Kollegen auf der Toilette eingesperrt: Fristloser Kündigungsgrund

Schließt ein Arbeitnehmer seinen Kollegen vorsätzlich in der Toilette ein, so dass dieser sich nur durch das Eintreten der Toilettentür befreien kann, begeht er dadurch eine schwere Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten. Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber ist dann gerechtfertigt.

Eine vorherige Abmahnung sei in diesem Fall entbehrlich gewesen, so das Arbeitsgericht Siegburg. Eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber ebenfalls nicht zuzumuten.

ArbG Siegburg 11.02.2021 – 5 Ca 1397/20 (nicht rechtskräftig)