitzt.

Urheber eines Fotos ist derjenige, der auf den Auslöser gedrückt hat. Zum Schutz des Urhebers und seiner Werke muss diese Person mit der Veröffentlichung des Fotos (oder mit seiner Bearbeitung) einverstanden sein. Sie kann das Urheberrecht nicht pauschal abtreten oder verkaufen, aber anderen ein Nutzungs- bzw. Verwertungsrecht einräumen.

PRAXISHINWEIS | Die Einräumung von Nutzungs- bzw. Verwertungsrechten sollte schriftlich erfolgen und klar beschreiben, von wem die Aufnahmen zu welchem Zweck für wie lange verwendet werden dürfen. Ein schlichtes Kopieren und Übernehmen fremder Bilder lässt sich allzu oft nachverfolgen und sollte angesichts der Gefahr einer teuren nachträglichen Ahndung vermieden werden.

Ein veröffentlichtes Bild muss seinem Urheber (beispielsweise durch eine Bildunterschrift) eindeutig zugeordnet werden können. Art und Umfang der Nennung des Urhebers können individuell vereinbart werden. Der Urheber kann darauf aber auch gänzlich verzichten.

Recht am eigenen Bild ist zu beachten

Bei der Abbildung anderer Personen ist deren Persönlichkeitsrecht zu achten. Wer immer außer Ihnen auf einem Bild zu erkennen ist, muss mit dessen Veröffentlichung einverstanden sein. Dies gilt auch für die eigenen Mitarbeiter. Im Vorfeld der Verwendung sollte konkret festgehalten werden, wofür und wie lange die eingeholte Einwilligung der betroffenen Person gilt.

Besondere Vorsicht ist bei der Veröffentlichung von Bildern mit Kindern unter sieben Jahren und Menschen mit „krankhafter Störung der Geistestätigkeit“ geboten. Hier ist die Einwilligung der mit der gesetzlichen Vertretung betrauten Person(en) einzuholen. Bei der Abbildung älterer minderjähriger Kinder sollten Sie neben deren Einwilligung vorab ebenfalls die Erlaubnis der Eltern einholen. Minderjährige sollten auch in nachgestellten Behandlungssituationen unbedingt vollständig bekleidet dargestellt werden.

PRAXISHINWEIS | Ihr Arbeitgeber darf Bildnisse, auf denen Sie zu sehen sind, nicht ohne Ihr schriftlich erteiltes Einverständnis veröffentlichen. Beachten Sie, dass eine unbefristet erteilte Einwilligung nur dann mit dem Ende Ihres Beschäftigungsverhältnisses erlöschen kann, wenn bei der Veröffentlichung ein konkreter Bezug zu Ihrer Person oder Qualifikation genommen wird. Sind Sie auf einem Foto als „einer unter mehreren“ nicht ohne Weiteres individuell auszumachen oder wird Ihr Abbild nur zu Dekorationszwecken verwendet, können Sie eine unbefristete Einwilligung nur widerrufen, wenn ein plausibler Grund vorliegt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2015, Az. 8 AZR 1011/13, ; Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 24.1.2012, Az. 19 SaGa 1480/11).

Achten Sie schließlich darauf, in welcher Umgebung Sie sich fotografieren lassen. Ist auf dem Bild eine Einrichtung mit einem gewissen Maß an Individualität, ein Markenname oder ein Logo erkennbar, sollte diesbezüglich vorab eine Einwilligung zur Veröffentlichung eingeholt werden. Auch in diesem Zusammenhang gilt: Unerlaubte Bildveröffentlichungen können sehr teuer werden.