{"id":8960,"date":"2020-03-01T14:16:09","date_gmt":"2020-03-01T14:16:09","guid":{"rendered":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=8960"},"modified":"2020-03-11T14:18:15","modified_gmt":"2020-03-11T14:18:15","slug":"kein-freispruch-fuer-die-homoeopathie-aber-fuer-den-handel-damit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=8960","title":{"rendered":"Kein Freispruch f\u00fcr die Hom\u00f6opathie, aber f\u00fcr den Handel damit"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Das Landgericht Darmstadt (15. Kammer f\u00fcr Handelssachen) hat das Begehren eines Vereins, dem zahlreiche Apothekerkammern, Pharmagro\u00dfh\u00e4ndler und -firmen angeh\u00f6ren, zur\u00fcckgewiesen, dass ein Hersteller seine Hom\u00f6opathika mit dem Schwangerschaftshormon HGC in extremer C30-Potenzierung in dieser Form \u00fcber Amazon nicht mehr vertreiben darf.<!--more--><\/strong><\/p>\n<p>Die Firma stellt die Produkte mit der Bezeichnung \u201eHCG C30 Globuli\u201c bzw. \u201eHCG C30 Tropfen\u201c her und bewirbt und vertreibt sie als Drittanbieter u.a. auf der Plattform Amazon. Bei den Produkten der Beklagten handelt es sich um hom\u00f6opathische Arzneimittel. Bei der Dosierung \u201eC30\u201c handelt es sich um eine solche Verd\u00fcnnung, bei der der verwendete Stoff mit den derzeitigen wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist. Das Schwangerschaftshormon HCG wird zum Teil in Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln und in hom\u00f6opathischen Arzneimitteln verwendet. Gem\u00e4\u00df einem Artikel bei Wikipedia, auf den im Verfahren Bezug genommen wurde, soll es angeblich beim Abnehmen helfen.<\/p>\n<h5>Ist ein Wirkstoff in den Pr\u00e4paraten?<\/h5>\n<p>Der klagende Verein behauptet, das Schwangerschaftshormon HCG bef\u00e4nde sich nicht in den Produkten der Beklagten. Die Firma habe die Bezeichnung \u201eHCG\u201c in ihren Produkten aufgenommen, um den angesprochenen Verbrauchern zu suggerieren, dass dieses Schwangerschaftshormon in den Pr\u00e4paraten enthalten sei. Tats\u00e4chlich best\u00fcnden die Pr\u00e4parate ausschlie\u00dflich aus Saccharose (Zucker). Selbst wenn in der sogenannten Ursubstanz das HCG enthalten gewesen sein sollte, w\u00e4re dies aufgrund der \u201ePotenzierung\u201c nicht mehr in dem Pr\u00e4parat enthalten. Das Produkt \u201eHCG C30 Globuli\u201c d\u00fcrfe unter dieser Bezeichnung nicht in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn es nicht das Schwangerschaftshormon HCG enth\u00e4lt.<\/p>\n<p>Die Firma h\u00e4lt dagegen, die Produkte enthielten \u201eHCG\u201c in der Dosierung C 30. Sie seien gem\u00e4\u00df dem Hom\u00f6opathischen Arzneimittelhandbuch hergestellt worden.<\/p>\n<p>Das Landgericht Darmstadt sah die Klage als nicht begr\u00fcndet: Der Hersteller habe durch Vorlage der \u201eDokumentation Defekturarzneimittel nach \u00a7 8 Abs. 1 und 3 ApBetrO\u201c nachgewiesen, dass die von ihr hergestellten und vertriebenen Produkte HCG in der angegebenen Dosierung C30 enthalten. Die beklagte Firma hatte bereits mit der Klageerwiderung vom 25.06.2019 Unterlagenvorgelegt, aus denen sich ergeben hat, dass sie als Ausgangsstoff Brevactid\u00ae verwendet, in dem unstreitig HCG enthalten ist.<\/p>\n<p>Der Einwand des Kl\u00e4gers, die Beklagte habe das hom\u00f6opathische Arzneimittel nicht mit dem Ausgangsstoff Brevactid\u00ae herstellen d\u00fcrfen, sei versp\u00e4tet eingegangen, monieren die Richter.