Recht

Quarantäne: Kein Schmerzensgeld für psychische Belastung

Erfolgt die Anordnung einer häuslichen Quarantäne fehlerfrei, hat man keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen das Gesundheitsamt. Das Landgericht Köln wies die Klage eines dreijährigen Kindergartenkindes ab.

In dem von dem Rechtsportal „anwaltauskunft.de“ mitgeteilten Fall besuchte die Dreijährige einen Kindergarten der Stadt Köln. Nachdem ein anderes Kind aus der Gruppe positiv getestet worden war, ordnete das Gesundheitsamt vom 10.03.2021 bis zum 22.03.2021 eine häusliche Quarantäne an. Eine Verkürzung dieses Zeitraums durch einen negativen Test war nicht möglich. Die Eltern behaupteten, das Kind hätte durch die Quarantäne psychische Schäden erlitten. Sie sei während der Isolation immer aggressiver geworden und habe unter Schlafstörungen gelitten. Es bestünde der Verdacht einer posttraumatischen Belastungsstörung. Sie hielten 3.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen.

Die Klage scheiterte beim Landgericht. Es läge keine Amtspflichtverletzung vor, urteilten die Richter. Das Gesundheitsamt habe ermessensfehlerfrei die Quarantänemaßnahme angeordnet. Die gesetzlichen Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts seien beachtet worden. Laut dem IfSG könne angeordnet werden, dass Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Dies ist auch in der eigenen Wohnung möglich.

Das Kind sei zu Recht als Ansteckungsverdächtige eingestuft worden. Es sei auch eine sogenannte „enge Kontaktperson“ der infizierten Person gewesen. In der Gruppe habe eine beengte Raumsituation bzw. eine schwer zu überblickende Kontaktsituation vorgelegen. Der Nachweis der Infektion sei bei dem anderen Gruppenkind auch mittels eines PCR-Testes erfolgt. Für das Gericht war dies ein hinreichend zuverlässiges Verfahren. Da die häusliche Absonderung die Freiwilligkeit des Betroffenen voraussetze, begründe dies mangels psychischer Zwangswirkung auch keinen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit.

Ein Freitesten der Klägerin nach zehn Tagen sah die Quarantäneanordnung NRW bei engen Kontaktpersonen nicht vor. Es habe auch kein Ermessensfehler vorgelegen: Unter Berücksichtigung der potenziellen Infektionsgefahr sei bei einem begrenzten Zeitraum die Beschränkung, in der gewohnten Umgebung mit seinen Eltern als Vertrauensperson zwei Wochen nicht nach draußen zu dürfen und keine Besucher zu empfangen, schwerwiegend aber noch angemessen.

Ein Anspruch war auch noch aus einem weiteren Grund ausgeschlossen: Die Klägerin hatte sich nicht zeitnah mit den Mitteln des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Quarantänebescheid gewehrt.

Mitteilung des Deutsche Anwaltvereins vom 04.01.2022
Landgericht Köln, 26.10.2021 – 5 O 117/21