{"id":687,"date":"2017-05-28T17:54:26","date_gmt":"2017-05-28T17:54:26","guid":{"rendered":"http:\/\/oberarztheute.apps-1and1.net\/?p=687"},"modified":"2017-11-28T17:56:15","modified_gmt":"2017-11-28T17:56:15","slug":"ausbildung-am-patienten-wer-ist-verantwortlich-wenn-medizinstudenten-fehler-machen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=687","title":{"rendered":"Ausbildung am Patienten: Wer ist verantwortlich, wenn Medizinstudenten Fehler machen?"},"content":{"rendered":"<p class=\"Autorenzeile\"><em>von RAin, FAin f\u00fcr MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke &amp; Becker &#8211; K\u00f6ln, <\/em><a href=\"http:\/\/www.kanzlei-wbk.de\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\"><em>www.kanzlei-wbk.de<\/em><\/a><\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Medizinstudenten sind aus dem Klinikalltag nicht wegzudenken, schlie\u00dflich sollen sie im sogenannten praktischen Jahr (PJ) schwerpunktm\u00e4\u00dfig \u201eam Patienten\u201c ausgebildet werden. Dabei ist es notwendig, das im Studium theoretisch Erlernte in der Praxis umzusetzen und so schrittweise \u00e4rztliche Verantwortung zu \u00fcbernehmen. Doch welche Aufgaben d\u00fcrfen Medizinstudenten \u00fcberhaupt selbstst\u00e4ndig erledigen und wer haftet, wenn tats\u00e4chlich einmal etwas schiefgeht? Welche Verantwortung tragen Klinikleitung und Ober- bzw. Chefarzt als verantwortlicher Arzt? OH gibt die Antworten.\u00a0<!--more--><\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Was d\u00fcrfen Medizinstudenten?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Die medizinische Ausbildung erfordert neben dem Erwerb theoretischer Kenntnisse auch die praktische Arbeit am Patienten. Deshalb ist es zwingend erforderlich, dass die Studierenden nach und nach Aufgaben \u00fcbernehmen, bei denen sie in direktem Patientenkontakt stehen. \u00a7 3 Abs. 4 der Approbationsordnung f\u00fcr \u00c4rzte (\u00c4AppO) regelt die Einzelheiten zum Einsatz von PJlern.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kastenueberschrift\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<div class=\"Ueberschrift-klein\">\n<ul class=\"gross\">\n<li><em>\u00a7 3 Abs. 4 \u00c4AppO<\/em><\/li>\n<\/ul>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"KastenPurZelle\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<div class=\"Grundtext-Kasten\">\n<p><em>\u201eW\u00e4hrend der Ausbildung (\u2026) sollen die Studierenden die w\u00e4hrend des vorhergehenden Studiums erworbenen \u00e4rztlichen Kenntnisse, F\u00e4higkeiten und Fertigkeiten vertiefen und erweitern. Sie sollen lernen, sie auf den einzelnen Krankheitsfall anzuwenden. Zu diesem Zweck sollen sie entsprechend ihrem Ausbildungsstand unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes ihnen zugewiesene \u00e4rztliche Vorrichtungen ausf\u00fchren.\u201c<\/em><\/p>\n<\/div>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"Grundtext\">Da die Regelung einen gro\u00dfen Interpretations- und Ermessensspielraum erlaubt, ist die individuelle Zuweisung der richtigen Aufgaben an den jeweiligen Medizinstudenten in der praktischen Anwendung im Klinikalltag oft h\u00f6chst problematisch. Mit jeder Fehleinsch\u00e4tzung durch den ausbildenden Arzt \u00fcber die Qualifikation und das K\u00f6nnen des Medizinstudenten besteht ein Risiko f\u00fcr das Wohl der behandelten Patienten.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>MERKE | <\/b> Als Faustregel gilt: Grunds\u00e4tzlich darf dem angehenden Arzt eine Aufgabe erst dann zugewiesen werden, wenn dieser aufgrund seines Ausbildungsstandes auch dazu bef\u00e4higt ist.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<p class=\"Grundtext\">Insoweit d\u00fcrfen die Studierenden keine h\u00f6chstpers\u00f6nlichen, nicht delegierbaren Aufgaben des Arztes unbeaufsichtigt durchf\u00fchren, wie etwa die Anamnese und Diagnosestellung. Auch die erstmalige Verabreichung eines Arzneimittels darf nicht durch einen Medizinstudenten erfolgen, da es unter Umst\u00e4nden zu einer allergischen Reaktion des Patienten kommen k\u00f6nnte. Andere Aufgaben, z. B. Blutentnahme oder Infusionswechsel, k\u00f6nnen an Studierende delegiert werden. Die Voraussetzung ist stets, dass sich der ausbildende Arzt vom K\u00f6nnen des PJlers \u00fcberzeugt hat und dieser entsprechend angeleitet worden ist.