{"id":11275,"date":"2023-03-07T15:03:14","date_gmt":"2023-03-07T15:03:14","guid":{"rendered":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=11275"},"modified":"2023-03-07T15:03:14","modified_gmt":"2023-03-07T15:03:14","slug":"weiterbildung-zum-facharzt-und-die-arbeitsvertragliche-vertragsstrafenklausel","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=11275","title":{"rendered":"Weiterbildung zum Facharzt \u2013 und die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenklausel"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Weiterbildung als Fach\u00e4rztin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von drei Bruttomonatsverg\u00fctungen f\u00fchrt zu einer unangemessenen Benachteiligung der im Sinne von \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist damit unwirksam.<\/strong><\/p>\n<table style=\"border-collapse: collapse; width: 100%;\">\n<tbody>\n<tr>\n<td style=\"width: 100%;\"><span style=\"color: #008080;\"><strong>[!]<\/strong> <\/span>Diese Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenh\u00f6he f\u00fchrt gem\u00e4\u00df \u00a7 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen <strong>Fortfall der Klausel<\/strong> unter <strong>Aufrechterhaltung des Vertrags<\/strong> im \u00dcbrigen.<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p><b>Weiterbildung zum Facharzt \u2013 und die arbeitsvertragliche Vertragsstrafenklausel<\/b><\/p>\n<p>So in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Nach \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags wird die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach Ablauf der Probezeit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 31.07.2019 (42 Monate ab Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses) ausgeschlossen. Danach kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis unter Beachtung der gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen ordentlich gek\u00fcndigt werden. Nach \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverg\u00fctungen zu zahlen, h\u00f6chstens jedoch eine Vertragsstrafe in der H\u00f6he, die den Bruttomonatsverg\u00fctungen entspricht, die durch die vertragswidrige Losl\u00f6sung vom Vertrag bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraums entfallen, wenn er das Dienstverh\u00e4ltnis vertragswidrig nach Ablauf der Probezeit l\u00f6st.<\/p>\n<p>Bei den in \u00a7 11 des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarungen handelt es sich um Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen iSv. \u00a7 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach den Feststellungen des in der Vorinstanz mit dem vorliegenden Fall befassten Landesarbeitsgerichts Baden-W\u00fcrttemberg1 verwendet die Arbeitgeberin die Formulierungen in dem mit der geschlossenen Arbeitsvertrag auch beim Vertragsschluss mit den anderen bei ihr zur Weiterbildung besch\u00e4ftigten \u00c4rzten. Die Vertragsbedingungen sind von der Arbeitgeberin auch unstreitig vorformuliert. Unabh\u00e4ngig hiervon l\u00e4sst bereits das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild der formularm\u00e4\u00dfigen Vertragsgestaltung auf Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen iSv. \u00a7 305 Abs. 1 Satz 1 BGB schlie\u00dfen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass das Datum \u201e31.07.2019\u201c, bis zu dem die K\u00fcndigung ausgeschlossen sein soll, von Hand eingef\u00fcgt worden ist2.<\/p>\n<p>Es kann dahinstehen, ob die durch die K\u00fcndigung ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses mit der Arbeitgeberin zum 28.02.2018 die in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags geregelte Vertragsstrafe \u00fcberhaupt verwirkt, dh. ob sie das Arbeitsverh\u00e4ltnis vertragswidrig gel\u00f6st hat. Ob \u2013 wie das Landesarbeitsgericht Baden-W\u00fcrttemberg1 angenommen hat \u2013 der in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags vereinbarte K\u00fcndigungsausschluss wegen unangemessener Benachteiligung der iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist, kann offenbleiben.<\/p>\n<p>Nach der in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags \u00fcber den K\u00fcndigungsausschluss getroffenen Bestimmung h\u00e4tte die das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitgeberin allerdings fr\u00fchestens zum 31.08.2019 k\u00fcndigen k\u00f6nnen. Dies ergibt eine Auslegung dieser Bestimmung des Arbeitsvertrags nach den f\u00fcr Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen geltenden Grunds\u00e4tzen.