Recht

Sterbehilfe: Bundesverfassungsgericht kippt den § 217 StGB

Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte § 217 im Strafgesetzbuch für nichtig. Geklagt hatten schwer kranke Menschen, Ärzte und Sterbehilfevereine. (Az: 2 BvR 2347/15 und weitere). Der Begriff „geschäftsmäßig“ umfasst nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung. Manche Ärzte – vor allem Palliativmediziner – befürchteten deshalb, sich strafbar zu machen oder zumindest in einer rechtlichen Grauzone zu bewegen.

Der Zweite Senat des Verfassungsgerichts hatte sich in einer zweitägigen Verhandlung im April mit dem inzwischen vor mehr als vier Jahren eingeführten Verbot der “geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung” befasst. Mehr als zehn Monate später stand nun die Entscheidung darüber an, ob der angegriffene Strafrechtsparagraph 217 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Die Ende 2015 nach langen und kontroversen Debatten im Bundestag beschlossene Neuregelung beruhte auf einer parteiübergreifenden Initiative, die vor allem auf Sterbehilfevereine zielte. Wörtlich heißt es darin: “Wer in der Absicht, die Selbsttötung eines anderen zu fördern, diesem hierzu geschäftsmäßig die Gelegenheit gewährt, verschafft oder vermittelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.” Die Beihilfe zum Suizid blieb damit zwar grundsätzlich weiter erlaubt – Strafe drohte aber, wenn sie “geschäftsmäßig” betrieben wird. Dies setzt kein kommerzielles Interesse voraus. Angehörige und „Nahestehende“ waren von dem Verbot ausgenommen.