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Modernes Instrument Telemedizin: Hat sie auch Risiken und Nebenwirkungen für den Arzt?

von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de

Im Zeitalter der Digitalisierung schafft die Telemedizin eine neue Form der ärztlichen Zusammenarbeit sowie der Patientenversorgung. Vorteil: Expertenwissen wird effizient genutzt, Doppeluntersuchungen werden vermieden und Befundmöglichkeiten ausgeweitet. Kurzum: Die Versorgung wird schneller und qualitätsgesichert – insbesondere in ländlichen Regionen. Während die Teleradiologie mancherorts schon Routine ist, schaltet in einzelnen modernen Praxen sogar der Hausarzt einen Internisten per Video bei der Behandlung zu. Doch wer haftet, wenn dabei etwas schiefgeht?

Verbot der Fernbehandlung

Die Telemedizin ist untrennbar mit dem „Fernbehandlungsverbot“ verbunden. Dieses ist in § 7 Abs. 4 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) geregelt.

  • § 7 Abs. 4 MBO-Ä

„ (…) Ärzte dürfen individuelle ärztliche Behandlung, insbesondere auch Beratung, nicht ausschließlich über Print- und Kommunikationsmedien durchführen. Auch bei telemedizinischen Verfahren ist zu gewährleisten, dass (…) ein Arzt (…) den Patienten unmittelbar behandelt.“

Diese Vorschrift wird so ausgelegt, dass eine individuelle Behandlung zwingend einen Arzt-Patienten-Kontakt mit „allen fünf Sinnen“ erfordert. Das heißt: Der Patient muss sich beim Arzt persönlich vorstellen. Eine Beratung ausschließlich über Telekommunikationsmittel ist daher nicht zulässig. Der behandelnde Arzt soll sich also von dem Patienten durch die eigene Wahrnehmung ein unmittelbares Bild verschaffen und sich nicht auf dessen Schilderungen oder Informationen Dritter verlassen müssen.

Hinzuziehung eines Facharztes per Video erlaubt?

Was aber gilt, wenn der Patient zwar von einem Arzt behandelt wird, dieser aber einen Experten oder bestimmten Facharzt via Telemedizin zu Rate zieht? Es bestehen bereits Modelle, bei denen der behandelnde Arzt einen HNO- oder Kardiologie-Facharzt live der Behandlung zuschaltet und sich von diesem Diagnosen bestätigen, Therapieempfehlungen aussprechen oder das Endoskop durch Ansagen „steuern“ lässt. Ist dies verboten, weil sich der Patient dem zugeschalteten Facharzt gerade nicht persönlich vorgestellt hat?

Soll der externe Arzt eine „Kompetenzlücke“ des behandelnden Arztes vor Ort füllen – etwa weil Spezialwissen fehlt oder der externe Arzt ein anderes Fachgebiet hat -, liegt eine „Mitbehandlung“ des externen Arztes vor, da er das Behandlungsgeschehen und die Entscheidung des behandelnden Arztes beeinflusst. Eine solch wegweisende Beeinflussung durch den zugeschalteten Experten ist jedoch nach dem zitierten Fernbehandlungsverbot aus § 7 Abs. 4 MBO-Ä nur erlaubt, wenn er den Patienten selbst gesehen bzw. untersucht hat. Zudem wäre der fachärztliche Standard nicht gewahrt.

Erlaubt: Zwei Ärzte desselben Fachgebiets beraten sich

Erlaubt ist es jedoch, wenn sich zwei Ärzte eines Fachgebiets untereinander telemedizinisch abstimmen, ohne dass der externe Arzt die Entscheidung beeinflusst. Die Verantwortung für die Behandlung und damit die Haftung liegt dann in der Regel allein beim vor Ort behandelnden Arzt. Zwischen dem zugezogenem Arzt und dem Patienten entsteht kein Behandlungsverhältnis.

  • Beispiel

Ein behandelnder Radiologe zieht einen externen Radiologen telekonsiliarisch zu Rate, um sich – nach vorangegangener Untersuchung – gemeinsam zu beraten und eine Diagnose zu stellen oder eine Therapie festzulegen.

Nicht erlaubt: Irgendein Arzt zieht Experten hinzu

§ 7 Abs. 4 MBO-Ä darf nicht in dem Sinne verstanden werden, dass irgendein Arzt den Patientenkontakt herstellt. Vielmehr muss das immer der behandelnde Arzt des Fachgebiets sein. Nur er darf Diagnose und Therapieplan festlegen, da nur er beurteilen kann, auf welche individuellen Gesamtumstände des Patienten zu achten ist und ob Kontraindikationen, Komorbiditäten etc. vorliegen. Hierzu das Beispiel eines unerlaubten Telekonsils.

