GesundheitspolitikRecht

Plötzlicher Rückgang an Klinik-Einweisungen? Das könnte an einer neuen Richtlinie liegen …

von Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, und Ass. iur. Benedikt Büchling, beide Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund

| Fast unbemerkt hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die neue Krankenhauseinweisungs-Richtlinie (KE-RL) beschlossen, die am 30. April 2015 in Kraft trat. In ihrem Kern werden Vertragsärzte verpflichtet, vor der Einweisung in ein Krankenhaus alternativ alle ambulanten Behandlungsangebote in Erwägung zu ziehen. |

Die Regelungen im Überblick

Vertragsärzte sollen vor der Verordnung einer stationären Krankenhausbehandlung abwägen, ob die Behandlung ambulant fortgesetzt werden kann (§ 3). Erheblich erweitert wurde der dabei zu berücksichtigende Katalog, bei dem eine ambulante Behandlung als ausreichend erachtet wird. Hingegen entscheidet allein der Krankenhausarzt, ob der Patient stationär aufgenommen wird und wie er behandelt wird (§ 2 Abs. 8). Vor Einweisung in die Klinik sollte der Vertragsarzt erwägen, den Patient zu überweisen an (Auszug)

  • einen anderen Vertragsarzt mit entsprechender Zusatzqualifikation,
  • eine Notfallpraxis im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung,
  • einen Krankenhausarzt mit einer Ermächtigung,
  • eine zur ambulanten spezial-fachärztlichen Versorgung zugelassene Klinik,
  • Hochschulambulanzen bzw. psychiatrische Institutsambulanzen,
  • ein Krankenhaus, das zur Durchführung ambulanter Operationen und stationsersetzender Eingriffe zugelassen ist,
  • geriatrische Fachkrankenhäuser oder Krankenhausärzte mit Ermächtigung zur ambulanten geriatrischen Behandlung,
  • sozialpädiatrische Zentren oder Kinderspezialambulanzen.

Praxishinweis | Diese Aufzählung ist – entgegen der früheren Richtlinie – nicht abschließend, sondern stellt nur Beispiele dar. Den Originaltext der Richtlinie finden Sie in unserem Downloadbereich (auf oh.iww.de einfach Downloads/Arbeitshilfen anklicken).

Beratungspflicht des Vertragsarztes

Der Vertragsarzt muss Patienten über die Notwendigkeit der stationären Behandlung und über geeignete Krankenhäuser beraten. Weist er ein, muss er dokumentieren, warum dies nötig war. Hierzu muss er auch Haupt- und Nebendiagnosen angeben. In geeigneten Fällen sind auch die beiden nächsterreichbaren, für die Behandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben.

FAZIT | Mit dieser Richtlinie werden niedergelassene Ärzte umdenken müssen. Gehen die Einweisungen in der Klinik deutlich zurück, könnte es also an den dargestellten Anforderungen aus diesem Regelwerk liegen.