Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-App anordnen?

Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem Privattelefon oder auf dem Diensttelefon  verbindlich anordnen? Und muss der Betriebsrat einbezogen sein? Dazu gibt es Informationen der Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht.

Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem privaten Telefon verbindlich anordnen?

Eine Anweisung des Arbeitgebers, nach der ein Mitarbeiter die Warn-App auf seinem privaten Telefon installieren und nutzen soll, ist in der Regel nicht zulässig. Zwar kann der Arbeitgeber bestimmte Verhaltensweisen zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter anordnen, er darf dabei aber nur in Ausnahmefällen auch in den privaten Bereich seiner Mitarbeiter eingreifen. Im Betrieb stehen ihm für den Gesundheitsschutz mildere Maßnahmen, z.B. Abstandsgebot und Maskenpflicht zur Verfügung.

Etwas anderes kann in Berufsfeldern gelten, in denen ein hohes Infektionsrisiko besteht, z.B. bei Ärzten oder Altenpflegern, und mildere Maßnahmen im Einzelfall zur Erreichung des Infektionsschutzes nicht gleich geeignet sind. In solchen Einzelfällen kann die angeordnete private Nutzung unter Umständen zulässig sein.

Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem dienstlichen Telefon verbindlich anordnen?

Wenn auch bislang jegliche Rechtsprechung sowie konkrete Gesetzgebung zu diesem Thema fehlt, spricht aktuell vieles dafür, dass eine Installation der App jedenfalls auf dem dienstlichen Smartphone einseitig angeordnet werden kann. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Telefon ausschließlich dienstlich genutzt werden darf, weil der Mitarbeiter das Telefon nach Dienstende schlicht ausschalten kann und somit kein Eingriff in den privaten Bereich erfolgt.

Unabhängig von der rechtlichen Frage, ob der Arbeitgeber einen Mitarbeiter ggf. unter Androhung disziplinarischer Konsequenzen zur Nutzung der App auf dem Diensttelefon „zwingen“ kann, ist natürlich jederzeit ein Hinweis auf die freiwillige Nutzung denkbar. Dem Mitarbeiter dürfen keine Konsequenzen drohen, sollte er sich dagegen entscheiden.

2. Ist der Betriebsrat einzubeziehen?

Ja. Mit § 87 Abs. 1 Nr. 1, § 87 Abs. 1  Nr. 7 BetrVG und eventuell auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG kommen einige Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Betracht. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates greift schon dann, wenn lediglich eine Nutzungsempfehlung ausgesprochen wird, da es auf eine Rechtsverbindlichkeit der Maßnahme nicht ankommt.

Mitteilung der Kanzlei KLIEMT.Arbeitsrecht vom 19. Juni 2020

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