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Wie viel Aufsicht muss sein?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Eine Frage, die sich im Alltag h\u00e4ufig stellt, lautet: Muss wirklich jeder Handgriff der PJler \u00fcberwacht oder d\u00fcrfen diese auch selbstst\u00e4ndig &#8211; d. h. unbeobachtet &#8211; t\u00e4tig werden? Auch hier verbietet sich eine Pauschalantwort. Es gibt keine feste Zeitvorgabe, ab wann Studenten einfachere Behandlungsschritte eigenst\u00e4ndig ausf\u00fchren d\u00fcrfen. Sofern ein Student eine bestimmte Ma\u00dfnahme jedoch einige Male unter tats\u00e4chlicher Anleitung des verantwortlichen Arztes erfolgreich durchgef\u00fchrt hat, spricht nichts dagegen, ihn dies beim n\u00e4chsten Mal tun zu lassen, ohne dass ein anderer Arzt danebensteht bzw. ihn anweist. In diesem Fall ist es ausreichend, wenn ein verantwortlicher Arzt in Rufweite, d. h. auf Station ist und im Zweifel jederzeit eingreifen kann. Vom alleinigen Einsatz von Medizinstudenten im Bereitschaftsdienst ist aber unbedingt abzusehen.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Hohes Haftungsrisiko f\u00fcr alle Beteiligten<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Gerade bei der in vielen Kliniken zu beobachtenden Personalknappheit ist die Versuchung gro\u00df, Medizinstudenten Aufgaben zu \u00fcbertragen, f\u00fcr die sie noch nicht bef\u00e4higt sind. Ein Fall, der zeigt, was im schlimmsten Fall passieren kann, ging 2014 durch die Medien: Eine Medizinstudentin im zehnten Semester war als einzige postoperative Nachtwache in einer Mainzer Sch\u00f6nheitsklinik eingesetzt worden und hatte dort einer frisch operierten Patientin, bei der Komplikationen aufgetreten waren, anstelle einer Kochsalzl\u00f6sung versehentlich ein Narkosemittel intraven\u00f6s verabreicht. Die Patientin fiel ins Koma und trug irreparable schwerste Hirnsch\u00e4den davon. Ihr Lebenspartner verklagte die Beteiligten auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (Landgericht [LG] Mainz, Urteil vom 09.04.2014, Az. 2 O 266\/11).<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Das LG verurteilte den Kliniktr\u00e4ger sowie den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer pers\u00f6nlich zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld von knapp 500.000 Euro. Diese h\u00e4tten mit einer Medizinstudentin v\u00f6llig ungeeignetes Personal besch\u00e4ftigt und damit gegen die Verpflichtung versto\u00dfen, wonach die Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen habe. Auch die Medizinstudentin wurde pers\u00f6nlich haftbar gemacht, da ihr die Verwechslung nach ihrem Ausbildungsstand h\u00e4tte auffallen m\u00fcssen.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Viele Medizinstudenten gehen f\u00e4lschlicherweise davon aus, dass bei Fehlern nur das Krankenhaus haftet. Wer jedoch sehenden Auges Aufgaben \u00fcbernimmt, denen er nicht gewachsen ist, oder un\u00fcberschaubare Risiken eingeht, muss in der Regel zumindest einen Teil der Verantwortung tragen. Im Zweifel m\u00fcssen Medizinstudenten daher Dienste ablehnen, wenn sie dabei keinen \u00e4rztlichen Betreuer zur Seite gestellt bekommen. Ansonsten droht das sogenannte \u00dcbernahmeverschulden, das auch Assistenz\u00e4rzte immer im Hinterkopf haben m\u00fcssen, um nicht in die Haftungsfalle zu geraten. Zudem sollte immer vorab gekl\u00e4rt werden, ob die PJler eine eigene Haftpflichtversicherung abschlie\u00dfen m\u00fcssen oder \u00fcber die Klinik versichert sind.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Riskant: selbstst\u00e4ndige Aufkl\u00e4rung durch Studenten<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Da die Anforderungen an die (Risiko-)Aufkl\u00e4rung immer strenger werden und das Thema im Medizinstudium h\u00e4ufig vernachl\u00e4ssigt wird, sollten Medizinstudenten w\u00e4hrend des PJ auch lernen, welche Grunds\u00e4tze bei der Aufkl\u00e4rung und Dokumentation zu beachten sind. Bei der Aufkl\u00e4rung handelt es sich um eine \u00e4rztliche Aufgabe, die zwar grunds\u00e4tzlich nicht auf nicht \u00e4rztliches Personal \u00fcbertragen werden kann, jedoch im Rahmen der Ausbildung nach \u00a7 3 Abs. 4 \u00c4AppO durchaus von PJlern wahrgenommen werden kann und sollte. Von einer alleinigen Aufkl\u00e4rung durch die Studenten ist jedoch grunds\u00e4tzlich abzuraten. Sie sollte stets im Beisein und unter Aufsicht eines erfahrenen Arztes erfolgen.