{"id":442,"date":"2016-05-28T09:26:32","date_gmt":"2016-05-28T09:26:32","guid":{"rendered":"http:\/\/oberarztheute.apps-1and1.net\/?p=442"},"modified":"2017-11-28T09:28:40","modified_gmt":"2017-11-28T09:28:40","slug":"grauzone-weiterbildung-was-der-oberarzt-mit-weiterbildungsbefugnis-wissen-sollte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=442","title":{"rendered":"Grauzone Weiterbildung: Was der Oberarzt mit Weiterbildungsbefugnis wissen sollte!"},"content":{"rendered":"<p class=\"Autorenzeile\"><em>von Rosemarie Sailer, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht, Wienke &amp; Becker &#8211; K\u00f6ln, <\/em><a href=\"http:\/\/www.kanzlei-wbk.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>www.kanzlei-wbk.d<\/em>e<\/a><\/p>\n<p class=\"Grundtext\"><strong>Weiterbildungsassistenten sind aus keinem Krankenhaus wegzudenken, sie leisten wertvolle Dienste im Klinikalltag. Bei der Besch\u00e4ftigung und Betreuung dieser \u00c4rzte sollte der Oberarzt mit eigener Weiterbildungsbefugnis einige Aspekte unbedingt kennen &#8211; nur so kann er Aufgaben richtig zuweisen und Haftungsrisiken vermeiden. Fehler k\u00f6nnen nicht nur zu falschen Abrechnungen f\u00fchren, sondern auch zur Haftung des Weiterbildungsassistenten oder gar zur pers\u00f6nlichen Haftung des Oberarztes sowie zum Entzug seiner Weiterbildungsbefugnis f\u00fchren.\u00a0<\/strong><!--more--><\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Rechtliche Grundlagen: Viele offene Fragen<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Im Rahmen der Weiterbildung zum Facharzt sollen Weiterbildungsassistenten alle notwendigen theoretischen und praktischen F\u00e4higkeiten erlernen, um nach Ablegen der Facharztpr\u00fcfung eine Behandlung nach Facharztstandard leisten zu k\u00f6nnen. Die meist f\u00fcnfj\u00e4hrige Weiterbildungszeit h\u00e4lt bei der praktischen Umsetzung allerdings einige vielfach unbekannte Klippen bereit.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Die grundlegenden Anforderungen sind in der Musterweiterbildungsordnung niedergelegt; verbindliche Wirkung entfalten jedoch nur die Weiterbildungsordnungen (WBO) der Landes\u00e4rztekammern. Einige in der Praxis relevante Fragen werden dort allerdings nicht beantwortet.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"Grundtext\">W\u00e4hrend der Katalog der Leistungsinhalte, die ein Weiterbildungsassistent w\u00e4hrend seiner Weiterbildungszeit ableisten und nachweisen muss, detailliert festgelegt ist, stellen sich im Praxisalltag folgende Fragen:<\/p>\n<ul class=\"gross q0\">\n<li>Was passiert mit dem Weiterbildungsassistenten, wenn der weiterbildende Oberarzt im Urlaub ist? Muss der Assistent dann ebenfalls Urlaub nehmen oder darf er zwischenzeitlich von einem anderen Arzt angeleitet werden?<\/li>\n<li>D\u00fcrfen Weiterbildungsassistenten selbstst\u00e4ndig Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten \u00fcbernehmen?<\/li>\n<\/ul>\n<ul class=\"gross q0\">\n<li>Wer haftet bei Fehlern des Weiterbildungsassistenten?<\/li>\n<\/ul>\n<p class=\"Grundtext\">\n<p class=\"Grundtext\">Diese und andere wichtige Fragen sollen nachstehend er\u00f6rtert und ein \u00dcberblick \u00fcber die Rechtslage gegeben werden.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Bindung an den weiterbildungsbefugten Arzt<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Grunds\u00e4tzlich kann die Weiterbildung nicht bei jedem beliebigen Arzt erfolgen. Jeder Weiterbildungsassistent ist n\u00e4mlich pers\u00f6nlich einem weiterbildenden Arzt zugeordnet, der ihn anleitet und f\u00fcr ihn verantwortlich ist. Bestehen Zweifel, ob der weiterbildende Arzt hierf\u00fcr geeignet ist &#8211; etwa wegen Berufspflichtverletzungen &#8211; kann die Weiterbildungsbefugnis von der \u00c4rztekammer entzogen werden. Gerade in gro\u00dfen Krankenh\u00e4usern hat neben dem Chefarzt h\u00e4ufig auch ein Oberarzt die Weiterbildungsbefugnis. Doch selbst wenn es keinen weiterbildungsbefugten Oberarzt gibt, sollten Ober\u00e4rzte die Grunds\u00e4tze der Weiterbildungsregeln kennen, um zu wissen, wann sie gegen\u00fcber den Weiterbildungsassistenten weisungsbefugt sind.