{"id":9585,"date":"2021-01-21T15:32:48","date_gmt":"2021-01-21T15:32:48","guid":{"rendered":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=9585"},"modified":"2021-01-21T15:32:49","modified_gmt":"2021-01-21T15:32:49","slug":"entschaedigungszahlungen-bei-kinderbetreuung-in-corona-zeiten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=9585","title":{"rendered":"Entsch\u00e4digungszahlungen bei Kinderbetreuung in Corona-Zeiten"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>\u00a7 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstst\u00e4ndige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen k\u00f6nnen. Doch wer hat genau einen Anspruch? Wann ist dieser ausgeschlossen? Und von wem ist der Antrag zu stellen?<\/strong><!--more--><\/p>\n<p><em>von Volker G\u00f6rzel, Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht, K\u00f6ln*<\/em><\/p>\n<p><strong>Grundbedingungen des Entsch\u00e4digungsanspruchs auf einenBlick<\/strong><\/p>\n<p>Folgende vier Bedingungen m\u00fcssen zusammen erf\u00fcllt sein:<\/p>\n<ul>\n<li>Die Schule oder Kindertagesst\u00e4tte oder Einrichtung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen, die das Kind besucht, muss aufgrund beh\u00f6rdlicher Anordnung geschlossen wordensein<\/li>\n<li>das Kind darf das zw\u00f6lfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (d.h. dass das Kind h\u00f6chstens 11 Jahre alt ist) <strong>oder<\/strong> es muss ohne Alterseinschr\u00e4nkung aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein<\/li>\n<li>das Kind muss in der Zeit der Schlie\u00dfung Arbeitnehmer\/ dem Selbstst\u00e4ndigen selbst zu Hause beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden, <strong>weil <\/strong>eine anderweitige zumutbare Betreuung nicht sichergestellt werden konnte.<\/li>\n<li>Die erwerbst\u00e4tige Person muss <strong>dadurch<\/strong> einen Verdienstausfall erleiden.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Weitergehende h\u00e4ufig gestellte Fragen im \u00dcberblick<\/strong><\/p>\n<p><strong>Wer hat genau einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung bei notwendiger Kinderbetreuung?<\/strong><\/p>\n<p>Den Anspruch haben grunds\u00e4tzlich ArbeitnehmerInnnen, die im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung nicht arbeiten k\u00f6nnen. Auch die Arbeitgeber sind anspruchsberechtigt, wenn sie in Vorleistung gehen. Der Antrag auf Entsch\u00e4digung ist dann vom Arbeitgeber zu stellen. Dies sorgt auch daf\u00fcr, dass es bei den Arbeitnehmern*innen nicht zu Verz\u00f6gerungen beim Mittelzufluss kommt und der Lebensunterhalt sichergestellt werden kann. Auch Selbstst\u00e4ndige und \u201eMinijobber\u201c haben einen Anspruch und sind gegen\u00fcber dem f\u00fcr sie zust\u00e4ndigen Landschaftsverband antragsberechtigt.<\/p>\n<p><strong>Wie hoch fallen die Entsch\u00e4digungen aus und f\u00fcr welchen Zeitraum werden diese bewilligt?<\/strong><\/p>\n<p>Gezahlt werden 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls, maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat und 80 Prozent der Sozialabgaben des\/der betreffenden ArbeitnehmerInn oder des\/der selbstst\u00e4ndig T\u00e4tigen. Bei einer Arbeitszeitreduzierung ist eine anteilige Entsch\u00e4digung m\u00f6glich. Die Entsch\u00e4digung wird f\u00fcr bis zu 10 Wochen bzw. bei allein betreuenden, pflegenden oder beaufsichtigenden erwerbst\u00e4tigen Personen bis zu 20 Wochen gew\u00e4hrt. Bei Selbstst\u00e4ndigen wird als Verdienstausfall ein Zw\u00f6lftel des letzten j\u00e4hrlichen Arbeitseinkommens zugrunde gelegt. Auch hier betr\u00e4gt der Entsch\u00e4digungsbetrag maximal 2.016 Euro pro Kalendermonat. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen Aufwendungen f\u00fcr die private soziale Sicherung in angemessenem Umfang geltend gemacht werden.<\/p>\n<p><strong>Muss ich meinem Mitarbeiter trotzdem das volle Gehalt zahlen also die Differenz zwischen Entsch\u00e4digung und Gehalt zuzahlen?<\/strong><\/p>\n<p>Es handelt sich hier um einen gesetzlichen Entsch\u00e4digungsanspruch, der der H\u00f6he nach begrenzt ist. Sie d\u00fcrfen f\u00fcr die Zeit das volle Gehalt zahlen, dies liegt in Ihrem Ermessen.