<\/p>\n<p class=\"Grundtext\">Zwar erachtete das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Risikoaufkl\u00e4rung zu einer Herzkatheteruntersuchung durch eine Medizinstudentin im PJ in einem &#8211; viel kritisierten\u00a0&#8211; Urteil f\u00fcr wirksam. Die Studentin hatte bereits einige Male Aufkl\u00e4rungsgespr\u00e4chen zu dieser Untersuchung beigewohnt, sodass das Gericht davon ausging, dass sie die Aufkl\u00e4rung wirksam vornehmen konnte, auch ohne dass ein anderer Arzt anwesend war. Dar\u00fcber hinaus sahen die Richter die Aufkl\u00e4rungssituation als vergleichsweise harmlos an, da es hierbei zu keinem medizinischen Notfall kommen k\u00f6nne (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2014, Az. <a class=\"dejure\" title=\"OLG Karlsruhe, 29.01.2014 - 7 U 163\/12\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=7%20U%20163\/12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">7 U 163\/12<\/a>, Abruf-Nr. <a href=\"http:\/\/www.iww.de\/oh\/quellenmaterial\/abrufnummer\/140506\">140506<\/a>). Die Aufkl\u00e4rung durch einen Medizinstudenten muss daher nicht per se unwirksam sein. Doch auch wenn diese in Einzelf\u00e4llen zul\u00e4ssig sein sollte, ist aus Gr\u00fcnden der Vorsicht davon abzuraten, Medizinstudenten die eigenst\u00e4ndige Risikoaufkl\u00e4rung zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Im Arzthaftungsverfahren liegt die Beweislast f\u00fcr eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Aufkl\u00e4rung beim Arzt bzw. dem Krankenhaus. Der konkrete Nachweis, dass der Student wie ein erfahrener Facharzt aufgekl\u00e4rt hat, wird in aller Regel schwierig zu erbringen sein. Auch wenn es durch die Aufkl\u00e4rung selbst nicht zu medizinischen Notf\u00e4llen kommen kann, entscheidet doch die Aufkl\u00e4rung dar\u00fcber, ob der folgende Eingriff insgesamt zul\u00e4ssig ist oder nicht. Sie ist daher \u00fcberaus haftungsrelevant. Dar\u00fcber hinaus tendiert die Rechtsprechung aktuell dazu, immer strengere Anforderungen an die Aufkl\u00e4rung zu stellen, sodass die Risiken einer fehlerhaften Aufkl\u00e4rung nicht noch durch den Einsatz von Medizinstudenten erh\u00f6ht werden sollten.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">LG Bielefeld: PJler wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung verurteilt<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">In einem \u00e4u\u00dferst tragischen Fall wurde einem Medizinstudenten eine folgenschwere Verwechslung zum Verh\u00e4ngnis. Er hatte einem leuk\u00e4miekranken Kind ein orales Antibiotikum intraven\u00f6s verabreicht, da er davon ausgegangen war, es handelte sich um das intraven\u00f6s zu verabreichende Medikament Refobacin. Die Verwechslung h\u00e4tte ihm aufgrund seines Kenntnisstandes auffallen m\u00fcssen. Die Spritze war unbeschriftet gewesen, hatte keine Nadel mit Schutzh\u00fclle aufgesteckt und einfach auf dem Nachttisch und nicht auf einem Spritzentablett gelegen. Au\u00dferdem hatte er von der verantwortlichen \u00c4rztin lediglich den Auftrag zur Blutentnahme erhalten. Aus diesen Gr\u00fcnden wurde er wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung zu einer Geldstrafe verurteilt (LG Bielefeld, Urteil vom 14.08.2013, Az. <a class=\"dejure\" title=\"LG Bielefeld, 14.08.2013 - 11 Ns 16 Js 279\/11\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=11%20Ns%2016%20Js%20279\/11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">11 Ns 16 Js 279\/11<\/a>). Festgestellt wurde au\u00dferdem, dass die Klinik bzw. die verantwortlichen \u00c4rzte ihre Sorgfaltspflicht verletzt hatten, indem sie dem Studenten allzu freie Hand gelassen und ihn nicht ausreichend \u00fcberwacht hatten. Dies wirkte sich jedoch nur mindernd auf die Strafe des PJlers aus. Die verantwortliche \u00c4rztin wurde freigesprochen, weil ihr Beitrag zum Geschehen gegen\u00fcber dem des Studenten als untergeordnet bewertet wurde.