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Wie viele Assistenten ein weiterbildungsbefugter Chef- bzw. Oberarzt betreuen darf, ist nicht geregelt. W\u00e4hrend im ambulanten Bereich wegen der Pflicht zur pers\u00f6nlichen Leistungserbringung und des festgelegten Versorgungsauftrags meist nur ein bis zwei Weiterbildungsassistenten pro Vertragsarzt m\u00f6glich sind, kann der Chef- bzw. Oberarzt mehrere besch\u00e4ftigen, solange er seinen Pflichten als Weiterbilder nachkommt.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Wie viel pers\u00f6nliche Anleitung ist richtig?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Die Pflicht zur \u201epers\u00f6nlichen Leitung\u201c bzw. \u201epers\u00f6nlichen Anleitung\u201c des Assistenten &#8211; in den Weiterbildungsordnungen werden beide Begriffe verwendet &#8211; sorgt regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcr Verunsicherung. \u201ePers\u00f6nliche Anleitung\u201c ist dabei nicht mit st\u00e4ndiger Aufsicht zu verwechseln. Der Oberarzt muss daher nicht jeden Handgriff des Weiterbildungsassistenten vorgeben und \u00fcberwachen &#8211; was im Klinikalltag zeitlich und r\u00e4umlich auch kaum m\u00f6glich ist.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Allerdings muss der Assistent als approbierter Arzt in der Lage sein, \u00e4rztliche Leistungen selbstst\u00e4ndig und verantwortlich zu erbringen. Zudem soll die Weiterbildung gerade praktische F\u00e4higkeiten vermitteln &#8211; hierf\u00fcr ist ein gewisses Ma\u00df an Selbstst\u00e4ndigkeit zu fordern. Es reicht daher meist aus, wenn sich der Oberarzt in der N\u00e4he befindet, um jederzeit eingreifen bzw. den Weiterbildungsassistenten \u00fcberwachen zu k\u00f6nnen. Der Aufenthalt in den Abteilungsr\u00e4umlichkeiten ist daf\u00fcr ausreichend &#8211; die st\u00e4ndige Anwesenheit im Behandlungszimmer dagegen nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Je fortgeschrittener der Weiterbildungsassistent ist, desto weniger muss er \u00fcberwacht und angeleitet werden. Bei erfahreneren Assistenten ist daher auch die selbstst\u00e4ndige Anamnese, Erstellung eines Therapieplans und Behandlung in Absprache mit dem weiterbildenden Arzt grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Der Oberarzt muss aber die Diagnose und Therapie seines Weiterbildungsassistenten bei einem eingelieferten Patienten \u00fcberpr\u00fcfen, wenn dieser bei Aufnahme ins Krankenhaus ausschlie\u00dflich durch den Assistenten behandelt worden ist.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Weiterbildungsassistenten und Urlaub<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Darf der Weiterbildungsassistent besch\u00e4ftigt werden, wenn der weiterbildende Arzt im Urlaub oder l\u00e4ngere Zeit nicht in der Klinik anwesend ist? Hier muss differenziert werden: Generell ist es nicht zu beanstanden, wenn der weiterbildende Arzt f\u00fcr einen \u00fcberschaubaren Zeitraum die Abteilung verl\u00e4sst und sein Assistent f\u00fcr diese Zeit ohne Anleitung ist. Anders ist es hingegen, wenn sich der weiterbildungsbefugte Arzt im Urlaub befindet oder an l\u00e4nger dauernden Kongressen teilnimmt: Der Assistent darf in diesen Zeiten zwar weiter in der Klinik t\u00e4tig sein, solange ein anderer Facharzt ihn anleitet und \u00fcberwacht; streng genommen sind jedoch die Zeiten, in denen keine Anleitung durch den weiterbildungsbefugten Arzt selbst stattfindet, nicht zur Weiterbildungszeit zu rechnen.