„Kleiner“ Fehler mit großer Auswirkung

Im Arzthaftungsprozess hängt der Ausgang oft entscheidend davon ab, welche Partei ihre Behauptungen beweisen kann. Es gibt aber einige Ausnahmen von dem geltenden Grundsatz, dass der Arzt „nur“ für die erfolgte Aufklärung beweisen muss, der Patient hingegen den Behandlungsfehler, den eingetretenen Schaden sowie die kausale Verknüpfung zwischen Fehler und Schaden. Rosemarie Sailer, Fachanwältin für Medizinrecht, löst einen typischen Fall, der im Krankenhaus spielt. |

Der Fall

Der Chefarzt der Urologie hatte bei einem Patienten eine Laserresektion der Prostata durchgeführt und dabei versehentlich dessen Harnröhre verletzt. Intraoperativ fiel die Komplikation jedoch nicht auf. Auch nachdem der Patient wenige Tage nach dem Eingriff über Beschwerden klagte, wurde keine weitergehende bildgebende Diagnostik betrieben. Die auffälligen Laborwerte wurden mit einer in diesen Fällen nicht unüblichen Harnwegsinfektion erklärt und der Patient entsprechend antibiotisch versorgt. Die Läsion der Harnröhre wurde erst später in einem anderen Krankenhaus entdeckt. In der Folge musste bei ihm die Prostata entfernt werden. Wegen der gesundheitlichen Schädigungen verlangt der Patient im nachfolgenden Arzthaftungsprozess Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Die Entscheidung

Im Verfahren stellte der gerichtlich bestellte Sachverständige fest, dass direkt nach dem Eingriff aufgrund der Beschwerden des Patienten sowie des auffälligen Labors eine bildgebende Diagnostik zur weiteren Abklärung hätte erfolgen müssen. Zwar wertete er die Verletzung der Harnröhre als schicksalhafte Komplikation; das Unterlassen der weiteren Diagnostik stelle jedoch einen Befunderhebungsfehler dar. Da sich bei der gebotenen Befunderhebung mit großer Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte – die Beschädigung der Harnröhre -, qualifizierte das zuständige Gericht auf Grundlage des Sachverständigengutachtens die unterbliebene Befunderhebung nicht nur als einfachen, sondern als groben Behandlungsfehler.

Wichtig | Wird im Arzthaftungsprozess ein grober Behandlungsfehler festgestellt, führt dies zu einer Beweiserleichterung für den Patienten. In diesem Fall muss er lediglich den Behandlungsfehler sowie die eingetretenen Schäden, nicht aber die kausale Verknüpfung zwischen Fehler und Schaden beweisen. Es wird daher vermutet, dass die Schäden gerade aufgrund des Fehlers eingetreten sind.

FAZIT | Im vorliegenden Fall dreht sich die Beweislast um, sodass der Arzt nachweisen muss, dass die Schäden des Patienten gerade nicht auf der unterbliebenen Befunderhebung und entsprechend verzögerten Behandlung beruhen. Da dieser Nachweis meist schwierig zu führen ist, besteht ein erhebliches Risiko, den Prozess zu verlieren. Auch vermeintlich kleine Fehler und Unterlassungen können daher durch die prozessuale Einordnung erhebliche Wirkungen haben.