Recht

Mit der EDV-Erfassung von Patientendaten beginnt noch nicht die stationäre Behandlung

Die Eingabe von Patientendaten in das Computersystem eines Krankenhauses kann allein nicht als Beginn einer stationären Behandlung gewertet werden (Sozialgericht [SG] Detmold, Urteil vom 19.01.2017, Az. S 3 KR 555/15).

Im betreffenden Fall rieten die Krankenhausärzte einer Patientin im Rahmen einer Notfallbehandlung zu einer stationären Behandlung und Überwachung. Die Patientin lehnte dies ab und verließ nach schriftlicher Aufklärung das Krankenhaus. Das Krankenhaus forderte für stationäre Leistungen von der Krankenkasse eine Vergütung i. H. von ca. 630 Euro. Dies wies die Krankenkasse mit der Begründung zurück, dass keine stationäre Behandlung erfolgt sei.

Das Gericht gab der Krankenkasse Recht. Nach Auffassung des Gerichts besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der Versicherte das Krankenhaus verlässt und nicht in die stationäre Behandlung einwilligt. Die Patientin hatte insofern keine Krankenhausleistungen in Anspruch genommen. Ein Bett war ihr noch nicht zugeteilt worden. Auch der zeitliche Ablauf sprach gegen eine bereits begonnene stationäre Behandlung: Die Notfallbehandlung in der Ambulanz erfolgte nämlich um 15:20 Uhr. Bereits um 16:00 Uhr hatte die Patientin die Erklärung unterzeichnet, dass sie keine stationäre Behandlung wünsche.