Recht

Keinen Dank für die Blumen: Uniklinik kann Finanzchef nicht so einfach kündigen

Weil der Finanzchef einer Uniklinik einer kranken Mitarbeiterin Blumen schickte, bekam er die fristlose Kündigung. Zu Unrecht – ein einmaliges, nicht besonders schwerwiegendes Fehlverhalten im Beruf darf nicht sofort mit der Kündigung geahndet werden. Das hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Einer Universitätsklinik sprach dem Leiter der Finanzabteilung die Kündigung aus, nachdem er einen Blumengruß im Wert von 34,25 Euro an eine erkrankte Mitarbeiterin sowie eine Weihnachtsfeier samt Häppchen im Wert von 96,70 Euro auf Firmenkosten abgerechnet hatte. Beides sei nicht durch die Richtlinien der Uniklinik gedeckt gewesen. Zudem hatte sich der Mann während der Weihnachtsfeier nicht aus dem Zeiterfassungssystem abgemeldet. Während dieser Veranstaltung war zunächst der Jahresabschluss der Abteilung Thema, im Anschluss wurden private Gespräche geführt.

Gegen seine Kündigung ging der Leiter der Finanzabteilung der Uniklinik mit Erfolg vor. Das Arbeitsgericht Mainz und dann auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz sahen keinen „geeigneten Grund“ zur Kündigung.

Als Kündigungsgründe für die fristlose Entlassung ließ das Gericht die verursachten Kosten für den Blumengruß und die Häppchen nicht gelten. Die unterbliebene Abmeldung aus dem Zeiterfassungssystem sah das Gericht zwar grundsätzlich als „geeigneten Grund“ zur Kündigung an. Weil das Arbeitsverhältnis zwischen der Uniklinik und dem Kläger bis zu diesem Zeitpunkt aber unbelastet war, sah das Gericht es als zumutbar an, die Beschäftigung fortzuführen. Dabei gelte zudem zu berücksichtigen, dass das Arbeitsverhältnis über viele Jahre unbelastet verlief, das erteilte Zeugnis keinen Hinweis auf eine Problematik erkennen lässt und auch keine Abmahnungen ausgesprochen wurden. Die Unterhaltspflicht für vier Kinder sei ebenfalls zu bedenken. Eine Beendigung der Zusammenarbeit aufgrund der Vorfälle stellt sich als unangemessen dar, so das Gericht.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 03.08.2021 – 8 Sa 361/20