<\/p>\n<p><strong>Wann besteht kein Anspruch auf Entsch\u00e4digung bei notwendiger Kinderbetreuung?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kein <\/strong>Anspruch besteht bei ArbeitnehmerInnnen, die<\/p>\n<ul>\n<li>im Home-Office arbeiten <strong>oder<\/strong><\/li>\n<li>andere M\u00f6glichkeiten haben, ihrer Arbeit \u201evor\u00fcbergehend bezahlt fernzubleiben\u201c. Dies ist zum Beispiel gegeben durch<\/li>\n<li>den Abbau von Zeitguthaben <strong>oder<\/strong><\/li>\n<li>bezahlte Freistellung (nach \u00a7 616 BGB) <strong>oder<\/strong><\/li>\n<li>wenn der\/die ArbeitnehmerInn aus anderen Gr\u00fcnden bezahlt freigestellt wird (d.h., wenn der\/die ArbeitnehmerInn bereits nach anderen gesetzlichen, tariflichen, betrieblichen oder individualrechtlichen Grundlagen unter Fortzahlung des Entgelts oder einer der H\u00f6he nach dem Entgelt entsprechenden Geldleistung der Arbeit fernbleiben kann).<\/li>\n<\/ul>\n<p>soweit die Arbeitszeit aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verk\u00fcrzt ist.<\/p>\n<p><b>Kein<\/b> Anspruch besteht f\u00fcr Beamte.<\/p>\n<p><strong>Wann liegt eine zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit vor?<\/strong><\/p>\n<p>Eine zumutbare Betreuungsm\u00f6glichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sogenannte Notbetreuung in der Kita, Schule oder Einrichtung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen besteht, auf den anderen Elternteil zur\u00fcckgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder oder Verwandte die Betreuung wahrnehmen k\u00f6nnen, sofern diese in Bezug auf Infektionen keiner Risikogruppe angeh\u00f6ren.<\/p>\n<p><strong>Mein Mitarbeiter kann grunds\u00e4tzlich im Home-Office arbeiten, aber die zu betreuenden Kinder sind noch sehr jung und\/oder ben\u00f6tigen viel Aufmerksamkeit\u2026<\/strong><\/p>\n<p>Um im Home-Office arbeiten zu k\u00f6nnen, ist es auch erforderlich f\u00fcr die Arbeit zur Verf\u00fcgung zu stehen und sich nicht andauernd um z. B. ein kleines Kind k\u00fcmmern zu m\u00fcssen. Ein Entsch\u00e4digungsanspruch ist hier nicht grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen, es kommt letztlich auf den Einzelfall an.<\/p>\n<p><strong>Muss Erholungsurlaub vorrangig zur Kinderbetreuung genommen werden?<\/strong><\/p>\n<p>Das h\u00e4ngt davon ab, um welche Urlaubsanspr\u00fcche es sich handelt. Bestehen noch Urlaubsanspr\u00fcche aus dem Vorjahr, dann sind diese zun\u00e4chst f\u00fcr die Kinderbetreuung zu verwenden. Urlaubsanspr\u00fcche aus diesem Jahr sind grunds\u00e4tzlich nicht vorrangig f\u00fcr die Kinderbetreuung einzusetzen. Sollte f\u00fcr den betroffenen Zeitraum jedoch bereits im Vorfeld Urlaub beantragt worden sein, so ist dieser vorrangig einzusetzen.<\/p>\n<p><strong>Wer kann einen Antrag stellen? An wen ist dieser zu richten?<\/strong><\/p>\n<p>Im Falle von ArbeitnehmerInnnen kann der Arbeitgeber einen Antrag stellen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber seiner Verpflichtung innerhalb der ersten 6 Wochen nachgekommen ist, die Entsch\u00e4digung an seine\/n ArbeitnehmerIn auszuzahlen. Ansprechpartner der ArbeitnehmerInnen sind entsprechend in erster Linie ihre Arbeitgeber.<\/p>\n<p>Wenn im Einzelfall der Arbeitgeber seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, kann sich die\/der ArbeitnehmerInn auch unmittelbar an den zust\u00e4ndigen Landschaftsverband wenden. Ab der 7. Woche m\u00fcssen ArbeitnehmerInnen ihren Antrag selbst gegen\u00fcber der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde stellen. Selbst\u00e4ndige k\u00f6nnen f\u00fcr ihren Verdienstausfall einen Antrag stellen.<\/p>\n<p>Arbeitgeber, ArbeitnehmerInnen und Selbst\u00e4ndige k\u00f6nnen den Erstattungsantrag online stellen.<\/p>\n<p>Zust\u00e4ndig f\u00fcr die Zahlung der Entsch\u00e4digung ist nach \u00a7 66 IfSG das Bundesland, welches die Ma\u00dfnahme angeordnet hat. In NRW richtet sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit des jeweiligen Landschaftsverbandes nach dem Sitz des Betriebes, bzw. der Betriebsst\u00e4tte, an der der betroffene Mensch t\u00e4tigist.<\/p>\n<p><strong>Ab welchem Zeitpunkt besteht ein Anspruch? Ist f\u00fcr die Beantragung eine Frist einzuhalten?