Recht

Notarzt im Rettungsdienst: Sozialversicherungspflicht, aber…

Ist der Einsatz von Ärzten als „freiberufliche“ Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungspflichtig? Mitte September 2021 hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in drei Urteilen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in allen Fällen bejaht. Aber das waren “alte” Fälle.

In allen drei Fällen bejahte das BSG ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis und – daraus folgend – die Sozialversicherungspflicht. Maßgeblich sei – wie bei der vergleichbaren Tätigkeit von Honorarärzten im Krankenhaus – eine Gesamtwürdigung, in der insbesondere die Eingliederung in die Arbeitsorganisation in den Blick zu nehmen sei.

Auch bei eingeschränktem Weisungsrecht könne die Dienstleistung fremdbestimmt sein, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhalte und der Notarzt in dessen Struktur eingegliedert sei. Liege eine Vertragsgestaltung vor, in der die Übernahme einzelner Dienste jeweils frei vereinbart werde, sei auf die jeweiligen Einzelaufträge abzustellen. Danach habe das Weisungsrecht jedenfalls insoweit bestanden, als die Leitstelle den Einsatz gelenkt und dem Notarzt den Einsatzort zugewiesen habe, an den er sich so schnell wie möglich begeben musste. Nutze der Notarzt zur Erbringung der Tätigkeit zudem dem Rettungsdienstbetrieb des Trägers zuzuordnende Arbeitsmittel und Personal, so sei er in die jeweilige Arbeitsorganisation eingegliedert.

[!] Die Fälle stammen alle aus der Zeit vor der Einführung des § 23c Abs. 2Satz 1 SGB IV. Das Gericht musste sich daher nicht mit der im April 2017 in Kraft getretenen Ausnahmevorschrift befassen, nach der Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst unter bestimmten Voraussetzungen nicht beitragspflichtig sind. Es bleibt abzuwarten, wie das BSG in den neueren Fällen entscheiden wird.

§ 23c SGB IV
(…)
(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben
1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder
2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden. (…)