Gesundheitspolitik

Kinderkrankengeld: Dauer wird ausgeweitet

In Folge der Corona-Belastungen wird der Leistungszeitraum für das sog. Kinderkrankengeld ausgeweitet: Beschäftigte, die ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen müssen und daher nicht arbeiten können, haben im Jahr 2020 Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage.

Das Gesetz verlängert zudem zahlreiche Corona-bedingte Regeln bis zum Jahresende, die eigentlich Ende September 2020 ausgelaufen wären – so die vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens beim Kinderzuschlag und die Ansprüche von Beschäftigten, die Angehörige pflegen: Die Entschädigung bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung sowie das Pflegeunterstützungsgeld können bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Monate, in denen wegen der Pandemie ein geringeres Einkommen erzielt wurde, bleiben bei der Ermittlung der Darlehenshöhe nach dem Familienpflegezeitgesetz auf Antrag unberücksichtigt.