Gesundheitspolitik

Qualitätsmängel: Jetzt sollen Konsequenzen möglich werden

Verstöße von Leistungserbringern gegen Qualitätsanforderungen haben bisher keine nennenswerten Konsequenzen. Es fehlen die rechtlichen Möglichkeiten und Instrumente, die Anforderungen auch mit Sanktionen durchsetzen zu können. Das wird sich mit der neuen Qualitätsförderungs- und Durchsetzungsrichtlinie des G-BA ändern, die voraussichtlich im April 2019 beschlossen wird.

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie werden erstmals konkrete Konsequenzen an die Nichteinhaltung von Qualitätsanforderungen geknüpft und je nach Art und Schwere des Verstoßes stufenweise eingesetzt. Das Instrumentarium wird der gesetzlichen Vorgabe im § 137 Abs. 1 SGB V folgen. Es reicht von Vergütungsabschlägen über den Wegfall des Vergütungsanspruchs bis zu Informationen Dritter über die Verstöße und einrichtungsbezogene Veröffentlichungen.

Aus Sicht der GKV sind noch schärfere Sanktionsmöglichkeiten notwendig: Krankenhäuser müssen Mindestanforderungen an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität (§136 Abs. 1 Nummer 2 SGB V) in jedem Fall erfüllen, schreibt der GKV-Spitzenverband. Ansonsten darf das Krankenhaus im Sinne des Patientenschutzes nicht behandeln und der Vergütungsanspruch entfällt – das Krankenhaus kann also diese Leistung nicht abrechnen. Mindestanforderungen sind dabei die Minimalstandards, ohne die eine Versorgung erst gar nicht stattfinden darf, so der GKV-Verband.