Recht

Leserbrief: „Qualitätsrichtlinien beeinflussen Dokumentationspflicht nicht“ – ein paar Anmerkungen

Zum Artikel „Qualitätsrichtlinien beeinflussen ärztliche Dokumentationspflichten nicht“ (Heft 3/2018, S. 10-12) erreichte uns folgender Leserbrief.

Ich finde das Urteil des OLG Nürnberg korrekt: Der OP-Bericht wird nicht für den Patienten und vor allem nicht nicht zur sog. Beweiserleichterung für den Patienten geschrieben, sondern in der Regel zur „Nachvollziehbarmachung“ und Erklärung für künftige und parallele Behandler, allenfalls noch zur Haftungserleichterung für den Operateur im Falle einer Komplikation.

Letztere ist aber offensichtlich hier gar nicht eingetreten. Der Patient wurde über zwei mögliche – befundabhängige – Behandlungsalternativen aufgeklärt und hat diesen auch zugestimmt. Um den Eingriff „einzeitig“ zu halten und somit Folgeeingriffe und -narkosen zu vermeiden, entschieden sich die Operateure intraoperativ aus ihrer Sicht für die Schlittenprothese.

Wenn der Patient mit der Implantation dieser Prothese grundsätzlich nicht einverstanden gewesen wäre bzw. den behandelnden Ärzten diesen Entscheidungsspielraum nicht hätte einräumen wollen, so hätte er diesem elektiven Eingriff erst gar nicht zustimmen sollen.

Ein Behandlungsfehler im Sinn einer fehlerhaften Implantation lag wohl nicht vor. Die aufgeführten Ursachen für Knochennekrosen kann man intraoperativ nicht erkennen. Knochenbrüche hätte man im Röntgen gesehen. Sichelzellanämie und Blutgerinnungsstörungen stellt man laborchemisch fest und Übergewicht durch Blickdiagnose und Waage. Zum Ausschluss einer Nierentransplantation reicht eine einfache Frage an den Patient.

Man sollte die Beweggründe zur Klage des Patienten hier kritisch hinterfragen. Sind die zur Operation führenden Beschwerden behoben oder wenigstens gelindert? Stehen rein finanzielle Interessen hinter der Klage?

Hier hat ein Gericht nicht nur nach rein formeller Rechtslage, sondern auch nach gesundem Menschenverstand entschieden – dies sollte entsprechend honoriert und viel öfter der Fall sein. Der Patient ist m.E. nicht zu Schaden gekommen und ist erst recht nicht der Leidtragende.

Man sollte davon ausgehen, dass kein Operateur absichtlich versucht, einem Patienten zu schaden und in aller Regel bemüht ist, die für den vorliegenden Fall beste Behandlungsmethode auszuwählen. Wir bewegen uns immer mehr hin zu einer Überdokumentation, in der die Erstellung des OP-Berichtes ein Vielfaches der Zeit des eigentlichen Operierens überschreitet – aus Angst vor möglicher Klage.

Jens Schwenk, Oberarzt Unfallchirurgie/Orthopädie, Paracelsus-Klinik Adorf/Schöneck