Recht

Ist ein fachübergreifender Bereitschaftsdienst im Krankenhaus rechtlich zulässig?

von Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und SteuerR und Marc Rumpenhorst, FA für Arbeits- und MedR, Kanzlei Klostermann

Aus Kostengründen und wegen des Ärztemangels drängt sich immer wieder die Frage auf: Darf ein fachübergreifender Bereitschaftsdienst eingerichtet werden, bei dem sich zum Beispiel eine internistische und eine chirurgische Abteilung einen Bereitschaftsdienst im turnusgemäßen Wechsel „teilen“? Der Facharztstandard würde dabei gewährleistet werden, indem der Fach- oder Oberarzt im Hintergrunddienst rufbereit ist.

 Abgrenzung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Um genau zu unterscheiden, müssen die Begriffe definiert werden: Beim Bereitschaftsdienst wird der Aufenthaltsort des Arztes fremdbestimmt – also durch den Krankenhausträger festgelegt -, während bei der Rufbereitschaft der Aufenthaltsort durch den Arzt selbst bestimmt wird. Die Arbeitsleistung darf beim Bereitschaftsdienst 50 Prozent des üblichen Werts nicht überschreiten, während sie bei der Rufbereitschaft die Ausnahme darstellen soll.

 Rechtliche Risiken eines fachübergreifenden Dienstes

Zwar verbietet kein Gesetz einen fachübergreifenden Bereitschaftsdienst – trotzdem bestehen erhebliche Risiken: Der fachfremde Arzt kann falsche Maßnahmen treffen oder notwendige unterlassen – die Untersuchungstechnik und die klinische Einschätzung kann auch nicht durch einen telefonisch kontaktierbaren Hintergrunddienst per „Fernbeurteilung“ ersetzt werden.

Das Landgericht Augsburg, das über verspätete Maßnahmen eines fachübergreifenden Bereitschaftsdienst leistenden Assistenzarztes zu entscheiden hatte, sah „erste Hilfsmaßnahmen auf der Basis von Grundkenntnissen des jeweiligen Fachgebietes keinesfalls als ausreichend“ an. Notwendig seien im Falle des fachübergreifenden Bereitschaftsdienstes „geeignete organisatorische Vorkehrungen für eine gefahrenadäquate ärztliche Versorgung auch während der Bereitschaftszeiten.“ Bei dem Fall ging es um massive Nachblutungen nach Strumaresektion mit der Folge eines hypoxischen Hirnschadens (Urteil vom 30. September 2004, Az. 3 KLs 400 Js 109903/01).

PRAXISHINWEISE | Für einen fachübergreifenden Bereitschaftsdienst sind organisatorische Vorkehrungen für fachfremd tätige Ärzte zu treffen – etwa die Anweisung, dass die eingesetzten Ärzte in Zweifelsfällen – „lieber zu früh als zu spät“ – den in Rufbereitschaft befindlichen Facharzt herbeirufen sollen. Eine solche Konsultationspflicht droht jedoch laut dem zitierten Urteil „ins Leere zu gehen, wenn der Arzt im Bereitschaftsdienst infolge seines Kenntnisdefizits auf dem fachfremden Gebiet gefahrspezifische Anzeichen schon überhaupt nicht als solche bewerten und erkennen kann.“ Daher sind fachfremde Ärzte hinsichtlich typischer Komplikationen zu unterweisen; dies sollte schriftlich dokumentiert werden und ist vom jeweiligen Arzt gegenzuzeichnen.