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Insoweit hatte der Verwaltungsgerichtshof Baden-W\u00fcrttemberg mit Urteil vom 12. April 1984 (Az. <a class=\"dejure\" title=\"VGH Baden-W\u00fcrttemberg, 12.04.1984 - 9 S 2612\/82\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=9%20S%202612\/82\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">9 S 2612\/82<\/a>) ausdr\u00fccklich festgestellt, dass die Weiterbildung berufsrechtlich nur anerkannt wird, wenn der weiterbildungsbefugte Arzt qualifiziert ist und eine f\u00f6rmliche Befugnis besitzt. Auch wenn dem Gerichtsurteil ein seltener Einzelfall zugrunde lag, sind die Schlussfolgerungen der Richter \u00fcbertragbar.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Nach den Weiterbildungsordnungen stellt Urlaub bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr keine Unterbrechung der Weiterbildungszeit dar. Kann der Oberarzt wegen h\u00e4ufiger Abwesenheit die Weiterbildung nicht zuverl\u00e4ssig sicherstellen, kann die \u00c4rztekammer die Weiterbildungsbefugnis entziehen. Daneben besteht ein Haftungsrisiko, wenn der Oberarzt die Anleitung durch geeignete Fach\u00e4rzte w\u00e4hrend seiner Abwesenheit nicht zuverl\u00e4ssig koordiniert. Im Klinik-Alltag wird dies meist nicht so eng gesehen und von den Kammern offensichtlich nicht beanstandet. Streng rechtlich besteht jedoch das Risiko, dass Weiterbildungszeiten nicht anerkannt werden.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Weiterbildungsassistenten im Klinik-MVZ<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">\u00c4u\u00dferste Vorsicht ist bei der T\u00e4tigkeit von Weiterbildungsassistenten im hauseigenen Klinik-MVZ geboten: Sie ist zum einen dann generell unzul\u00e4ssig, wenn das MVZ nicht als Weiterbildungsst\u00e4tte zugelassen ist bzw. keine entsprechende Weiterbildungsbefugnis der dort besch\u00e4ftigten \u00c4rzte vorliegt; zum anderen kommt selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen eine Besch\u00e4ftigung im Klinik-MVZ nur dann in Betracht, wenn die Assistenten zus\u00e4tzlich neben der Klinik auch im MVZ angestellt werden.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Wird dies nicht beachtet, entstehen Abrechnungsprobleme, da die T\u00e4tigkeit im MVZ als Teil der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung und damit in einem anderen Rechtskreis als im Krankenhaus erfolgt. Die praktische Relevanz zeigt sich darin, dass in den vergangenen Jahren die Besch\u00e4ftigung von Weiterbildungsassistenten in Klinik-MVZ zunehmend in den Fokus der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigungen und Strafverfolgungsbeh\u00f6rden ger\u00fcckt wurde und teilweise Strafverfahren wegen Abrechnungsbetrugs eingeleitet worden sind.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Wer haftet bei Fehlern von Weiterbildungsassistenten?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Im Krankenhaus muss der Facharztstandard gew\u00e4hrleistet sein. Dies bedeutet zwar nicht, dass nur Fach\u00e4rzte die Behandlung \u00fcbernehmen d\u00fcrfen; es darf jedoch durch die \u00dcbertragung von Aufgaben an einen Weiterbildungsassistenten, f\u00fcr die er noch nicht ausreichend qualifiziert ist, kein zus\u00e4tzliches Risiko f\u00fcr den Patienten entstehen. Bei Anf\u00e4ngeroperationen muss daher immer ein Facharzt assistieren. Ist das nicht der Fall und f\u00fchrt die Operation zu Komplikationen, besteht ein Indiz daf\u00fcr, dass die unzureichende Qualifikation urs\u00e4chlich daf\u00fcr ist. Im Schadenersatzprozess m\u00fcssen sich Kliniktr\u00e4ger und weiterbildungsbefugter Arzt von diesem Vorwurf entlasten.