<\/p>\n<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verst\u00e4ndigen und redlichen Vertragspartnern unter Abw\u00e4gung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verst\u00e4ndnism\u00f6glichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind3. Ansatzpunkt f\u00fcr die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es f\u00fcr die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Gesch\u00e4ften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist4. Die Auslegung Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht5.<\/p>\n<p>Danach h\u00e4tte die das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitgeberin fr\u00fchestens zum 31.08.2019 k\u00fcndigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Zwar wird nach \u00a7 11 Buchst. b Satz 1 des Arbeitsvertrags die ordentliche K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses nach Ablauf der Probezeit auf einen Zeitpunkt vor Ablauf des 31.07.20196 ausgeschlossen. Dies k\u00f6nnte \u2013 wie die Arbeitgeberin meint \u2013 daf\u00fcr sprechen, dass eine K\u00fcndigung erstmals zum 31.07.2019 m\u00f6glich war. Allerdings ist \u00a7 11 Buchst. b Satz 1 des Arbeitsvertrags unter Ber\u00fccksichtigung der in \u00a7 11 Buchst. b Satz 2 des Arbeitsvertrags getroffenen Bestimmung auszulegen, wonach das Arbeitsverh\u00e4ltnis \u201edanach\u201c unter Beachtung der gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen ordentlich gek\u00fcndigt werden kann. In der Klausel werden demnach die Begriffe \u201evor Ablauf\u201c und \u201edanach\u201c, dh. nach Ablauf gegen\u00fcbergestellt. Einen Zeitpunkt \u201emit Ablauf\u201c des 31.07.2019 gibt es nach dieser Regelung nicht.<\/p>\n<p><b>Das Vertragsstrafeversprechen des Arbeitnehmers<\/b><\/p>\n<p>Die in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags getroffene Vereinbarung ist zudem dahin auszulegen, dass die K\u00fcndigungsfrist nicht erst nach Ablauf des Zeitraums, f\u00fcr den die ordentliche K\u00fcndigung ausgeschlossen ist, dh. erst mit dem 1.08.2019, sondern bereits mit Zugang einer vor Ablauf des og. Zeitraums ausgesprochenen K\u00fcndigung zu laufen beginnt. Dies folgt bereits aus der Formulierung in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags, wonach die ordentliche K\u00fcndigung \u201eauf einen Zeitpunkt\u201c vor Ablauf des 31.07.2019 ausgeschlossen ist. Das entspricht im \u00dcbrigen auch dem Zweck der K\u00fcndigungsfrist, dem Vertragsteil, dem gek\u00fcndigt wird, gen\u00fcgend Zeit zu lassen, sich einen anderen Vertragspartner zu suchen. Dieser Zweck wird nicht nur bei einer K\u00fcndigung, die erst nach Ablauf des Zeitraums ausgesprochen wird, f\u00fcr den die ordentliche K\u00fcndigung ausgeschlossen ist, sondern auch bei einer K\u00fcndigung erreicht, die vor Ablauf dieses Zeitraums erkl\u00e4rt wird7.<\/p>\n<p>Die h\u00e4tte mit ihrer zum 28.02.2018 ausgesprochenen K\u00fcndigung das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitgeberin allerdings nur dann vertragswidrig gel\u00f6st iSv. \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags, wenn die in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags \u00fcber den K\u00fcndigungsausschluss getroffene Vereinbarung \u2013 entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts \u2013 nicht nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung der unwirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>Insoweit k\u00f6nnte \u2013 wie die meint, zu erw\u00e4gen sein, dass das Gesetz \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge mit \u00c4rzten in der Weiterbildung (im Folgenden \u00c4ArbVtrG) \u2013 iVm. der in \u00a7 15 Abs. 3 TzBfG in der bis zum 31.07.2022 geltenden Fassung (TzBfG aF) getroffenen Regelung \u2013 ein Wertungsmodell zugunsten der Zul\u00e4ssigkeit einer langfristigen Bindung enth\u00e4lt, das nicht nur f\u00fcr einen befristeten, sondern auch f\u00fcr einen \u2013 wie hier \u2013 unbefristeten Arbeitsvertrag Geltung beansprucht und daher der Annahme einer unangemessenen Benachteiligung der \u00fcber den K\u00fcndigungsausschluss in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags getroffenen Vereinbarung entgegenstehen k\u00f6nnte. Insoweit hei\u00dft es n\u00e4mlich in \u00a7 1 Abs. 1 \u00c4ArbVtrG, dass ein die Befristung eines Arbeitsvertrags mit einem Arzt rechtfertigender sachlicher Grund vorliegt, wenn die Besch\u00e4ftigung des Arztes ua. seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt dient. Und in \u00a7 1 Abs. 3 \u00c4ArbVtrG ist bestimmt, dass ein befristeter Arbeitsvertrag nach Absatz 1 auf die notwendige Zeit ua. f\u00fcr den Erwerb der Anerkennung als Facharzt, h\u00f6chstens bis zur Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden kann. Diesen Bestimmungen \u2013 iVm. der in \u00a7 15 Abs. 3 TzBfG aF getroffenen Regelung, nach der ein befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis nur dann der ordentlichen K\u00fcndigung unterliegt, wenn dies vereinbart ist \u2013 k\u00f6nnte ggf. eine gesetzliche Interessenabw\u00e4gung nicht nur zugunsten der Wirksamkeit einer entsprechenden Befristung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses, sondern auch zugunsten eines l\u00e4ngerfristigen Ausschlusses der ordentlichen K\u00fcndigung zu entnehmen sein.