<\/p>\n<p>Dass in dem Mittel Brevactid\u00ae auch andere Tr\u00e4gerstoffe vorhanden sein m\u00fcssen, sei unerheblich und liege in der Natur des Hormons HCG begr\u00fcndet, das in seiner Substanz selbst nicht verkehrsf\u00e4hig w\u00e4re. Dass der Hersteller bei der Berechnung der Verd\u00fcnnung des HCG diese anderen Substanzen nicht ber\u00fccksichtigt hat, k\u00f6nne aufgrund der Ausf\u00fchrungen in ihrer Dokumentation nicht unterstellt werden. Vielmehr m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich davon ausgegangen werden, dass ein Apotheker, der eine solche Dokumentation erstellt, die dort enthaltenen Angaben auch bei der Herstellung beachtet hat.<\/p>\n<p>Auch dass ein Ausgangsstoff bei der verwendeten Dosierung \u201eC30\u201c aufgrund der extremen Verd\u00fcnnung mit den bisher bekannten wissenschaftlichen Methoden nicht mehr nachweisbar ist, f\u00fchrt nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass der Stoff tats\u00e4chlich nicht in dem hom\u00f6opathischen Medikament enthalten ist, so die Richter. Anhaltspunkte, dass die Beklagte den von ihr dokumentierten Herstellungsprozess nicht ordnungsgem\u00e4\u00df einh\u00e4lt, wurden von dem Kl\u00e4ger weder behauptet noch vorgetragen.<\/p>\n<h5>Werden Verbraucher get\u00e4uscht oder vom Arztbesuch abgehalten?<\/h5>\n<p>Die Kl\u00e4ger argumentierten zus\u00e4tzlich, es best\u00fcnde die Gefahr, dass Verbraucher sich mit den Produkten selbst medikamentieren und im Rahmen einer solchen untauglichen Selbstbehandlung von einem Arztbesuch Abstand nehmen w\u00fcrden, weil sie denken w\u00fcrden, dass sie sich mit dem Pr\u00e4parat der Beklagten selbst helfen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Die beklagte Firma ist der Auffassung, dass den angesprochenen Verkehrskreisen bekannt sei, dass Wirkstoffe in hom\u00f6opathischen Arzneimitteln soweit verd\u00fcnnt sein k\u00f6nnen, dass diese nicht mehr wissenschaftlich nachgewiesen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Dem schlie\u00dft sich das Gericht an: Den Nutzern von hom\u00f6opathischen Arzneimitteln sei es in der Regel bekannt, dass die dort enthaltenen Wirkstoffe so verd\u00fcnnt sind, dass sie kaum nachweisbar sind. Viele Verbraucher greifen auch aufgrund dieser hohen Verd\u00fcnnung zu hom\u00f6opathischen Arzneimitteln, weil sie bei diesen auf weniger Nebenwirkungen hoffen, als andere (oftmals ebenfalls freiverk\u00e4ufliche) Pharmapr\u00e4parate aufweisen k\u00f6nnen (beispielsweise Leber- und Nierensch\u00e4digungen aufgrund der Einnahme von Aspirin- oder Paracetamolpr\u00e4paraten).<\/p>\n<p>Insbesondere Patienten mit chronischen Erkrankungen, bei denen die klassische Schulmedizin keine heilenden M\u00f6glichkeiten mehr bieten kann, greifen aufgrund der geringeren Nebenwirkungen zu hom\u00f6opathischen Arzneimitteln, da diese aufgrund der h\u00f6heren Verd\u00fcnnung auch meist weniger Nebenwirkungen verursachen k\u00f6nnen. Eine Irref\u00fchrung der angesprochenen Verbraucherkreise k\u00f6nne daher nicht angenommen werden, so die Richter. Grunds\u00e4tzlich m\u00fcsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem angesprochenen Verkehrskreis um Personen handelt, die grunds\u00e4tzlich der Hom\u00f6opathie offen gegen\u00fcberstehen und denen bekannt ist, dass die Wirkstoffe bei hom\u00f6opathischen Arzneimitteln geringer dosiert sind als bei klassischen schulmedizinischen Produkten.