Sie werden bald Chefarzt? – Dann sollten Sie diese Tipps für die Gehaltsverhandlung kennen …

von Rosemarie Sailer, LL.M., Fachanwältin für Medizinrecht, Wienke & Becker – Köln, www.kanzlei-wbk.de

Wer als Oberarzt mit einer Stelle als Chefarzt liebäugelt, sollte wissen: Die Zeiten, in denen sich Chefärzte mit eigenem Liquidationsrecht eine goldene Nase verdient haben, sind in den meisten Häusern Geschichte. Neuere Chefarzt-Verträge werden meist nur noch mit einer sog. Beteiligungsvergütung abgeschlossen. Mit den nachfolgenden Tipps sichert sich der (angehende) Chefarzt dennoch ein sehr gutes Einkommen. 

Drei Bestandteile der Vergütung

Die Chefarzt-Vergütung hat häufig folgende drei Bestandteile:

  • Grundgehalt
  • Variable Vergütung
  • Jährlicher Bonus

Der Chefarzt sollte sich vor den Vertragsverhandlungen überlegen, auf welchen Mindest-Gesamtbetrag er jährlich kommen möchte. Anschließend sollte er sich die Abteilungs-Zahlen zeigen lassen. Jetzt kann er berechnen, welche Einnahmen durch die variable Vergütung erreicht werden können, welcher Bonus möglich ist und wie sich das Grundgehalt darstellen sollte.

Grundgehalt – der wichtigste Einkommensbestandteil

Je höher das monatliche Fixgehalt, desto besser. Der anzusetzende Betrag variiert je nach übernommenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Er hängt zudem auch von der Qualifikation sowie dem Fachbereich des Chefarztes ab, sodass hier keine pauschalen Empfehlungen gegeben werden können. Das Thema Gehaltserhöhung wird häufig wie folgt formuliert:

  • Auszug aus einem Chefarzt-Vertrag

„Nach Ablauf von drei Jahren kann über die Höhe des Grundgehalts neu verhandelt werden.“

Bei dieser Regelung steht es im Ermessen des Krankenhausträgers, ob es überhaupt schon zu Gehaltsverhandlungen kommt. Der Chefarzt-Vertrag sollte daher entweder verbindliche regelmäßige Gehaltsverhandlungen vorsehen – z. B. alle zwei Jahre – oder aber gleich eine Dynamisierung des Grundgehalts. Das bedeutet, dass sich das Grundgehalt regelmäßig prozentual erhöht – z. B. entsprechend des im Krankenhaus geltenden Tarifvertrags, der für den Chefarzt grundsätzlich nicht gilt. Maßgeblich ist dabei die höchste tarifliche Entgeltgruppe in der Endstufe.

Variable Vergütung – Beteiligung an den Klinikeinnahmen

Der zweite Einkommensbestandteil ist die variable Vergütung. Ihre Höhe ergibt sich aus den Einnahmen des Klinikträgers aus Leistungen der Abteilung, an denen der Chefarzt unmittelbar beteiligt wird – meist ärztliche Wahlleistungen. Weitet der Chefarzt seinen Leistungsrahmen aus, kann er zusätzliche Einnahmen generieren: Hierzu kann er sich z. B. Einnahmen der Klinik aus Gutachten seiner Abteilung oder aus der ambulanten Behandlung von Privatpatienten und Selbstzahlern zusichern lassen.

PRAXISHINWEIS | Bei den Verhandlungen zur variablen Vergütung kann der angehende Chefarzt nur gut verhandeln, wenn er die Zahlen aus dem letzten Jahr kennt. Er sollte sie sich also zeigen lassen oder z. B. mit seinem Vorgänger reden.

Jährlicher Bonus

Chefarzt-Boni sind in den letzten Jahren in die Kritik geraten. In einigen operativen Fächern wurden durch die Aussicht auf Boni Fehlanreize gesetzt, die dazu führten, dass ohne hinreichende Indikation operiert wurde. Mittlerweile existieren die Empfehlungen zu „leistungsbezogenen Zielvereinbarungen“ von DKG und Bundesärztekammer, die allerdings unverbindlich sind. Laut nachgedacht wird nunmehr über eine Verpflichtung, Bonusregelungen inklusive bestehender Nebenabreden von den Ärztekammern bewerten zu lassen.