<\/p>\n<p>Dies kann jedoch dahinstehen, da jedenfalls die Vereinbarung \u00fcber die H\u00f6he der Vertragsstrafe in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags zu einer unangemessenen Benachteiligung der iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB f\u00fchrt und damit unwirksam ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Annahme der ist die Vertragsstrafenregelung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags zwar nicht \u00fcberraschend iSv. \u00a7 305c Abs. 1 BGB und deshalb Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden.<\/p>\n<p>Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist im Arbeitsleben als Gestaltungsinstrument so verbreitet, dass ihre Aufnahme in Formularvertr\u00e4ge regelm\u00e4\u00dfig nicht \u00fcberraschend ist8. Auch deutet das \u00e4u\u00dfere Erscheinungsbild des Arbeitsvertrags nicht auf einen \u00dcberraschungseffekt hin. Die Vertragsstrafenklausel ist in \u00a7 11 des Arbeitsvertrags geregelt, der die \u00dcberschrift \u201eVertragsdauer, K\u00fcndigung\u201c tr\u00e4gt. In \u00a7 11 des Arbeitsvertrags ist unter Buchst. a die K\u00fcndigung w\u00e4hrend der Probezeit, in Buchst. b der zeitweise Ausschluss der K\u00fcndigung nach der Probezeit und in Buchst. c das Recht zur au\u00dferordentlichen K\u00fcndigung geregelt, das unber\u00fchrt bleibt. Da die Vertragsstrafe in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach Ablauf der Probezeit vertragswidrig l\u00f6st, ist sie als Folge einer vertragswidrigen L\u00f6sung in genau dem thematischen Zusammenhang geregelt, in dem ein betroffener Arbeitnehmer sie typischerweise zuerst suchen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Weiterlesen:<\/p>\n<p><b>AGB-m\u00e4\u00dfige Haftungsfreizeichung<\/b><\/p>\n<p>Die Regelung der Vertragsstrafe in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist auch nicht bereits nach \u00a7 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Zwar sind danach Bestimmungen in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, durch die dem Verwender f\u00fcr den Fall der Nichtabnahme oder versp\u00e4teten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder f\u00fcr den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag l\u00f6st, die Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird. Allerdings sind nach \u00a7 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 BGB bei der Anwendung auf Arbeitsvertr\u00e4ge die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu ber\u00fccksichtigen. Dies f\u00fchrt dazu, dass \u00a7 309 Nr. 6 BGB auf arbeitsvertragliche Vertragsstrafenabreden nicht anwendbar ist und sich eine Unwirksamkeit der Vertragsstrafenvereinbarung nur aus \u00a7 307 BGB ergeben kann, wobei hier allerdings zum Schutz des Arbeitnehmers ein strenger Ma\u00dfstab anzulegen ist9.<\/p>\n<p>Die Bestimmung \u00fcber eine Vertragsstrafe in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist \u2013 anders als die meint \u2013 auch nicht wegen eines Versto\u00dfes gegen das Transparenzgebot des \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.<\/p>\n<p>Das Transparenzgebot des \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verpflichtet den Verwender Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners m\u00f6glichst klar, verst\u00e4ndlich und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schlie\u00dft das Bestimmtheitsgebot ein. Danach m\u00fcssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass f\u00fcr den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielr\u00e4ume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht m\u00fcssen deshalb so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was auf ihn zukommt10.<\/p>\n<p>Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ist nur transparent iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn das die Vertragsstrafe ausl\u00f6sende Fehlverhalten des Arbeitnehmers pr\u00e4zise beschrieben ist11. Dieser Vorgabe wird die Regelung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags gerecht.