Recht

Pflicht zur Aufklärung über das allgemeine Misserfolgsrisiko?

Eine besondere Erörterung des „allgemeinen“ Misserfolgsrisikos kann entbehrlich sein, wenn die Frage des Misserfolgs überhaupt (zum Beispiel durch Hinweise auf gewisse schädliche Verhaltensweisen der/des Behandelten) mit der Patientin bzw. dem Patienten erörtert worden ist.

Ein möglicher Verstoß gegen eine Rechtspflicht zur Aufklärung über das allgemeine Misserfolgsrisiko wirkt sich jedenfalls nicht zum Nachteil der/des Behandelten aus, wenn diese/dieser ersichtlich darüber informiert war, dass es ein solches Risiko gibt, der Behandlungserfolg also nicht in jedem Fall (auch bei Einhaltung der seitens der/des Beklagten gegebenen Empfehlungen) garantiert ist.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 29.08.2022 – I U 52/22
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