Recht

Jobcenter muss nicht für Homöopathie zahlen

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass das Jobcenter grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen muss und dass für Ausnahmen enge Voraussetzungen gelten.

Ein 64-jähriger Hartz-IV-Empfänger verlangte Mehrbedarfsleistungen von 150 Euro pro Monat für diverse pflanzliche und alternativmedizinische Präparate (Kytta, Quark, Retterspitz, Ingwer, Glucosamin, Zeel, Platinumchloratum, Neurexan, Iso-C, Magnesium, Arnika, Infludoron und Dekristol). Er begründete dies damit, dass er herkömmliche Arzneimittel nicht vertrage. Da seine Krankenkasse für die Präparate nicht zahle, müsse das Jobcenter die Kosten tragen.

Das LSG Celle-Bremen hat seinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen abgelehnt. Es hatte sich auf ein medizinisches Gutachten gestützt, wonach der Mann entzündungshemmende und schmerzstillende Medikamente brauche. Für homöopathische Produkte fehle demgegenüber der Wirksamkeitsnachweis. Lebensmittel wie Quark und Ingwer seien von vornherein aus der Regelleistung zu tragen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 15. Senat, Urteil vo 10.01.2019 – L 15 AS 262/16