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Wichtig f\u00fcr angehende Chef\u00e4rzte: Unter dem Stichwort Organisationsverschulden haftet der Chefarzt grunds\u00e4tzlich, wenn er seine Auswahl-, \u00dcberwachungs- und Anleitungspflichten als leitender Arzt verletzt, da der Fehler dann im \u201eOrganisationsbereich\u201c des Krankenhauses entstanden ist. Daneben kommt grunds\u00e4tzlich die eigene Haftung des Weiterbildungsassistenten wegen \u00dcbernahmeverschuldens in Betracht, wenn er eine Aufgabe \u00fcbernimmt, der er fachlich (noch) nicht gewachsen ist und seine mangelnde Qualifikation h\u00e4tte erkennen m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Angehende Chef\u00e4rzte sollten wissen: Der weiterbildungsbefugte Chefarzt als Abteilungsleiter l\u00e4uft Gefahr, selbst haften zu m\u00fcssen, wenn er seinen Weiterbildungsassistenten zu viel abverlangt und zum Dienst einteilt, obwohl ihnen die n\u00f6tige Erfahrung fehlt.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Problemfeld Bereitschafts- und Nachtdienst<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Feste Regeln, ob und wann Weiterbildungsassistenten am Bereitschaftsdienst teilnehmen d\u00fcrfen, gibt es nicht. Die Folge: Assistenten werden h\u00e4ufig zum Bereitschaftsdienst und zur Nachtschicht eingeteilt. Haftungsrechtlich ist dies dann nicht zu beanstanden, wenn der Weiterbildungsassistent bereits die notwendigen Kenntnisse und praktischen F\u00e4higkeiten besitzt, um auch ohne f\u00f6rmliche Facharztanerkennung den Facharztstandard gew\u00e4hrleisten zu k\u00f6nnen und im Zweifel einen erfahrenen Facharzt hinzuzieht.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Weiterbildung des Oberarztes in einem anderen Fachgebiet?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Darf sich ein Oberarzt neben seiner bestehenden Facharztanerkennung noch in einem weiteren Fachgebiet weiterbilden lassen? Eigentlich ja, doch steht dem entgegen, dass die Weiterbildung hauptberuflich und ganzt\u00e4gig &#8211; und nur in begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen in Teilzeit &#8211; ausge\u00fcbt werden muss. So entschied das OVG Saarland am 4. November 2011 (Az. 3 A 163\/10), dass Zeiten, in denen ein Arzt als Arzt t\u00e4tig ist, nicht auf die Weiterbildungszeit anrechenbar sind.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Verbindliche Vorgaben, die jeden Praxisfall abbilden, gibt es nicht. Die vorgenannten Ausf\u00fchrungen sind daher als Faustregeln zu verstehen. Letztlich ist nach der F\u00e4higkeit des einzelnen Weiterbildungsassistenten zu entscheiden, wie viel Anleitung und Kontrolle er ben\u00f6tigt, um f\u00fcr sich selbst maximale Weiterbildungserfolge zu erzielen und den Patienten jederzeit eine Behandlung nach Facharztstandard zu garantieren. Die Aufgaben, die der Weiterbildungsassistent selbstst\u00e4ndig wahrnimmt, sollten daher von seinem ausbildenden Oberarzt sorgf\u00e4ltig ausgew\u00e4hlt werden. Zudem sollte den er\u00f6rterten rechtlichen Vorgaben entsprochen und diese nicht umgangen werden. Sonst k\u00f6nnen Weiterbildungszeiten aberkannt oder gar die Weiterbildungsbefugnis entzogen werden.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von Rosemarie Sailer, Fachanw\u00e4ltin f\u00fcr Medizinrecht, Wienke &amp; Becker &#8211; K\u00f6ln, www.kanzlei-wbk.de Weiterbildungsassistenten sind aus keinem Krankenhaus wegzudenken, sie leisten wertvolle Dienste im Klinikalltag. 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