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Kein Einstiegsgeld vom Jobcenter für Honorararzt-Tätigkeit in England

Ein arbeitsloser Arzt, der als Honorararzt in England arbeiten will, hat keinen Anspruch auf sog. „Einstiegsgeld“. Das Jobcenter lehnte die Förderung seiner Selbstständigkeit in England ab.

Ein 60-jähriger Facharzt für Allgemeinmedizin beantragte nach 10 Monaten Arbeitslosigkeit beim Jobcenter Einstiegsgeld für eine Tätigkeit als Honorararzt in England. Das Einstiegsgeld ist als Unterstützung der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit gedacht und wird in der Regel an Arbeitslose gezahlt, die sich selbständig machen.

[!] Hintergrund: Einstiegsgeld

§ 16b SGB II Einstiegsgeld
(1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. (…)

Das Jobcenter lehnte die Förderung einer Selbstständigkeit in England ab. Es seien in Deutschland ausreichend Stellen als Arzt vorhanden oder Möglichkeiten einer Praxisübernahme. Wenn der Arzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland habe, könnten keine Leistungen bewilligt werden. Das Sozialgericht Augsburg gab dem Jobcenter Recht: Die gewünschte Förderung kollidiere mit dem Grundprinzip des SGB II, dass Leistungen nur an im Inland aufhältige Personen erbracht werden. Daraus könne abgeleitet werden, dass Tätigkeiten im Ausland nur dann gefördert werden sollen, wenn damit keine Verlagerung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland verbunden ist.

SG Augsburg, Urteil vom 30. Januar 2017 – S 8 AS 1421/16