Patientenaufklärung: Allgemeiner Sprachgebrauch genügt

Wahrscheinlichkeitsangaben im Rahmen der Aufklärung vor einer Behandlung haben sich grundsätzlich nicht an den in Beipackzetteln für Medikamente verwendeten Häufigkeitsdefinitionen des Medical Dictionary for Regulatory Activities zu orientieren.

von Rechtsanwalt Philip Christmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Berlin/Heidelberg – www.christmann-law.de

Das Risiko der Lockerung einer Hüftprothese liegt bei 8,71 %. Erklärt der Arzt dem Patienten vor der Operation, es komme „gelegentlich“ zu einer Lockerung, so deckt diese Aussage ein Risiko von 8,71 % ab und die Aufklärung ist korrekt. Die Wahrscheinlichkeitsangaben des Arztes bei der Risikoaufklärung müssen sich nicht an den strengen Werten der Angaben zu Risiken bei Medikamenten auf Beipackzetteln orientieren, bei denen „gelegentlich“ eine Wahrscheinlichkeit von nur 0,1 bis 1 % beschreibt.

Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil auf den allgemeinen Sprachgebrauch ab, der die Häufigkeitsangaben anders verstehe als die nur in Fachkreisen verwendeten Angaben auf Medikamentenbeipackzetteln. Der aufklärende Arzt muss das Risiko nur im Großen und Ganzen beschreiben. Allerdings muss der Arzt auf Nachfragen auch Prozentangaben machen.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.1.2019
– VI ZR 117/18