{"id":11618,"date":"2023-12-18T10:15:08","date_gmt":"2023-12-18T10:15:08","guid":{"rendered":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=11618"},"modified":"2023-12-18T10:39:44","modified_gmt":"2023-12-18T10:39:44","slug":"wie-lange-ist-man-berufsunwuerdig-77-jaehriger-muss-jetzt-seine-approbation-bekommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=11618","title":{"rendered":"Wie lange ist man berufsunw\u00fcrdig? 77-j\u00e4hriger muss nach 33 Jahren nun seine Approbation bekommen"},"content":{"rendered":"<p><b>Ein vors\u00e4tzliches T\u00f6tungsdelikt im privaten Rahmen kann im Approbationsverfahren nach dessen Tilgung aus dem Bundeszentralregister nicht mehr entgegengehalten werden. Ein inzwischen 77-j\u00e4hriger muss nun seine Approbation erhalten.<\/b><\/p>\n<p>Am 13. Dezember 1985 <b>erschoss<\/b> der Kl\u00e4ger mit einer Schrotflinte den Freund seiner ehemaligen Freundin und f\u00fcgte dieser mit dem Gewehr eine Tr\u00fcmmerfraktur des Nasenbeins sowie Wunden an Nase und Wangen zu. Sein anschlie\u00dfender Versuch, sich selbst das Leben zu nehmen, ging fehl. Die Sachverst\u00e4ndigen berichteten von einer narzisstischen Pers\u00f6nlichkeit mit schizoiden Z\u00fcgen und grandiosen \u00dcberh\u00f6hungstendenzen des Kl\u00e4gers.<\/p>\n<p>1989 bestand der Kl\u00e4ger die \u00e4rztliche Pr\u00fcfung und beantragte 1990 erstmalig die Approbation als Arzt. Der Antrag wurde abgelehnt, Eilantr\u00e4ge und Klage des Kl\u00e4gers blieben ohne Erfolg. 1997 beantragte der Kl\u00e4ger erneut die Erteilung der Approbation als Arzt, welche ihm wiederum versagt wurde. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg (VG Hannover, Urteil vom 2.3.1999 &#8211; 5 A 1471\/98 -). Das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht best\u00e4tigte (3. Juni 1999 &#8211; 8 L 1794\/99), dass aus den vom Kl\u00e4ger im Dezember 1985 begangenen Straftaten die Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes folge. Wer wegen eines vors\u00e4tzlichen T\u00f6tungsdelikts bestraft wurde, sei <strong>grunds\u00e4tzlich auf Lebenszeit unw\u00fcrdig<\/strong>, den Arztberuf auszu\u00fcben.<\/p>\n<p>Im Jahr 2000 wurde gegen den Kl\u00e4ger wegen fahrl\u00e4ssiger Trunkenheit im Stra\u00dfenverkehr eine Geldstrafe in H\u00f6he von 30 Tagess\u00e4tzen festgesetzt. 2005 wurde gegen den Kl\u00e4ger wegen K\u00f6rperverletzung eine Geldstrafe von 60 Tagess\u00e4tzen festgesetzt.<\/p>\n<p><b>Immer wieder<\/b> beantragte der Kl\u00e4ger erneut die Erteilung der Approbation als Arzt. Das Verwaltungsgericht Hannover urteilte im Jahr 2009, dass die Approbationserteilung wegen <b>fortbestehender Unw\u00fcrdigkeit <\/b>zu Recht versagt wurde (Urteil vom 19.8.2009 &#8211; 5 A 3940\/08). Unter Ber\u00fccksichtigung der weiteren Verurteilung wegen K\u00f6rperverletzung, wof\u00fcr die Tilgungsfrist zehn Jahre betr\u00e4gt, trete die <b>Tilgung s\u00e4mtlicher Eintragungen <\/b>nicht vor Ablauf des Jahres 2015 ein. Den dagegen erhobenen Berufungszulassungsantrag lehnte das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht ab. Ein erneuter Antrag des Kl\u00e4gers auf Erteilung der Approbation wurde mit Bescheid 2019 abgelehnt. Das dagegen gerichtete Klageverfahren wurde eingestellt, nachdem der Kl\u00e4ger das Verfahren nicht weiter betrieb (5 A 798\/19).