<\/p>\n<p>Danach ist die Vertragsstrafe zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis vertragswidrig nach Ablauf der Probezeit l\u00f6st. Ein vertragswidriges L\u00f6sen liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seiner Hauptleistungspflicht aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis auf Dauer und endg\u00fcltig unter Berufung auf einen Beendigungstatbestand nicht mehr nachkommt, sich also vom Vertrag lossagt, obwohl ein rechtlich wirksamer Beendigungstatbestand (noch) nicht eingetreten ist12. Die in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags getroffene Bestimmung l\u00e4sst klar erkennen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit der Arbeitgeberin ordentlich fr\u00fchestens zum 31.08.2019 gek\u00fcndigt werden konnte. Demzufolge konnte die Vertragsstrafe nach \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags nur verwirkt werden, wenn der Arbeitnehmer \u2013 ohne dass ihm ein wichtiger Grund iSv. \u00a7 626 BGB zur Seite stand \u2013 die Arbeitsleistung vor Ablauf des 31.08.2019 oder zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt einstellte, ohne das Arbeitsverh\u00e4ltnis zuvor zu dem entsprechenden Termin ordentlich gek\u00fcndigt zu haben.<\/p>\n<p>F\u00fcr die gebotene Transparenz der Bestimmung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags ist es im \u00dcbrigen unsch\u00e4dlich, dass nicht ausdr\u00fccklich geregelt ist, dass die Vertragsstrafe nur verwirkt ist, wenn die Vertragsverletzung auf einem Verschulden des Arbeitnehmers beruht. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass der Regelung der juristische Fachbegriff einer \u201eVertragsstrafe\u201c zugrunde gelegt ist13.<\/p>\n<p>Eine Vertragsstrafenregelung in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen ist zudem nur transparent iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn die H\u00f6he der im Fall eines Versto\u00dfes zu leistenden Vertragsstrafe eindeutig bestimmt ist14.<\/p>\n<p>Dieser Anforderung wird die Regelung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags ebenfalls gerecht. Grunds\u00e4tzlich betr\u00e4gt die Vertragsstrafe danach drei Bruttomonatsverg\u00fctungen, wobei der Begriff der Bruttomonatsverg\u00fctung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 3 des Arbeitsvertrags dahin konkretisiert wird, dass die durchschnittliche Bruttomonatsverg\u00fctung des Arbeitnehmers aus den letzten drei vollen Kalendermonaten vor dem Kalendermonat ma\u00dfgeblich ist, in welchem der die Vertragsstrafe ausl\u00f6sende Pflichtenversto\u00df stattfindet. Dar\u00fcber hinaus wird die Vertragsstrafe beschr\u00e4nkt auf h\u00f6chstens den Betrag, der den Bruttoverg\u00fctungen entspricht, die durch die vertragswidrige Losl\u00f6sung vom Vertrag bis zum Ablauf des 42-Monats-Zeitraums entfallen. Damit ist klar und verst\u00e4ndlich beschrieben, dass bei einer Losl\u00f6sung innerhalb von drei Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums als Vertragsstrafe nur der Betrag geschuldet ist, den die bis zu diesem Zeitpunkt als Bruttoentgelt erhalten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Die Vertragsstrafenregelung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags benachteiligt die jedoch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Bestimmung f\u00fchrt zu einer \u00dcbersicherung der Arbeitgeberin, da sie diese berechtigen w\u00fcrde, von der auch dann eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverdiensten zu fordern, wenn diese das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits unmittelbar nach Ablauf der in \u00a7 11 Buchst. a des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von f\u00fcnf Monaten ordentlich gek\u00fcndigt h\u00e4tte. Dass sie dies nicht getan hat, ist unerheblich. Die gesetzlichen Vorschriften der \u00a7\u00a7 307 ff. BGB missbilligen bereits das Stellen inhaltlich unangemessener Allgemeiner Gesch\u00e4ftsbedingungen, nicht erst deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall. Unwirksam sind deshalb auch solche Klauseln, die in ihrem \u00dcberma\u00dfanteil in zu beanstandender Weise ein Risiko regeln, das sich im Entscheidungsfall nicht realisiert hat15.<\/p>\n<p>Eine unangemessene Benachteiligung kann auch aus der H\u00f6he einer Vertragsstrafe folgen16.