Recht

Oberarzt beleidigt eine Assistenzärztin: Mit welchen Folgen muss er rechnen?

von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht,armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

Im stressigen Alltag der ärztlichen Tätigkeit kann auch der Oberarzt einmal die Nerven verlieren. Dann wechselt ein Wort rasch das andere. Am Ende steht im schlimmsten Fall sogar der Vorwurf der Beleidigung im Raum und die Angst des Oberarztes vor Konsequenzen. Welche Maßnahmen können bzw. müssen Klinikleitung und Chefarzt veranlassen, wenn sich z. B. ein Oberarzt und eine Krankenschwester „daneben benehmen“? 

Oberarzt beleidigt Assistenzärztin – Schwester ist unachtsam

Chefarzt M weilte im Urlaub. Nach seiner Rückkehr berichtete ihm sein Vertreter von folgenden Vorfällen:

  • Oberarzt O habe die Assistenzärztin A mehrfach mit anzüglichen Bemerkungen und Flüchen sexuell belästigt.
  • Stationsschwester S habe es mehrfach versäumt, die fehlende Teilnahme des Patienten P beim Mittagessen zu dokumentieren, obwohl sie laut Arbeitsanweisung hierzu verpflichtet gewesen wäre.

Chefarzt M und Klinikleitung beschließen: Wir kündigen dem Oberarzt O fristlos und der Krankenschwester S fristgerecht. Ist dies möglich?

Anwalt rät von Kündigungen ab

Der Anwalt rät jedoch von den avisierten Kündigungen ab: Zweck einer Kündigung sei nicht die Bestrafung für begangene Vertragspflichtverletzungen, sondern die Vermeidung des Risikos weiterer erheblicher Pflichtverletzungen. Erst wenn nicht mehr zu erwarten sei, dass der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten künftig erfülle, sei eine Kündigung gerechtfertigt.

Kündigung nicht gerechtfertigt bei steuerbarem Verhalten

Vor jeder Kündigung sei daher zu prüfen, ob diese wegen eines steuerbaren Verhaltens des Arbeitnehmers erklärt wird. Liege ein solches vor, habe der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung reicht in diesem Fall aus, um das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendige Vertrauen wieder herzustellen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts [BAG] vom 4. Juni 1997, Az. 2 AZR 526/96).

Abmahnung von O und S reicht aus

Sowohl bei Oberarzt O als auch bei Stationsschwester S handele es sich um ein steuerbares Verhalten; eine Abmahnung führe somit wahrscheinlich zu einer Verhaltensänderung. Kündigungen seien deshalb nicht durchsetzbar.

Die richtige Formulierung einer Abmahnung

Der Chefarzt M – er kann eine Abmahnung in der Regel nicht selbstständig vornehmen – und der Klinikleiter fragen daraufhin den Rechtsanwalt, wie sie die Abmahnungen in beiden Fällen formulieren sollen? Dieser erklärt, dass jede Abmahnung eines Mitarbeiters drei Funktionen hat:

  • Dokumentationsfunktion: Die Abmahnung macht den Mitarbeiter auf eine Pflichtverletzung aufmerksam. Zugleich wird der Vorfall festgehalten.
  • Rügefunktion: Die Abmahnung erhält die Aufforderung, ein derartiges pflichtwidriges Verhalten künftig zu unterlassen.
  • Warnfunktion: Die Abmahnung soll androhen, dass das Arbeitsverhältnis bei einer erneuten Pflichtverletzung gefährdet ist.

Die Abmahnung des Oberarztes O

Der Rechtsanwalt rät: In der Abmahnung ist das zu rügende Verhalten des Arbeitnehmers möglichst genau zu beschreiben. Für die Abmahnung des Oberarztes empfiehlt der Anwalt somit, darin en détail darzustellen, an welchem Tag, an welchem Ort und in welchem Zusammenhang seine Äußerung gegenüber der Assistenzärztin gefallen ist.

Die Abmahnung der Stationsschwester S

Bei der Stationsschwester S ist auf die Arbeitsanweisung des Chefarztes M Bezug zu nehmen, wonach die Schwester verpflichtet war, die Teilnahme der Patienten am Mittagessen zu dokumentieren. Zudem sollte in der Abmahnung genau beschrieben werden, an welchen Tagen und für welche Patienten Schwester S ihrer Dokumentationspflicht nicht nachgekommen ist.

PRAXISHINWEIS | Werden Klinikleitung und Chefarzt gut beraten, so müssten beide Abmahnungen deutlich machen, dass sie genau das zuvor beschriebene Verhalten rügen, es als arbeitsvertragliche Pflichtverletzung angesehen wird und im Wiederholungsfall mit einer Kündigung gerechnet werden muss.

Pauschale Ausführungen in Abmahnung sind unwirksam

Pauschale Ausführungen in der Abmahnung reichten nicht aus, so der Anwalt. Das wäre z. B. der Fall, wenn die Abmahnung darauf hinweist, dass Schwester S schon vor einigen Monaten nicht ordentlich dokumentiert habe und Oberarzt O sich künftig gegenüber allen Mitarbeiterinnen der Klinik, insbesondere Assistenzärztinnen, rücksichtsvoller verhalten müsse. Eine solche Abmahnung sei mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam.

Eine Abmahnung, die mehrere Vorwürfe enthält, muss nämlich auf Verlangen des Mitarbeiters insgesamt aus der Personalakte entfernt werden, wenn sich auch nur einer der Vorwürfe als nicht berechtigt erweist (BAG-Urteil vom 13. September 1991, Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht 1991, S. 249). Wenn O und S auch wegen anderer Vorfälle abgemahnt werden sollen, sei es besser, mehrere separate Abmahnungen zu erteilen, so der Rechtsanwalt.