<\/p>\n<p>2021 stellte der Kl\u00e4ger einen <b>weiteren Antrag <\/b>auf Erteilung der Approbation als Arzt. Dies wurde nach R\u00fccksprache mit dem Ministerium f\u00fcr Soziales Niedersachsen <b>erneut ab<\/b><b>gelehnt<\/b>. Zur Begr\u00fcndung wurde ausgef\u00fchrt, dass ein angehender Arzt, der wegen eines solchen T\u00f6tungsdelikts bestraft werden musste, grunds\u00e4tzlich auf Lebenszeit unw\u00fcrdig sei, den Arztberuf auszu\u00fcben. Erschwerend k\u00e4men die beiden Verurteilungen aus dem Jahr 2000 und 2005 hinzu, die erkennen lie\u00dfen, dass der Kl\u00e4ger nicht in der Lage sei, die auferlegten Verbote abstrakt gef\u00e4hrlichen Verhaltens einzuhalten, und die k\u00f6rperliche Integrit\u00e4t einer anderen Person missachtet und dieser willentlich Schaden zugef\u00fcgt habe. Die Verurteilungen seien <b>auch weiterhin verwertbar,<\/b> da das Landgericht Hannover bereits festgestellt habe, dass die bewusste Zerst\u00f6rung fremden Lebens mit dem Arztberuf prinzipiell unvereinbar sei und ein wegen vors\u00e4tzlichen Totschlags verurteilter Arzt daher grunds\u00e4tzlich auf Lebenszeit unw\u00fcrdig sei. Selbst bei Vorliegen eines grunds\u00e4tzlichen Verwertungsverbot<strong>s d\u00fcrften die Verurteilungen ber\u00fccksichtigt werden<\/strong>, da sich aus der bewussten Zerst\u00f6rung fremden Lebens und der beiden anderen Verurteilungen zeige, dass der Kl\u00e4ger nicht in der Lage sei, die auferlegten Verbote abstrakt gef\u00e4hrlichen Verhaltens einzuhalten. Diese Umst\u00e4nde w\u00f6gen in ihrer Gesamtschau so schwer, dass eine Ausnahme von der wegen der begangenen Straftaten indizierten dauernden Unw\u00fcrdigkeit nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>Der Mediziner erhob dagegen Klage. Zur Begr\u00fcndung verwies er darauf, dass die Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt sei. Es d\u00fcrften keine gel\u00f6schten Eintragungen herangezogen werden. Mittlerweile sei die Aufnahme des Arztberufes <b>aus Altersgr\u00fcnden faktisch ausgeschlossen <\/b>&#8211; seit 2012 bekommt er eine Altersrente.<\/p>\n<h5><i><b>Exkurs: <\/b><b>Wie lange ist man unw\u00fcrdig?<\/b><\/i><\/h5>\n<p><i>Die W\u00fcrdigkeit ist ein <b>unbestimmter Rechtsbegriff<\/b>, der der vollen richterlichen Nachpr\u00fcfung unterliegt. Dabei ist eine Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs im Sinne von \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 B\u00c4O anzunehmen, wenn der Antragsteller durch sein Verhalten das zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen nicht besitzt oder dieses nicht erreichen kann. Es kommt dabei darauf an, ob ein bestimmtes Fehlverhalten, das nicht im Zusammenhang mit der (angestrebten) Aus\u00fcbung des Berufs stehen muss, mit der Vorstellung in \u00dcbereinstimmung gebracht werden kann, die die Allgemeinheit mit der Einsch\u00e4tzung einer Arztpers\u00f6nlichkeit und dem \u00e4rztlichen Berufsbild verbindet. Die Achtung und der umfassende Schutz der menschlichen Gesundheit sowie des menschlichen Lebens geh\u00f6ren zum Kernbereich des \u00e4rztlichen Berufsbildes und sind ma\u00dfgebliche Bestandteile f\u00fcr das \u00e4rztliche Ethos. Mit diesem Berufsbild l\u00e4sst sich die vors\u00e4tzliche, gewaltsame T\u00f6tung eines Menschen in keiner Weise vereinbaren.