<\/p>\n<p>Allerdings gibt es keinen Rechtssatz, dass eine Vertragsstrafe, die einen Bruttomonatsverdienst \u00fcbersteigt, den Arbeitnehmer stets unangemessen benachteiligen w\u00fcrde iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und das Versprechen deshalb unwirksam w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit in Einzelf\u00e4llen eine Vertragsstrafe in H\u00f6he eines Monatsentgelts generell als geeigneten Ma\u00dfstab betrachtet und bei formularm\u00e4\u00dfigen Strafabreden ein gesteigertes Bed\u00fcrfnis nach einer generellen Obergrenze gesehen, deren \u00dcberschreitung im Regelfall die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge hat. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass das Abstellen auf die Monatsverg\u00fctung im Normalfall auch die finanzielle Leistungsf\u00e4higkeit des Arbeitnehmers ber\u00fccksichtige17. Daraus folgt aber nicht, dass eine allgemeine Obergrenze in H\u00f6he eines Bruttomonatsentgelts f\u00fcr eine wirksame Vertragsstrafe best\u00fcnde18. Aus \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB l\u00e4sst sich eine generelle H\u00f6chstgrenze von einem Bruttomonatsentgelt f\u00fcr eine wirksame Vertragsstrafe im Rahmen eines formularm\u00e4\u00dfigen Arbeitsvertrags nicht herleiten19.<\/p>\n<p>Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob der Arbeitnehmer durch die H\u00f6he der vereinbarten Vertragsstrafe unangemessen benachteiligt wird iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.<\/p>\n<p>Unangemessen iSv. \u00a7 307 Abs. 1 BGB ist jede Beeintr\u00e4chtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begr\u00fcndete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Ber\u00fccksichtigung und Bewertung rechtlich anzu Interessen der Vertragspartner voraus. Dabei bedarf es einer umfassenden W\u00fcrdigung der beiderseitigen Positionen unter Ber\u00fccksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender; vom Einzelfall losgel\u00f6ster Ma\u00dfstab anzulegen. Abzuw\u00e4gen sind die Interessen des Verwenders gegen\u00fcber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Dabei sind im Rahmen der Inhaltskontrolle Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Gesch\u00e4fts zu ber\u00fccksichtigen. Zu pr\u00fcfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgesch\u00e4fts generell und unter Ber\u00fccksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners bewirkt20.<\/p>\n<p>Vorliegend ergibt die Abw\u00e4gung der Interessen der Arbeitgeberin gegen\u00fcber den Interessen von \u00c4rzten, die sich in der Weiterbildung zum Facharzt befinden, dass die Vertragsstrafenregelung in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags eine unangemessene Benachteiligung iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bewirkt. Die Bestimmung f\u00fchrt zu einer \u00dcbersicherung der Arbeitgeberin, da sie diese berechtigen w\u00fcrde, auch dann eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverdiensten zu fordern, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits unmittelbar nach Ablauf der in \u00a7 11 Buchst. a des Arbeitsvertrags bestimmten Probezeit von f\u00fcnf Monaten ordentlich gek\u00fcndigt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Etwas anderes folgt nicht aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin als Verwenderin mit der Vertragsstrafenregelung erreichen m\u00f6chte, dass der in \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags bestimmte langfristige K\u00fcndigungsausschluss f\u00fcr einen Zeitraum von \u00fcber drei Jahren \u2013 seine Wirksamkeit unterstellt \u2013 vom Vertragspartner eingehalten wird.<\/p>\n<p>Zwar k\u00f6nnen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die K\u00fcndigungsfristen, die im Fall einer fristgem\u00e4\u00dfen K\u00fcndigung einzuhalten sind, ein relevanter Abw\u00e4gungsgesichtspunkt zur Feststellung der Angemessenheit der H\u00f6he der Vertragsstrafe sein. In der L\u00e4nge der K\u00fcndigungsfrist kommt zum Ausdruck, in welchem zeitlichen Umfang der Arbeitgeber Arbeitsleistungen vom Arbeitnehmer verlangen kann und welches Interesse er an der Arbeitsleistung hat. Dabei ist die H\u00f6he der Verg\u00fctung grunds\u00e4tzlich ein geeigneter Ma\u00dfstab, um den Wert der Arbeitsleistung festzustellen. Die L\u00e4nge der jeweils ma\u00dfgeblichen K\u00fcndigungsfrist und die f\u00fcr diesen Zeitraum zu zahlende Verg\u00fctung spiegeln regelm\u00e4\u00dfig das wirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers an der Arbeitskraft des Arbeitnehmers wider21.