  • Beispiel

Der Patient sucht bei Bauchschmerzen einen ihm bekannten HNO-Arzt auf, da er hier rasch einen Termin erhält. Dieser schaltet per Video einen Internisten zu, damit dieser den „akuten Bauch“ beurteilt.

Haftung bei Mitbehandlung

Auch für die Frage der Haftung ist entscheidend, inwieweit der hinzugezogene Experte am Behandlungsgeschehen beteiligt ist und ob sein Beitrag als (Mit-)Behandlung zu werten ist; dann nämlich würde er auch für eigene Fehler gegenüber dem Patienten haften. Dabei ist es belanglos, dass der Patient mit dem hinzugezogenen Arzt nicht in einer vertraglichen Beziehung steht.

Fachgleiches und fachfremdes Telekonsil

Beim Telekonsil ist also – wie geschildert – danach zu unterscheiden, ob es zwischen Ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachrichtung abgehalten wird. Denkbar ist jedoch auch, dass der hinzugezogene fachgleiche Arzt aufgrund seines überlegenen Wissens die Behandlung derart steuert und in den Behandlungsplan eingreift, dass sein Beitrag als Mitbehandlung zu qualifizieren ist. In diesen Fällen kommt z. B. neben der Haftung des behandelnden Radiologen auch eine Haftung des hinzugezogenen Radiologen in Betracht.

Im Fall des fachfremden Telekonsils wendet sich ein Arzt eines anderen Fachgebiets an den Radiologen, um seine eigene fehlende Fachkompetenz zu überbrücken. Hier handelt es sich faktisch um einen Fall der Mitbehandlung, da der Radiologe z. B. durch die verbindliche Diagnosestellung maßgeblich in das Behandlungsgeschehen eingreift. Für Fehler trägt er daher die volle Verantwortung. Sind keine offensichtlichen Fehler des Radiologen erkennbar, kann sich der behandelnde fachfremde Arzt vor Ort grundsätzlich auf dessen Meinung verlassen – mangels Verschuldens haftet er nicht.

Haftung für technische Fehler

Problematisch ist die Haftungsverteilung, wenn zwar der Rat des hinzugezogenen Radiologen aufgrund der ihm vorgelegten Daten richtig ist, die Daten aber ihrerseits fehlerbehaftet sind. Beispiel: Es werden nach einer Verwechslung Bilder eines falschen Patienten übermittelt bzw. die Bildqualität ist sehr schlecht. Liegt die fehlerhafte Übermittlung in der Sphäre des vor Ort behandelnden Arztes – etwa aufgrund mangelhafter Sorgfalt des Personals in seiner Klinik -, so ist er für die falsche Diagnose verantwortlich. Der beratende Radiologe haftet nur dann, wenn die Verwechslung oder die schlechte Übertragung für ihn offensichtlich ist und er es unterlassen hat, die Daten einer gewissen Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.

PRAXISHINWEIS | Um die jeweiligen Verantwortungsbereiche sicher voneinander abzugrenzen, empfiehlt es sich vor allem für den vor Ort behandelnden Arzt, die Begründung der eigenen Therapieentscheidung sorgfältig zu dokumentieren. Grundsätzlich gilt, dass der Patient durch die Nutzung der Telemedizin nicht schlechter gestellt sein darf als bei einer Untersuchung vor Ort. Damit Sie als Arzt Haftungsrisiken beim Einsatz von Telemedizin vermeiden, sollten Sie zudem besonders darauf achten, den Patienten ordnungsgemäß aufzuklären.

 

Fazit

Telemedizinische Verfahren, bei denen der hinzugezogene Facharzt so großen Einfluss nimmt, dass er das Behandlungsgeschehen beherrscht und der vor Ort behandelnde Arzt nicht über die gleichwertigen Fachkenntnisse verfügt, stehen nach Ansicht der Verfasserin daher mit den derzeit geltenden berufsrechtlichen Maßgaben des Fernbehandlungsverbots nicht im Einklang. Auch aus Gründen der Haftung und des Patientenschutzes sind solche telemedizinischen Verfahren abzulehnen.

Wird das aktuelle Fernbehandlungsverbot jedoch angepasst, könnte man über eine Ausweitung telemedizinischer Behandlungsverfahren nachdenken. Dabei muss aber letztlich jeder verantwortlich behandelnde Arzt aus seiner Perspektive – mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall – gewährleisten, dass telemedizinische Verfahren den Patienten nicht benachteiligen.