Recht

Kündigung in der Elternzeit „betriebsbedingt“ möglich

Wenn der Arbeitsplatz im Unternehmen während der Elternzeit wegfällt, darf der Arbeitgeber eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen. Aber es gibt weitere Voraussetzungen dafür.

In der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer besonderen Kündigungsschutz. Sie können aber trotzdem ihren Job verlieren, wenn sie eine sogenannte Änderungskündigung ablehnen. Denn diese kann zulässig sein, wenn der bisherige Arbeitsplatz im Unternehmen wegfällt. So eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Potsdam, die das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigt hat (Az. 16 Sa 1750/21).

Kündigung verbunden mit neuem Beschäftigungsangebot

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Arbeitnehmerin in Elternzeit mit einer Kündigungsschutzklage gegen eine Änderungskündigung gewandt. Mit dieser hatte die Arbeitgeberin zwar eine Kündigung ausgesprochen, zugleich aber angeboten, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen. Die Kündigungsschutzklage wurde zu Recht abgewiesen, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte. Der ursprüngliche Arbeitsplatz sei durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung weggefallen, sodass eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich gewesen sei.

Änderungskündigung war legitime Maßnahme des Arbeitgebers

Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen anzubieten sei zulässig gewesen. Da die Klägerin das Änderungsangebot nicht angenommen hat, wurde das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung beendet.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, 05.07.2022 -16 Sa 1750/21