Recht

Oberarzt verurteilt: Vorsicht vor Eingriffen, auf die sich die Einwilligung nicht bezieht!

von Sascha Lübbersmann, Facharzt für Medizinrecht, Kanzlei Ammermann Knoche Boesing, Münster, www.kanzlei-akb.de

Eine vorsätzliche strafbare Körperverletzung liegt auch dann vor, wenn sich die Patientenaufklärung und -einwilligung auf einen anderen als den später tatsächlich durchgeführten Eingriff bezieht. Dies hat das Amtsgericht Moers am 22. Oktober 2015 entschieden (Az. 601 Ds – 103 Js 80/14 – 44/15).

Der Fall

Bei der Voruntersuchung der Patientin wurde im Bereich der linken Labie eine Zyste festgestellt, weswegen am Folgetag durch den Angeklagten – einen Leitenden Oberarzt – ein ambulanter Eingriff durchgeführt werden sollte. Im Anschluss an die nicht vom Oberarzt selbst durchgeführte Voruntersuchung und Aufklärung unterzeichnete die Patientin eine übliche Einwilligungserklärung. Darin stimmte sie diesem Eingriff zu und erklärte zusätzlich ihr Einverständnis in etwaige indizierte Änderungen, Erweiterungen sowie Neben- und Folgeeingriffe.

Der Oberarzt untersuchte die Patienten erstmals am Folgetag selbst, als diese bereits narkotisiert war. Die Zyste an der linken Labie konnte er dabei nicht feststellen. Stattdessen ertastete er aber im Bereich der rechten großen Labie eine solide Resistenz, deren Entfernung und histologische Untersuchung er zutreffend für medizinisch indiziert erachtete.

Obwohl er wusste, dass diese Entfernung nicht eilbedürftig und hierüber mit der Patientin zuvor nicht gesprochen worden war, entschloss er sich zum sofortigen Eingriff, um eine weitere Operation zu vermeiden. Dieser wurde lege artis ausgeführt, zog jedoch in der Heilungsphase schmerzhafte Komplikationen sowie eine Beeinträchtigung des Sexuallebens der Patientin nach sich.

Die Entscheidung

Der Leitende Oberarzt wurde vom Gericht deshalb wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro verurteilt. Die Begründung des Gerichts: Im vorliegenden Fall sei die in dem Eingriff liegende tatbestandliche Körperverletzung nicht gerechtfertigt gewesen.

1. Einwilligung der Patientin lag nicht vor

Eine die Rechtswidrigkeit ausschließende ausdrückliche Patienteneinwilligung läge schon deshalb nicht vor, weil die tatsächlich erklärte Einwilligung sich auf einen vollkommen anderen als den tatsächlich durchgeführten Eingriff bezogen habe. Dem läge ein völlig anderer Befund zugrunde. Im Übrigen sei die OP auch an einer ganz anderen Stelle durchgeführt worden – wenn auch innerhalb desselben Organs. Von einer seinen Eingriff abdeckenden Einwilligungserklärung sei der Arzt zudem selbst nicht ausgegangen.

2. Auch eine mutmaßliche Einwilligung lag nicht vor

Das Gericht verneinte zudem auch eine mutmaßliche Einwilligung der Patientin. Diese setze nämlich die rechtsgutsbezogene Eilbedürftigkeit des Eingriffs voraus. Nur dann – mithin bei konkret drohender Gefahr für Leib und Leben im Falle des Zuwartens und vorherigen Nachholens einer ordnungsgemäßen Aufklärung – sei es im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht des Patienten gerechtfertigt, den Eingriff auch ohne Einwilligung sofort vorzunehmen. Allein das Ziel, eine weitere Operation und damit einhergehende Belastungen zu vermeiden, genüge nicht. Ohnehin hätte hier risikolos zunächst eine korrekte Aufklärung nachgeholt werden können.

3. Ebenfalls keine Rechtfertigung wegen hypothetischer Einwilligung

Schließlich versagt das Gericht dem leitenden Oberarzt auch eine Rechtfertigung wegen hypothetischer Einwilligung. Danach soll die Rechtswidrigkeit des Eingriffs auch dann entfallen, wenn der Patient bei pflichtgemäßer Aufklärung in den Heileingriff eingewilligt hätte. Dies erscheint immer dann naheliegend, wenn der Eingriff medizinisch indiziert ist.

Gleichwohl verneint das Amtsgericht im hiesigen Fall nicht nur dessen Voraussetzungen, sondern hält insgesamt die hypothetische Einwilligung im Strafrecht für unanwendbar. Das Gericht befürchtet, dass anderenfalls das Selbstbestimmungsrecht des Patienten ausgehöhlt werden könnte.

Bewertung der Entscheidung

Der Entscheidung ist in rechtlicher Hinsicht zu widersprechen; sie ist nicht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs kompatibel. Schon im Hinblick auf die gebotene Einheit der Rechtsordnung ist es evident widersprüchlich, dem im Zivilrecht anerkannten Rechtfertigungsgrund „hypothetische Einwilligung“ (vergleiche § 630 h Abs. 2 Satz 2 BGB) die strafrechtliche Wirksamkeit zu versagen.

Wenn der Aufklärungsmangel nicht kausal für den tatbestandlichen Eingriff gewesen ist, liegt ersichtlich auch kein sanktionierungsbedürftiges Erfolgsunrecht vor. Selbst die – im Einzelfall auch unzutreffende – Vorstellung des Arztes, der Patient hätte bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt, hätte als so genannter „Erlaubnistatbestandsirrtum“ zur Annahme der Straflosigkeit führen müssen.

PRAXISHINWEIS | Jeder Operateur sollte abgleichen, ob die Befunde vor der eingeholten Einwilligung zum einen und vor dem unmittelbaren Eingriff zum anderen kongruent sind. Sonst droht die Annahme einer eigenmächtigen Operationserweiterung mit nicht nur haftungs-, sondern auch strafrechtlichen Folgen.