<\/p>\n<p>Anh\u00e4nger der klassischen Schulmedizin gehen \u00fcblicherweise davon aus, dass hom\u00f6opathische Arzneimittel keinerlei Wirkungen haben k\u00f6nnen und m\u00f6gliche Behandlungserfolge ausschlie\u00dflich auf den \u201ePlazeboeffekt\u201c zur\u00fcckzuf\u00fchren sind. Dieser Personenkreis werde von der Werbung der Beklagten nicht angesprochen, da klar erkennbar ist, dass ein hom\u00f6opathisches Arzneimittel vertrieben wird, so die Richter.<\/p>\n<p>Soweit man der Auffassung des Kl\u00e4gers folgen w\u00fcrde, dass einem hom\u00f6opathischen Arzneimittel mit der Verd\u00fcnnung \u201eC30\u201c unterstellt werden m\u00fcsste, dass sein Ursprungsinhaltsstoff, der bei hom\u00f6opathischen Arzneimitteln oftmals im Namen gef\u00fchrt wird, nicht enthalten ist, weil er mit den derzeit wissenschaftlichen Methoden nicht nachweisbar ist, w\u00fcrde dies dazu f\u00fchren, dass eine Vielzahl im Verkehr befindlicher hom\u00f6opathischer Arzneimittel nicht mehr in der bisherigen Form vertrieben werden d\u00fcrfte. Ein solches faktisches Verbot d\u00fcrfte nach Meinung der Richter sicherlich nicht im Sinne der Verbraucher sein, die \u2013 aus welchen Gr\u00fcnden auch immer \u2013 von einer gewissen M\u00f6glichkeit der Wirksamkeit hom\u00f6opathischer Arzneimittel, auch in der Verd\u00fcnnung C30 ausgehen.<\/p>\n<p>Angaben zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bzw. Beschwerden sind aufgrund der gesetzlichen Vorgaben bei hom\u00f6opathischen Arzneimitteln zum Nachteil des Verbrauchers inzwischen bereits verboten worden. Auch gebe es in im Angebot der Firma keinerlei Hinweis auf m\u00f6gliche Anwendungsbereiche der angebotenen Globuli. Statt dessen schreibt sie: \u201eBitte haben sie Verst\u00e4ndnis, dass wir Ihnen diese Information an dieser Stelle nicht zur Verf\u00fcgung stellen k\u00f6nnen. F\u00fcr weitere Fragen zur Hom\u00f6opathie wenden sie sich bitte an unsere Apotheke.\u201c<\/p>\n<p>Soweit der Kl\u00e4ger die Bef\u00fcrchtung \u00e4u\u00dfert, dass Verbraucher bei Beschwerden abgehalten werden k\u00f6nnten, einen Arzt aufzusuchen, kann dies nicht auf die m\u00f6gliche Dosierung bei den hom\u00f6opathischen Arzneimitteln zur\u00fcckgef\u00fchrt werden, so die Richter weiter. Die Gefahr, dass ein Verbraucher bei Beschwerden keinen Arzt aufsucht, bestehe auch bei allen anderen rezeptfrei erh\u00e4ltlichen Medikamenten und Produkten, mit denen ein Verbraucher diese Beschwerden selbst behandeln kann.<\/p>\n<p>Vielmehr sei aufgrund der zwischenzeitlich eingef\u00fchrten gesetzlichen Vorgaben sowie der obergerichtlichen Rechtsprechung, die inzwischen jegliche Informationsm\u00f6glichkeiten zu irgendwelchen Anwendungsgebieten bei hom\u00f6opathischen Arznei- und Nahrungserg\u00e4nzungsmitteln untersagt, ein Fachwissen notwendig, welche Wirkstoffe bei welchen Erkrankungsbildern eingesetzt werden k\u00f6nnen, die einen Verbraucher viel eher dazu n\u00f6tigen, einen Arzt oder Heilpraktiker aufzusuchen, um sich entsprechende hom\u00f6opathische Mittel verschreiben zu lassen.<\/p>\n<blockquote>\n<p>[!] Das Urteil und das Gericht wurden von Hom\u00f6opathie-Kritikern nat\u00fcrlich heftig angegriffen. Aber es ist kein Freispruch oder gar Wirkungsnachweis f\u00fcr die Hom\u00f6opathie. Die Firma konnte lediglich glaubhaft machen, dass sie nach dem Hom\u00f6opathischen Arzneimittelhandbuch produziert. Es \u00fcberwiegt im \u00dcbrigen das Freiheitsrecht des Verbrauchers, hom\u00f6opathische Produkte kaufen und nutzen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<\/blockquote>\n<p>LG Darmstadt, 30.01.2020 &#8211; 15 O 25\/19<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Landgericht Darmstadt (15. 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