<\/p>\n<p>Aus dieser Rechtsprechung, die die zul\u00e4ssige H\u00f6he der Vertragsstrafe an die L\u00e4nge der K\u00fcndigungsfrist kn\u00fcpft, ergibt sich jedoch nicht, dass auch im Fall eines langfristigen Ausschlusses der ordentlichen K\u00fcndigung \u2013 wie hier \u2013 eine Vertragsstrafe, deren H\u00f6he die bis zum Ablauf des vereinbarten K\u00fcndigungsausschlusses ausstehende Verg\u00fctung nicht \u00fcberschreitet, stets wirksam w\u00e4re. Die og. Rechtsprechung ist n\u00e4mlich zu anderen Fallgestaltungen entwickelt worden, in denen die ordentliche K\u00fcndigung nicht \u2013 wie hier \u2013 langfristig ausgeschlossen war. Zwar kann der Arbeitgeber aufgrund eines vereinbarten langfristigen K\u00fcndigungsausschlusses \u2013 seine Wirksamkeit unterstellt \u2013 f\u00fcr einen langen Zeitraum die Arbeitsleistung vom Arbeitnehmer verlangen. Er hat damit ein gesteigertes Interesse, sich den hohen Wert der vertraglich f\u00fcr einen langen Zeitraum versprochenen Arbeitsleistung zu sichern. Dies w\u00fcrde ihn aber nicht berechtigen, von einem Arbeitnehmer, der das Arbeitsverh\u00e4ltnis vor Ablauf der langfristigen Bindung und damit vertragswidrig l\u00f6st, eine Vertragsstrafe zu fordern, deren H\u00f6he die bis zum Ablauf des vereinbarten K\u00fcndigungsausschlusses ausstehende Verg\u00fctung erreicht. Andernfalls w\u00fcrde nicht ber\u00fccksichtigt, dass gerade die Kombination eines langfristigen K\u00fcndigungsausschlusses mit einer hohen Vertragsstrafe die betroffenen Arbeitnehmer besonders stark beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 11 Buchst. d des Arbeitsvertrags bestimmte Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverg\u00fctungen ist vorliegend auch nicht deswegen angemessen, weil die ausbildenden \u00c4rzte Aufwendungen t\u00e4tigen, indem sie die Weiterbildung \u00fcberwachen und die Weiterbildungsnachweise pr\u00fcfen, wof\u00fcr sie 20 bis 40 Minuten t\u00e4glich aufwenden.<\/p>\n<p>Derartige Aufwendungen des Arbeitgebers in die Ausbildung des Arbeitnehmers k\u00f6nnen allerdings ein gesteigertes Interesse der Arbeitgeberseite an einer gewissen Bindung des Arbeitnehmers begr\u00fcnden. Typischerweise ist der Aufwand f\u00fcr die Ausbildung zu Beginn der T\u00e4tigkeit h\u00f6her und nimmt in deren Verlauf eher ab, w\u00e4hrend die Qualit\u00e4t der Arbeitsleistung mit der fortschreitenden Ausbildung zunimmt. Daraus ergibt sich ein Nachteil f\u00fcr die Arbeitgeberseite, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverh\u00e4ltnis fr\u00fchzeitig beendet, weil den erh\u00f6hten Aufwendungen des Arbeitgebers in die Ausbildung zu Beginn der T\u00e4tigkeit keine h\u00f6herwertige Arbeitsleistung der bereits teilweise ausgebildeten Arbeitskraft in der folgenden Zeit gegen\u00fcbersteht. Dies kann ein gesteigertes anzus Interesse des Arbeitgebers begr\u00fcnden, den Verbleib des Arbeitnehmers mit einer Vertragsstrafe zu sichern, damit die Aufwendungen in die Ausbildung nicht vergeblich waren. Die schadensausgleichende Funktion einer Vertragsstrafe22 spricht grunds\u00e4tzlich daf\u00fcr, in dieser Konstellation eine h\u00f6here Vertragsstrafe zuzulassen.<\/p>\n<p>In der vorliegend gegebenen Fallgestaltung erweist sich eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverg\u00fctungen aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen jedenfalls nicht f\u00fcr den gesamten Zeitraum des K\u00fcndigungsausschlusses als interessengerecht. Insoweit wirkt sich aus, dass eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverdiensten bereits dann geschuldet wird, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach der Probezeit von f\u00fcnf Monaten das Arbeitsverh\u00e4ltnis ordentlich k\u00fcndigt. Zu diesem Zeitpunkt haben die ausbildenden \u00c4rzte zum einen erst vergleichsweise \u00fcberschaubare Aufwendungen f\u00fcr die Ausbildung erbracht. Ein zeitlicher Aufwand von 20 bis 40 Minuten pro Arbeitstag \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Monaten vermag \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit der \u00c4rzte in der Weiterbildung von 40 Stunden \u2013 bei wertender Betrachtung eine Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsverg\u00fctungen nicht zu rechtfertigen. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob eine Vertragsstrafe in dieser H\u00f6he ggf. zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt als angemessen anzusehen sein k\u00f6nnte. Die vorliegende Vertragsgestaltung ber\u00fccksichtigt jedenfalls nicht ausreichend, dass der Ausbildungsaufwand unmittelbar nach Ablauf der Probezeit noch vergleichsweise \u00fcberschaubar ist. Dennoch ist nach der Vertragsgestaltung bereits ab dem ersten Tag nach der Probezeit eine Vertragsstrafe in voller H\u00f6he von drei Bruttomonatsverg\u00fctungen vorgesehen. Es kommt hinzu, dass w\u00e4hrend der Probezeit von f\u00fcnf Monaten \u2013 bei vertragswidriger L\u00f6sung vom Vertrag \u2013 \u00fcberhaupt keine Vertragsstrafe anf\u00e4llt, so dass eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverdiensten unmittelbar nach Ablauf der Probezeit auch vor diesem Hintergrund als unangemessen erscheint.