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Wann haftet der Oberarzt?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">\u00dcbertr\u00e4gt der verantwortliche Arzt einem Medizinstudenten Aufgaben, denen dieser nicht gewachsen ist, oder vernachl\u00e4ssigt er seine Aufsichtspflicht und dem Studenten passiert ein Fehler, kommt eine pers\u00f6nliche Haftung des (Ober-)Arztes wegen Organisationsverschulden in Betracht &#8211; ggf. neben der Haftung des Studenten wegen \u00dcbernahmeverschulden. Neben der Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld &#8211; was in der Regel die Haftpflichtversicherung \u00fcbernimmt und den Arzt daher jedenfalls finanziell nicht belastet &#8211; kann dies unter Umst\u00e4nden sogar strafrechtliche Folgen f\u00fcr den Arzt haben.<\/p>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Wann haftet der Chefarzt?<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">In letzter Zeit wurde bei Fehlern von nachgeordneten \u00c4rzten oder Studenten vermehrt eine pers\u00f6nliche Verantwortlichkeit des Chefarztes wegen fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung oder fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung angenommen, selbst wenn (oder gerade weil) dieser zum Zeitpunkt des Geschehens gar nicht in der Klinik anwesend und in das Geschehen unmittelbar involviert war. Grund ist die allgemeine Organisationsverantwortung des Chefarztes f\u00fcr seine Abteilung und seine Verpflichtung, durch Anweisungen sowie Handlungsempfehlungen jederzeit einen geregelten und standardgem\u00e4\u00dfen Ablauf in seiner Abteilung sicherzustellen. Die pers\u00f6nliche Verantwortung f\u00fcr die Abl\u00e4ufe in der eigenen Abteilung sollte jedem angehenden Chefarzt bekannt und bewusst sein.<\/p>\n<div class=\"tabelle_scroll\">\n<table class=\"basis-tabelle\" width=\"100%\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"05\">\n<tbody>\n<tr>\n<td class=\"Kasteninhalt\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\">\n<blockquote><p><b>PRAXISHINWEIS | <\/b> Um einen hohen Standard zu gew\u00e4hrleisten und sich als verantwortlicher Arzt im Zweifelsfall entlasten zu k\u00f6nnen, empfiehlt es sich, klinikinterne Vorgaben \u00fcber den Einsatz von Studenten festzulegen und den Studenten zur Verf\u00fcgung zu stellen bzw. diese mit ihnen zu besprechen.<\/p><\/blockquote>\n<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<h2 class=\"Ueberschrift-mittel\">Fazit: Zutrauen und Kontrolle<\/h2>\n<p class=\"Grundtext\">Die praktische Ausbildung von Medizinstudenten ist unerl\u00e4sslich, um guten \u00e4rztlichen Nachwuchs zu erhalten und zu f\u00f6rdern. Wichtig ist dabei, den Studenten etwas zuzutrauen, damit diese Selbstsicherheit im Umgang mit den Patienten gewinnen und lernen, eigene \u00e4rztliche Entscheidungen zu verantworten. Die aufgezeigten Risikofelder sollen dabei keine Angst machen, sondern lediglich als Richtschnur dienen und im Hinterkopf behalten werden, um Zwischenf\u00e4lle zu vermeiden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>von RAin, FAin f\u00fcr MedR Rosemarie Sailer, LL.M., Wienke &amp; Becker &#8211; K\u00f6ln, www.kanzlei-wbk.de Medizinstudenten sind aus dem Klinikalltag nicht wegzudenken, schlie\u00dflich sollen sie im sogenannten praktischen Jahr (PJ) schwerpunktm\u00e4\u00dfig \u201eam Patienten\u201c ausgebildet werden.&#46;&#46;&#46;<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_jetpack_newsletter_access":"","_jetpack_dont_email_post_to_subs":false,"_jetpack_newsletter_tier_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paywalled_content":false,"_jetpack_feature_clip_id":0,"_jetpack_memberships_contains_paid_content":false,"footnotes":"","jetpack_post_was_ever_published":false},"categories":[],"tags":[77],"class_list":["post-687","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","tag-arzthaftung"],"yoast_head":"<!-- This site is optimized with the Yoast SEO plugin v28.1 - https:\/\/yoast.com\/product\/yoast-seo-wordpress\/ -->\n<title>Ausbildung am Patienten: Wer ist verantwortlich, wenn Medizinstudenten Fehler machen? 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