Ruhetag – oder was?

Ruhetag, Feiertag, Irgendwas-Tag? Ganz Deutschland rätselt, welchen rechtlichen Status die beiden Shutdown-Tage Gründonnerstag und Karsamstag denn nun haben werden. Die rheinland-pfälzische Ministerpräsidentin Malu Dreyer (SPD) erklärte, Gründonnerstag und Ostersamstag seien wie Feiertage zu betrachten. Doch so sicher sind sich andere noch nicht.

So steht es im Arbeitszeitgesetz
  • § 9: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
  • § 10: (…) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (…) in Not- und Rettungsdiensten, (…) in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen (…).
  • § 11: Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben (…).
 

Für Ärzte hieße das, die Praxis müsse geschlossen bleiben. Das Arbeitszeitgesetz sieht für sie im Regelfall keine Ausnahmen für die Sonn- und Feiertagsbeschäftigung vor. Für die Krankenhäuser in der Republik würde das bedeuten, dass ihre Mitarbeiter einen Ausgleichstag für Dienste am Gründonnerstag erhielten. Und je nach Tarifvertrag wären Zulagen zu zahlen. Ob das auch für den Oster-Lockdown gilt, ist noch offen. In den Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) herrscht Uneinigkeit.