<\/p>\n<p>Dass die auch bei einer L\u00f6sung vom Vertrag unmittelbar nach Ablauf der Probezeit eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverg\u00fctungen schuldet, l\u00e4sst sich auch nicht damit rechtfertigen, dass eine Nachbesetzung der Stelle \u2013 wie die Arbeitgeberin geltend gemacht hat \u2013 nicht innerhalb eines Monats h\u00e4tte erfolgen k\u00f6nnen. Zwar haben Vertragsstrafen neben der schadensausgleichenden Funktion vor allem den Zweck, die Erbringung der Arbeitsleistung zu sichern22. Sofern Arbeitspl\u00e4tze f\u00fcr bestimmte T\u00e4tigkeiten bei vom Einzelfall losgel\u00f6ster Betrachtungsweise regelm\u00e4\u00dfig nicht zeitnah nachbesetzt werden k\u00f6nnen, mag dies das rechtlich anzu Interesse des Arbeitgebers erh\u00f6hen, die Erbringung der Arbeitsleistung durch eine Vertragsstrafe zu sichern. Nach \u00a7 11 Buchst. b des Arbeitsvertrags der Parteien kann das Arbeitsverh\u00e4ltnis jedoch nach Ende des K\u00fcndigungsausschlusses unter Beachtung der gesetzlichen K\u00fcndigungsfristen ordentlich gek\u00fcndigt werden. Gem\u00e4\u00df \u00a7 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB betr\u00e4gt die K\u00fcndigungsfrist zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Monat zum Ende des Kalendermonats. Vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis nach dem Ende des K\u00fcndigungsausschlusses mit kurzer Frist gek\u00fcndigt werden kann, ohne dass eine Vertragsstrafe verwirkt w\u00e4re, die Arbeitgeberin also vor demselben Problem gestanden h\u00e4tte, wenn die ordentlich zum 31.08.2019 gek\u00fcndigt h\u00e4tte, verm\u00f6gen etwaige Schwierigkeiten bei der Nachbesetzung der Stelle eine Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverg\u00fctungen ohnehin nicht zu rechtfertigen.<\/p>\n<p>Die in \u00a7 11 Buchst. d Abs. 1 des Arbeitsvertrags bestimmte Vertragsstrafe iHv. drei Bruttomonatsverdiensten erweist sich auch nicht aufgrund der H\u00f6he der Verg\u00fctung der ausnahmsweise als angemessen iSv. \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar k\u00f6nnen Arbeitnehmer, die \u00fcber hohe Einkommen verf\u00fcgen, in der Lage sein, Verm\u00f6gen zu bilden, so dass es angemessen sein kann, auch eine h\u00f6here Vertragsstrafe in einem formularm\u00e4\u00dfigen Arbeitsvertrag zu vereinbaren19. Die f\u00fcr \u00c4rzte in der Weiterbildung zum Facharzt \u00fcbliche Verg\u00fctung \u2013 im Fall der 4.435, 00 Euro brutto bzw.03.017, 39 Euro netto abz\u00fcglich des Arbeitnehmerbeitrags zur \u00c4rzteversicherung \u2013 ist nicht geeignet, (kurzfristig) ein h\u00f6heres Verm\u00f6gen zu bilden. Jedenfalls w\u00e4re es mit einer solchen Verg\u00fctung nicht m\u00f6glich, bis zum Ablauf der Probezeit von f\u00fcnf Monaten Ersparnisse aufzubauen, die die H\u00f6he der Vertragsstrafe von drei Bruttomonatsverg\u00fctungen \u2013 im Fall der 13.305, 00 Euro \u2013 auch nur ansatzweise erreichen.<\/p>\n<p><i>Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.02.2022 \u2013 8 AZR 332\/21<\/i><\/p>\n<p><i>https:\/\/www.rechtslupe.de\/arbeitsrecht\/weiterbildung-zum-facharzt-und-die-arbeitsvertragliche-vertragsstrafenklausel-3239227<\/i><\/p>\n<ol>\n<li><em>LAG Baden-W\u00fcrttemberg 10.05.2021 \u2013 1 Sa 12\/21<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. zu einer handschriftlich vorgenommenen Streichung: BAG 16.12.2021 \u2013 8 AZR 498\/20, Rn.19<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. etwa BAG 25.08.2022 \u2013 8 AZR 453\/21, Rn. 22; 16.12.2021 \u2013 8 AZR 498\/20, Rn.20; 28.02.2019 \u2013 8 AZR 201\/18, Rn. 55, BAGE 166, 54<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. etwa BAG 16.12.2021 \u2013 8 AZR 498\/20 \u2013 aaO; 3.12.2019 \u2013 9 AZR 44\/19, Rn. 15 mwN<\/em><\/li>\n<li><em>etwa BAG 21.04.2016 \u2013 8 AZR 753\/14, Rn. 30 mwN<\/em><\/li>\n<li><em>42 Monate ab Beginn des Arbeitsverh\u00e4ltnisses<\/em><\/li>\n<li><em>zur Problematik der K\u00fcndigung \u201evor\u201c und \u201enach\u201c Dienstantritt vgl. etwa OLG N\u00fcrnberg 30.03.2022 \u2013 12 U 3303\/19, zu III 4 e der Gr\u00fcnde unter Bezugnahme auf ua. BAG 9.02.2006 \u2013 6 AZR 283\/05, Rn. 36, BAGE 117, 68<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 19.08.2010 \u2013 8 AZR 645\/09, Rn. 55<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 24.08.2017 \u2013 8 AZR 378\/16, Rn. 16; 4.03.2004 \u2013 8 AZR 196\/03, zu B II der Gr\u00fcnde, BAGE 110, 8<\/em><\/li>\n<li><em>BAG 