<\/i><\/p>\n<p><i>In der Rechtsprechung ist weiter gekl\u00e4rt, dass eine Unw\u00fcrdigkeit zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufes die Approbationserteilung<b> nicht auf ewig<\/b> verhindern oder ihre Wiedererteilung ausschlie\u00dfen kann. Dieser Gedanke erscheint f\u00fcr den Bereich der Wiedererteilung der Approbation auch in \u00a7 8 Abs. 1 B\u00c4O und entspricht der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung zu Inhalt und Grenzen des Geltungsbereiches des Art. 12 GG. Die Frage, nach <b>welchem (bestimmten) Zeitablauf<\/b> ein angehender Arzt, dem \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 2 B\u00c4O entgegengehalten wird, wieder als w\u00fcrdig oder als hinreichend zuverl\u00e4ssig zur Aus\u00fcbung des \u00e4rztlichen Berufs anzusehen ist, wird von der Bundes\u00e4rzteordnung <b>nicht beantwortet<\/b> und ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung zur Unzuverl\u00e4ssigkeit eines Arztes (Beschluss vom 16. Juli 1996 &#8211; BVerwG 3 B 44.96 -). <\/i><\/p>\n<h5><b>Verwaltungsgericht: Verurteilungen k\u00f6nnen dem Mediziner nicht mehr vorgehalten werden<\/b><\/h5>\n<p>Die Straftat bzw. die Verurteilung aus dem Jahre 1986 k\u00f6nnen dem Kl\u00e4ger nicht mehr vorgehalten werden, da diese getilgt ist und gem. \u00a7 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr verwertet werden darf, urteilte nun das Verwaltungsgericht. Danach d\u00fcrfen eine Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung im Bundeszentralregister \u00fcber eine strafgerichtliche Verurteilung getilgt worden oder zu tilgen ist. Die Straftaten des Kl\u00e4gers sind Ende 2015 getilgt worden.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG darf die fr\u00fchere Tat abweichend von \u00a7 51 Abs. 1 BZRG zwar weiter ber\u00fccksichtigt werden, wenn die betroffene Person (u. a.) die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer e<b>rheblichen Gef\u00e4hrdung der Allgemeinheit <\/b>f\u00fchren w\u00fcrde. Eine solche Gefahrergebe sich aber <b>nicht schon aus dem hohen Alter und der fehlenden praktischen Erfahrung des Kl\u00e4gers<\/b>, der das Medizinstudium erst nach der Verurteilung abgeschlossen und <b>den Arztberuf nie ausge\u00fcbt <\/b>hat.<\/p>\n<p>Das Verwaltungsgericht kann bei Erteilung der Approbation bei realistischer Betrachtung der Umst\u00e4nde <b>faktisch keine schweren Gefahren f\u00fcr einen gr\u00f6\u00dferen Personenkreis <\/b>erkennen: Der Kl\u00e4ger hat im Klageverfahren selbst ausgef\u00fchrt, dass die Aufnahme einer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit in seinem Alter faktisch ausgeschlossen ist. Der Nutzen der Approbation wird sich daher darauf beschr\u00e4nken, dass er sich als <b>approbierter Arzt bezeichnen darf <\/b>und <b>f\u00fcr sich selber Medikamente und Rezepte verschreiben bzw. ausstellen<\/b> darf. Ein tats\u00e4chlicher<b> Kontakt mit Patienten ist &#8211; au\u00dfer in einem privaten Rahmen &#8211; kaum zu erwarten<\/b>. Dazu tr\u00e4gt auch bei, dass neben den inhaltlichen Anforderungen an eine kassen\u00e4rztliche Zulassung auch als Arzt f\u00fcr Privatpatienten u. a. eine Berufshaftpflichtversicherung, Kammerbeitr\u00e4ge und Versorgungsbeitr\u00e4ge zu entrichten w\u00e4ren. Das Gericht kann nicht erkennen, dass der Kl\u00e4ger schon diese <b>finanziellen Anforderungen <\/b>wird erf\u00fcllen k\u00f6nnen und wollen. Den <b>Erwerb einer bestehenden Praxis<\/b> erachtet das Gericht als <b>fernliegend<\/b>.<\/p>\n<p><i>Verwaltungsgericht Hannover, 21.06.2023 \u2013 5 A 5999\/21<br \/>\n<\/i><i><a href=\"https:\/\/t1p.de\/zv2kn\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">https:\/\/t1p.de\/zv2kn<\/a> <\/i><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein vors\u00e4tzliches T\u00f6tungsdelikt im privaten Rahmen kann im Approbationsverfahren nach dessen Tilgung aus dem Bundeszentralregister nicht mehr entgegengehalten werden. 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