Recht

Krankenversicherung muss alternative Therapie bei Krebserkrankung zahlen

Bei einer lebenzerstörenden Erkrankung, wie einer Krebserkrankung, muss die Krankenversicherung eine Alternativtherapie übernehmen. Voraussetzung ist, dass eine nicht ganz entfernte Aussicht besteht, einen über die palliative Standardtherapie hinausgehenden Erfolg zu erzielen, und ein wissenschaftlich fundierter Ansatz verfolgt wird.

Bei einer Krebserkrankung müssen Betroffene viele Behandlungsschritte über sich ergehen lassen. Stellt sich dann der Erfolg nicht ein, ist die Frustration groß. Man setzt dann manchmal auf alternative Behandlungsmethoden, sofern sie wissenschaftlich fundiert sind. Fraglich ist, ob die Kosten für solche Therapien von der Krankenkasse übernommen werden müssen.

Krebserkrankung: Chemotherapie nicht erfolgreich

Der Betroffene war privat krankenversichert. Im Rahmen einer Krebserkrankung unterzog er sich Chemotherapien. Nachdem aber weitere Metastasen auftauchten, die nicht operiert werden konnten, setzte der Betroffene seine Hoffnungen auf einen Impfstoff.

Die Krankenversicherung übernahm die hierfür anfallenden Kosten nur zur Hälfte. Nachdem der Betroffene verstorben war, klagte dessen Ehefrau auf die Übernahme der kompletten Kosten für die palliative Immuntherapie.

Krankenversicherung muss auch Alternativtherapie bezahlen.

Zunächst einmal stellte das Gericht fest, dass es sich bei der Zellentherapie um eine Heilbehandlung handelt. Sie zielt darauf ab, die Symptome der Krebserkrankung zu lindern und den Gesundheitszustand zu stabilisieren, also einer Verschlimmerung entgegenzuwirken. Deshalb entschied das Gericht, dass die Krankenversicherung sämtliche Kosten der Behandlung übernehmen muss.

Ein Sachverständiger hatte bei Gericht erläutert, dass diese Zelltherapie auf die Zerstörung von Tumorzellen ausgerichtet sei und somit eine Heilbehandlung darstelle. Es reicht also aus, dass zum Zeitpunkt der Behandlung es als wahrscheinlich angesehen werden kann, dass eine Verschlimmerung der Erkrankung verhindert oder diese zumindest verlangsamt wird. Es darf eine nicht nur ganz geringe Erfolgsaussicht bestehen. Dies sah das Gericht hier als gegeben. Deshalb musste sich der Betroffene auch nicht auf eine zweite Standarttherapie verweisen lassen.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main , 29. 07.2022 – 7 U 140/20
Mitteilung der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) vom 08.01.2023 www.arge-medizinrecht.de