24.08.2017 \u2013 8 AZR 378\/16, Rn. 18; vgl. auch 26.01.2017 \u2013 6 AZR 671\/15, Rn. 22, BAGE 158, 81; BGH 14.03.2017 \u2013 VI ZR 721\/15, Rn. 23, BGHZ 214, 204<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 23.01.2014 \u2013 8 AZR 130\/13, Rn. 25; 19.08.2010 \u2013 8 AZR 645\/09, Rn. 49 und 51<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 18.12.2008 \u2013 8 AZR 81\/08, Rn. 46<\/em><\/li>\n<li><em>BAG 19.08.2010 \u2013 8 AZR 645\/09, Rn. 52<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 18.08.2005 \u2013 8 AZR 65\/05, zu II 3 b bb der Gr\u00fcnde<\/em><\/li>\n<li><em>st. Rspr., vgl. etwa BAG 24.08.2017 \u2013 8 AZR 378\/16, Rn. 30 mwN<\/em><\/li>\n<li><em>st. Rspr., BAG 24.08.2017 \u2013 8 AZR 378\/16, Rn. 27; 4.03.2004 \u2013 8 AZR 196\/03, zu B III 2 b aa der Gr\u00fcnde, BAGE 110, 8<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 25.09.2008 \u2013 8 AZR 717\/07, Rn. 55; 4.03.2004 \u2013 8 AZR 196\/03, zu B III 2 b aa der Gr\u00fcnde, BAGE 110, 8<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 28.05.2009 \u2013 8 AZR 896\/07, Rn. 45; 25.09.2008 \u2013 8 AZR 717\/07, Rn. 55<\/em><\/li>\n<li><em>BAG 25.09.2008 \u2013 8 AZR 717\/07, Rn. 59<\/em><\/li>\n<li><em>st. Rspr., BAG 13.07.2021 \u2013 3 AZR 298\/20, Rn. 47; 28.09.2017 \u2013 8 AZR 67\/15, Rn. 27<\/em><\/li>\n<li><em>BAG 24.08.2017 \u2013 8 AZR 378\/16, Rn. 27; 17.03.2016 \u2013 8 AZR 665\/14, Rn. 23<\/em><\/li>\n<li><em>vgl. BAG 19.08.2010 \u2013 8 AZR 645\/09, Rn. 42; 25.09.2008 \u2013 8 AZR 717\/07, Rn. 51<\/em><\/li>\n<\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die in einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zur Weiterbildung als Fach\u00e4rztin enthaltene Vereinbarung einer Vertragsstrafe in H\u00f6he von drei Bruttomonatsverg\u00fctungen f\u00fchrt zu einer unangemessenen Benachteiligung der im Sinne von \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB&#46;&#46;&#46;<\/p>\n","protected":false},"author":31,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":false,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_feature_clip_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_post_was_ever_published":false},"categories":[16],"tags":[17,231],"class_list":["post-11275","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-recht","tag-arbeitsrecht","tag-weiterbildung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - 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Mai 2016","format":false,"excerpt":"von Rosemarie Sailer, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht, Wienke & Becker - K\u00f6ln, www.kanzlei-wbk.de Weiterbildungsassistenten sind aus keinem Krankenhaus wegzudenken, sie leisten wertvolle Dienste im Klinikalltag. Bei der Besch\u00e4ftigung und Betreuung dieser \u00c4rzte sollte der Oberarzt mit eigener Weiterbildungsbefugnis einige Aspekte unbedingt kennen - nur so kann er Aufgaben richtig zuweisen und\u2026","rel":"","context":"In &quot;Recht&quot;","block_context":{"text":"Recht","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?cat=16"},"img":{"alt_text":"","src":"","width":0,"height":0},"classes":[]},{"id":9581,"url":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=9581","url_meta":{"origin":11275,"position":4},"title":"Gie\u00dfener \u00c4rztin: Verurteilung wegen Werbung f\u00fcr Schwangerschaftsabbruch rechtskr\u00e4ftig","author":"Redaktion","date":"19. 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September 2019","format":false,"excerpt":"Der Bundestag hat mit dem Gesetz zur Reform der Psychotherapeutenausbildung beschlossen, dass es einen eigenen Studiengang Psychotherapie geben wird. Der neue Ausbildungsweg sieht ein 5-j\u00e4hriges Hochschulstudium vor. Es gliedert sich in ein 3-j\u00e4hriges Bachelor- und ein 2-j\u00e4hriges Masterstudium, das mit einer bundeseinheitlichen staatlichen Pr\u00fcfung endet. Wer diese Pr\u00fcfung besteht, darf\u2026","rel":"","context":"In &quot;Gesundheitspolitik&quot;","block_context":{"text":"Gesundheitspolitik","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?cat=15"},"img":{"alt_text":"","src":"","width":0,"height":0},"classes":[]}],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11275","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/31"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=11275"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/11275\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=11275"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=11275"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=11275"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}