Recht

Kein Schadenersatz bei Absage eines OP-Termins

Allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Wahlleistungsvertrag sind in der Regel unwirksam, wenn sie Patienten zum Schadenersatz verpflichten, die OP-Termine absagen. Dies entschied das Amtsgericht München am 28. Januar 2016 (Az. 213 C 27099/15). Das Urteil ist rechtskräftig.

Patientin sagte OP ab – Klinik wollte 60 Prozent des Eingriffshonorars

Die beklagte Münchenerin schloss mit einer Schönheitsklinik eine Wahlleistungsvereinbarung über eine Magenballonbehandlung und vereinbarte hierfür einen Operationstermin, um den Ballon einsetzen zu lassen. Die Vereinbarung enthielt u. a. folgende Geschäftsbedingungen:

  • Bei Absage oder Verschiebung des zugesagten Eingriffstermins erhebt die Klinik stets eine Verwaltungsgebühr von 60 Euro brutto.
  • Sagt der Patient kurzfristig ab oder erscheint er am OP-Tag nicht, erhebt die Klinik zudem eine „Stornogebühr“. Sie beträgt bei einer Absage
    • weniger als 14 Tage vor dem Eingriff 40 Prozent,
    • innerhalb von 7 Tagen vor dem Eingriff 60 Prozent,
    • innerhalb von 48 Stunden vor dem Eingriff 100 Prozent,
    • bei Abwesenheit am Eingriffstag 100 Prozent
  • des Gesamtrechnungsbetrags brutto.
  • Die Münchenerin sagte die OP zwei Tage vor dem vereinbarten Termin zunächst telefonisch und dann schriftlich ab. Die Schönheitsklinik stellte ihr 60 Prozent der Behandlungsgebühren in Rechnung, insgesamt 1.494 Euro. Die Patientin zahlte nicht. Daraufhin erhob die Schönheitsklinik Klage.
Richter wies die Klage ab

Der Richter wies die Klage ab. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Schönheitsklinik seien unwirksam. Grund: Der Patient müsse wegen der „Stornogebühr“ bei kurzfristiger Absage des Eingriffs mehr zahlen als er bei dessen Durchführung zu leisten hätte. Ein derart hoher Schaden sei realitätsfern und offenkundig einseitig zugunsten der Klinik festgelegt, so das Gericht. Die Regelung missachte zudem, dass die Klinik bei Absage eines OP-Termins Aufwendungen für Medikamente, Verbrauchsmaterialien etc. erspare, die zugunsten des Patienten abzuziehen seien.

Die Klausel benachteiligt den Patienten unangemessen

Ein Patient könne den Behandlungsvertrag jederzeit fristlos kündigen, da die Inanspruchnahme einer Heilbehandlung ein gesteigertes persönliches Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient voraussetze, so das Gericht. Gründe für die Absage müsse der Patient nicht angeben. Er müsse jederzeit frei entscheiden können, ob er einen Eingriff in seinen Körper oder seine Gesundheit zulassen wolle. Kurzum: Das wirtschaftliche Interesse des Behandlers muss gegenüber dem schützenswerteren Interesse des Patienten auf körperliche Unversehrtheit zurücktreten, so der Richter.