<\/strong><\/p>\n<p>Der Anspruch besteht ab dem 30. M\u00e4rz 2020. Sofern Ihr Kind selbst unter Quarant\u00e4ne gestellt wurde, besteht der Anspruch f\u00fcr die F\u00e4lle, in denen Quarant\u00e4nen ab dem 19. November 2020 erstmals angeordnet wurden. Die Antr\u00e4ge m\u00fcssen innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der vor\u00fcbergehenden Schlie\u00dfung oder der Untersagung des Betretens der Schulen, Kindertagesst\u00e4tten oder Einrichtungen f\u00fcr Menschen mit Behinderungen beim zust\u00e4ndigen Landschaftsverband Rheinland (LVR) oder Westfalen-Lippe (LWL) gestellt werden. Die Zust\u00e4ndigkeit der Landschaftsverb\u00e4nde richtet sich in der Regel nach dem Sitz des Betriebes.<\/p>\n<p><strong>Welche Unterlagen werden f\u00fcr die Beantragung ben\u00f6tigt?<\/strong><\/p>\n<p>Gemeinsam mit Ihrem Antrag sind die Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der letzten 2 Monate der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einzureichen. Selbstst\u00e4ndige reichen bitte den letzten Steuerbescheid ein. Liegt wegen erst k\u00fcrzlich erfolgter Unternehmensgr\u00fcndung noch kein Steuerbescheid vor, bitten wir eine Erkl\u00e4rung Ihres Steuerberatungsb\u00fcros beizuf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>Habe ich einen Anspruch w\u00e4hrend ich in Kurzarbeit bin?<\/strong><\/p>\n<p>Nein, <strong>soweit<\/strong> Sie in Kurzarbeit sind, haben Sie die M\u00f6glichkeit Ihre Kinder selbst zu betreuen.<\/p>\n<p><strong>Besteht ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung w\u00e4hrend der Schul- oder Betriebsferien?<\/strong><\/p>\n<p>Es besteht kein Anspruch, wenn die Kita, Schule oder Einrichtung f\u00fcr Menschen mit Behinderungen ohnehin in den Schul- oder Betriebsferien geschlossen h\u00e4tte.<\/p>\n<p><strong>K\u00f6nnen sich die Eltern die Kinderbetreuung teilen?<\/strong><\/p>\n<p>Ja, Eltern k\u00f6nnen sich die Kinderbetreuung teilen und f\u00fcr die jeweiligen Tage mit Verdienstausfall eine Entsch\u00e4digung erhalten. Der maximale Anspruch von 10 Wochen besteht f\u00fcr jede erwerbst\u00e4tige Person. F\u00fcr erwerbst\u00e4tige Personen, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen besteht ein Anspruch f\u00fcr l\u00e4ngstens 20 Wochen. Pro erwerbst\u00e4tige Person ist der Anspruch auf 2.016,00 EUR pro Kalendermonat begrenzt. Der maximale Anspruchszeitraum von 10 bzw. 20 Wochen muss nicht an einem St\u00fcck ausgesch\u00f6pft, sondern kann entsprechend der jeweiligen Bed\u00fcrfnisse tageweise verteilt werden.<\/p>\n<p><em>*) Der Autor ist Leiter des Fachausschusses \u201eBetriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung\u201c des VDAA \u2014 Verband deutscher ArbeitsrechtsAnw\u00e4lte e. V. <a href=\"http:\/\/www.vdaa.de\/\">www.vdaa.de<\/a><\/em><\/p>\n<p><em>Volker G\u00f6rzel, Rechtsanwalt, Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht<\/em><br \/><em>c\/o HMS. Barthelme\u00df G\u00f6rzel Rechtsanw\u00e4lte<\/em><br \/><em>Hohenstaufenring 57,<\/em> 50674 K\u00f6ln<br \/><a href=\"http:\/\/www.hms-bg.de\/\">www.hms-bg.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a7 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstst\u00e4ndige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen k\u00f6nnen. 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Denn kein Gesetz sagt, dass der Chef eine Abfindung zahlen muss! von Volker G\u00f6rzel, Fachanwalt f\u00fcr Arbeitsrecht, K\u00f6ln, Leiter des Fachausschusses \u201eBetriebsverfassungsrecht und Mitbestimmung\u201c des VDAA \u2013 Verband deutscher ArbeitsrechtsAnw\u00e4lte, Stuttgart. Trotz aller Schlagzeilen: Es gibt keinen\u2026","rel":"","context":"In &quot;Recht&quot;","block_context":{"text":"Recht","link":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?cat=16"},"img":{"alt_text":"","src":"","width":0,"height":0},"classes":[]},{"id":10043,"url":"https:\/\/oberarzt-heute.de\/?p=10043","url_meta":{"origin":9585,"position":5},"title":"Grunds\u00e4tzliches zum Urlaubsgeld","author":"Redaktion","date":"17. Juni 2021","format":false,"excerpt":"Urlaubsgeld, eine sch\u00f6ne Finanzspritze vom Arbeitgeber f\u00fcr die Reisekasse des Arbeitnehmers. 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