Bonus bei Erreichen der vereinbarten Ziele

Bonusvereinbarungen sind trotz der Kritik hieran gang und gäbe. Häufig findet sich in Chefarzt-Verträgen die folgende Formulierung:

  • Auszug aus einem Chefarzt-Vertrag

„Dem Chefarzt steht ein jährlicher Bonus in Höhe von (…) Euro zu, wenn er die Ziele der jährlich abzuschließenden Zielvereinbarung vollständig erreicht.“

Besser klare Regelung vereinbaren

Diese Regelung ist zu unverbindlich. Es sollte besser klar vereinbart werden,

  • bis wann über die Zielvereinbarung des Folgejahrs verhandelt werden
  • und dass der Klinikträger hierzu einladen muss.

Angemessene und erreichbare Ziele vereinbaren

Die Zielvereinbarung sollten Klinik und Chefarzt gemeinsam ausarbeiten. Die festgelegten Ziele müssen angemessen und vor allen Dingen erreichbar sein. Überdies sollte festgelegt werden, wann die Bonuszahlung ausgezahlt wird. Im günstigsten Fall wird eine monatliche Vorauszahlung vereinbart.

Der Bonus sollte so hoch bemessen sein, dass er eine echte Motivation für die Leistung des Chefarztes darstellt. Der Chefarzt sollte jedoch darauf achten, dass auch ohne Bonus ein angemessenes Einkommen erzielt wird. Wichtig ist auch die Regelung, dass dem Chefarzt bei nur anteiliger Zielerreichung der Bonus im entsprechenden Umfang ausgezahlt wird.

PRAXISHINWEIS | Insbesondere bei unterjährigem Einstieg sollte der angehende Chefarzt sicherstellen, dass er im ersten Jahr eine Garantievergütung erhält, d. h., dass der Bonus auch ohne vollständige Zielerreichung ausgezahlt wird, da der Chefarzt hierauf noch keinen maßgeblichen Einfluss nehmen kann.

Ruf- und Bereitschaftsdienste sind zusätzlich zu vergüten

Ein leidiges Thema sind Ruf- und Bereitschaftsdienste. Häufig sehen Chefarzt-Verträge hierbei die folgende Formulierung vor:

  • Auszug aus einem Chefarzt-Vertrag

„Mit der Vergütung sind Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Ebenfalls sind sämtliche Ruf- und Bereitschaftsdienste abgegolten.“

Diese Regelung benachteiligt den Chefarzt unangemessen. Als Chefarzt sollte man versuchen, Ruf- und Bereitschaftsdienste extra vergütet zu bekommen, z. B. mit folgender Formulierung:

  • Vorschlag für die Vergütung von Ruf- und Bereitschaftsdiensten

„Mit der Vergütung sind Mehrarbeit und Überstunden abgegolten. Ruf- und Bereitschaftsdienste werden nach den tariflichen Bestimmungen vergütet.“

Da Chefarzt-Verträge meist außertariflich abgeschlossen werden, besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Vergütung von Ruf- und Bereitschaftsdiensten. Allerdings sollte der Chefarzt nicht schlechter gestellt werden als etwa seine Oberärzte, die aufgrund der tarifvertraglichen Regelungen eine Vergütung für die Dienste erhalten. Eine Bezugnahme auf die tariflichen Regelungen empfiehlt sich daher. Als Kompromiss kann auch vereinbart werden, dass beispielsweise Ruf- und Bereitschaftsdienste ab dem dritten Dienst pro Monat zusätzlich vergütet werden.

Zusätzliche Einnahmen durch Nebentätigkeiten

Der Chefarzt kann sich neben der regulären Vergütung auch Nebenverdienste sichern: etwa durch das Erstellen von Privatgutachten, Gerichtsgutachten oder durch Vorträge bei Seminaren und Kongressen. Doch Vorsicht: In der Regel muss hierfür eine ausdrückliche Nebentätigkeitsgenehmigung durch den Krankenhausträger vorliegen.

Die Genehmigung muss erteilt werden, sofern durch die Nebentätigkeit die Dienstaufgaben des Chefarztes nicht beeinträchtigt werden. Bei der Ausübung der Nebentätigkeit ist danach zu differenzieren, ob diese von zu Hause aus erfolgen soll oder mit den Mitteln und in den Räumlichkeiten des Krankenhausträgers. Sofern der Chefarzt für seine Gutachten oder zur Vortragsvorbereitung Ressourcen des Krankenhauses nutzt, ist ein entsprechender Kostenersatz zu zahlen, der in einem Nutzungsvertrag geregelt werden kann.